Laut Urteil des BFH vom 20.11.2014 (Az. IV R 1/11 ) sind die in der Ergänzungsbilanz erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer gleichgestellt ist, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind. Deshalb hängt die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz ab. Vielmehr ist im Zeitpunkt des Anteilserwerbs die jeweilige Restnutzungsdauer entsprechend gebraucht erworbener Wirtschaftsgüter zu ermitteln und der AfA-Berechnung zu Grunde zu legen. Zudem stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer bei Erwerb der entsprechenden Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen könnte.
Erwirbt ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil zu einem Kaufpreis über dem Buchwert des Kapitalkontos, sind die Mehrwerte in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen. Wie diese zusätzlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters in der Folgezeit abzuschreiben sind, erläutert der BFH in einem aktuellen Urteil und weicht dabei von der bisherigen Auffassung der Fachliteratur ab.