Das 7. VSTÄndG war notwendig, um EU-Richtlinien - die sog. Alkoholstrukturrichtlinie und sog. Verbrauchsteuersystemrichtlinie - in nationales Recht umzusetzen (siehe „Änderungen in Verbrauchsteuergesetzen und Durchführungsverordnungen.“).
Die Änderungen der Alkoholstrukturrichtlinie, welche zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind, umfassen die folgenden Punkte:
- Die Definition der Kombinierten Nomenklatur und der Positionen und Unterpositionen zur Bestimmung des Steuergegenstands Schaumwein in den betroffenen Gesetzen wurden aktualisiert.
- Verbrauchsteuerbescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger von Alkohol, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Bier werden nach europaweit einheitlichen Vorgaben ausgestellt und anerkannt. Durch die Vereinheitlichung der Bescheinigungen soll eine mögliche Gewährung von Steuerermäßigungen für derartige Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten sichergestellt werden.
- Regelungen zur Gewinnung, Lagerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung wurden aus der Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) gestrichen.
- Die allgemeine Verwendungserlaubnis des § 57 AlkStV wurde um den Tatbestand der gewerblichen Verwendung von bestimmten Rückständen der Alkoholrektifikation erweitert, nicht jedoch der Alkoholgewinnung.
Anträge auf die o.g. Verbrauchsteuerbescheinigungen können ab den 01.01.2022 gestellt werden. Über weitere Änderungen der Alkoholstrukturrichtlinie, welche später als zum 01.01.2022 in Kraft treten, wird rechtzeitig im Rahmen von Fachmeldungen der Generalzolldirektion informiert.
Hinweis: Unternehmen sollten prüfen, ob sie von den Änderungen der Alkoholstrukturrichtlinie betroffen sind und diese Änderungen in ihre Geschäftsprozesse übernehmen. Durch die nun einheitlichen Verbrauchsteuerbescheinigungen ist die Beantragung von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten u.U. erleichtert.