Konkret wird in Art. 7 DBA-Zypern geregelt, dass Gewinne einer Betriebsstätte insoweit hinzuzurechnen sind, als sie diese voraussichtlich auch erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre („Auhorized OECD Approach“). Zudem verpflichten sich die Staaten dazu, bei der Änderung der Zurechnung von Gewinnen zu einer Betriebsstätte eine spiegelbildliche Änderung vorzunehmen, wenn der Betriebsstättenstaat dem zustimmt. Andernfalls bemühen sich die Vertragsstaaten, eine sich ergebende Doppelbesteuerung durch Verständigung zu beseitigen.
Abkommensvergünstigungen werden nach § 27 Abs. 2 DBA-Zypern künftig nicht mehr gewährt, wenn der Erhalt der Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung der Vergünstigung im Einklang mit dem Ziel und Zweck der Abkommensbestimmungen steht.
Hinweis: Das Änderungsprotokoll tritt zum 01.01. des auf das Jahr der beidseitigen Ratifizierung folgenden Jahres, somit frühestens zum 01.01.2022, in Kraft.