So wird insb. in Art. 5 Abs. 4a DBA-Großbritannien eine Regelung aufgenommen, mit der die Umgehung des Betriebsstättenstatus verhindert werden soll. Die Geschäftstätigkeit von eng verbundenen Unternehmen wird steuersubjektübergreifend in einer Gesamtschau betrachtet, um einer künstlichen Aufteilung der Tätigkeit entgegen zu wirken. Was unter eng verbunden zu verstehen ist, ist dem neuen Art. 5 Abs. 8 DBA-Großbritannien zu entnehmen.
Zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch wird in Art. 30a DBA-Großbritannien eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift aufgenommen. Diese sieht einen „Principle Purpose Test“ vor, der Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn die Erlangung dieser Vorteile einer der Hauptzwecke für eine Gestaltung ist.
Hinweis: Das Änderungsprotokoll bedarf zum Inkrafttreten noch der Ratifizierung in beiden Staaten und ist ab dem 01.01. des auf die Ratifizierung folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Somit sind die neuen Regelungen frühestens zum 01.01.2022 zu beachten.
Mit dem Änderungsprotokoll wurde zudem eine gemeinsame Erklärung der britischen und deutschen Behörden veröffentlicht, wonach beide Vertragsstaaten ihre Bereitschaft bekunden, bis Ende 2021 Verhandlungen zur weiteren Abkommensänderung aufzunehmen.