Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Unternehmer i.S.d. UStG tätig und erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt hatte zunächst Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2010 und Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2010 erlassen, in denen es die Kläger erklärungsgemäß nach den eingereichten Steuererklärungen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen veranlagte. Die Steuerbescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Februar 2013 reichte der Kläger dann die Einkommensteuererklärung für 2011 ein. In der beigefügten Einnahme-Überschuss-Rechnung war eine Privatentnahme von 347 € wegen privater Pkw-Nutzung bei den Betriebseinnahmen ausgewiesen.
Das Finanzamt teilte dem Kläger mit, dass die Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügten, so dass die Fahrtenbuchregelung keine Anwendung finden könne. Es bat ihn zudem, die Bruttolistenpreise der dem Betrieb in den Streitjahren zugeordneten Pkw mitzuteilen, was der Kläger jedoch nicht tat. Das Finanzamt berechnete infolgedessen die Entnahme für die private Pkw-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2010. Zudem erließ es geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2010. Da der Kläger die Bruttolistenpreise der von ihm privat genutzten Pkw nicht mitgeteilt hatte, schätzte es diesen auf 40.00 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die private Nutzung der betrieblichen Pkw durch den Kläger zu Recht nach der sog. 1%-Regel gem. § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG berücksichtigt. Wenn ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sich auf die für ihn günstigere Fahrtenbuchregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG berufen möchte, muss er in eigenem Interesse ein entsprechendes Fahrtenbuch führen und aufbewahren. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, da er dem Gericht keine Fahrtenbücher vorgelegt hatte.
Das Finanzamt war auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verfahrensrechtlich zur Änderung der angefochtenen Steuerbescheide berechtigt. Danach sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Tatsache, die vorliegend zu einer höheren Steuer führte, lag darin, dass der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte. Diese Tatsache war dem Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide nicht bekannt.
Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen der neuen Tatsachen. Diesen Anforderungen hatte das Finanzamt im vorliegenden Fall genügt. Es stand zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger auch in den Streitjahren kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte. Das vom Kläger für das Jahr 2011 vorgelegte Fahrtenbuch war nicht ordnungsgemäß. Die vom Kläger verwendeten Formulare vermochten zwar gegebenenfalls als Reisekostenabrechnung geeignet gewesen sein. Ein Fahrtenbuch können solche Reisekostenabrechnungen allerdings nicht ersetzen.
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