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Steuerberatung

AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Ur­sprüng­lich be­ab­sich­tigte der Ge­setz­ge­ber, die Möglich­keit des Nach­wei­ses ei­ner kürze­ren Nut­zungs­dauer von Gebäuden für Zwecke der AfA mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ab­zu­schaf­fen. Da­von wurde aber im Laufe des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren Ab­stand ge­nom­men, so dass die Re­ge­lung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wei­ter­hin An­wen­dung fin­det. Das BMF geht hier­auf nun ausführ­lich ein.

Laut Schrei­ben des BMF vom 22.02.2023 kommt die Berück­sich­ti­gung der tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dann in Be­tracht, wenn diese kürzer ist als die der ge­setz­li­chen Re­ge­lung in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zur li­nea­ren AfA von Gebäuden je­weils zu­grunde lie­gende Nut­zungs­dauer.

Um die AfA nach der kürze­ren tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer vor­neh­men zu können, be­darf es laut BMF der Recht­fer­ti­gung auf Grund ob­jek­ti­ver Ge­ge­ben­hei­ten. Ist der Ab­bruch ei­nes Gebäudes be­ab­sich­tigt, genügt dazu nicht be­reits die bloße Ab­bruch­ab­sicht. Viel­mehr liegt eine Recht­fer­ti­gung in die­sem Fall erst vor, wenn der Zeit­punkt der Nut­zungs­be­en­di­gung des Gebäudes fest­steht. Bei be­son­de­ren Be­triebs­gebäuden kann sich eine kürzere Nut­zungs­dauer be­reits aus den amt­li­chen AfA-Ta­bel­len er­ge­ben (z. B. Hal­len in Leicht­bau­weise).

Maßgeb­li­che Ein­fluss­fak­to­ren für die Schätzung ei­ner kürze­ren tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer sind laut BMF der tech­ni­sche Ver­schleiß, die wirt­schaft­li­che Ent­wer­tung und recht­li­che Ge­ge­ben­hei­ten, die die Nut­zungs­dauer ei­nes Gebäudes be­gren­zen können.

Der Nach­weis ei­ner kürze­ren tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer ist durch Vor­lage ei­nes Gut­ach­tens ei­nes öff­ent­lich be­stell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­verständi­gen zu er­brin­gen. Nach­weise mit­tels ei­nes Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens oder ba­sie­rend auf der Im­mo­bi­li­en­wert­er­mitt­lungs­ver­ord­nung sind hin­ge­gen nicht aus­rei­chend.

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