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Afa-Berechnung in der Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb

BFH 20.11.2014, Az. IV R 1/11

Er­wirbt ein Ge­sell­schaf­ter einen Ge­sell­schafts­an­teil zu einem Kauf­preis über dem Buch­wert des Ka­pi­tal­kon­tos, sind die Mehr­werte in ei­ner Ergänzungs­bi­lanz aus­zu­wei­sen. Wie diese zusätz­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten des Ge­sell­schaf­ters in der Fol­ge­zeit ab­zu­schrei­ben sind, erläutert der BFH in einem ak­tu­el­len Ur­teil und weicht da­bei von der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Fach­li­te­ra­tur ab.

Laut Ur­teil des BFH vom 20.11.2014 (Az. IV R 1/11 ) sind die in der Ergänzungs­bi­lanz er­fass­ten An­schaf­fungs­kos­ten so fort­zuführen, dass der Ge­sell­schaf­ter so­weit wie möglich einem Ein­zel­un­ter­neh­mer gleich­ge­stellt ist, dem An­schaf­fungs­kos­ten für ent­spre­chende Wirt­schaftsgüter ent­stan­den sind. Des­halb hängt die Auflösung der in der Ergänzungs­bi­lanz aus­ge­wie­se­nen An­schaf­fungs­kos­ten nicht von der Hand­ha­bung in der Ge­samt­hands­bi­lanz ab. Viel­mehr ist im Zeit­punkt des An­teil­ser­werbs die je­wei­lige Rest­nut­zungs­dauer ent­spre­chend ge­braucht er­wor­be­ner Wirt­schaftsgüter zu er­mit­teln und der AfA-Be­rech­nung zu Grunde zu le­gen. Zu­dem ste­hen dem Ge­sell­schaf­ter die Ab­schrei­bungs­wahl­rechte zu, die auch ein Ein­zel­un­ter­neh­mer bei Er­werb der ent­spre­chen­den Wirt­schaftsgüter in An­spruch neh­men könnte.

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