Im Prozess um die Klage eines Imkers wegen des Einsatzes des Unkrautvernichters Glyphosat muss das beklagte Agrar-Unternehmen vollumfänglich Schadenersatz in Höhe von 14.500 Euro leisten. Dies entschied das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) am 20.06.2022 (Az. 13 O 97/20).
Der Imker stellte 2019 seine Bienenkästen neben einer von dem beklagten Unternehmen bewirtschafteten Fläche auf. Die Bienenkästen waren bei Begehung des Ackers für jedermann erkennbar. Im Frühjahr 2019 verwendete das Unternehmen auf dieser Fläche glyphosathaltigen Unkrautbekämpfungsmittel. Die Bienen des Imkers trugen die verunreinigten Pollen der glyphosatbelasteten Blüten in die Bienenstöcke. Daraufhin musste der Imker Wachs und vier Tonnen Honig entsorgen, da nach entsprechenden Laboranalysen die zulässigen Rückstandshöchstmengen für Glyphosat in den eingereichten Proben bis zu 150-fach überschritten worden sind. In der Folge gab der Imker seinen Betrieb auf. Für die Verunreinigung seines Honigs forderte er nunmehr Schadenersatz gegenüber dem Agrar-Unternehmen und bekam Recht.
Da das Agrar-Unternehmen das Eigentum des Imkers fahrlässig und rechtswidrig beschädigte, sprach das Landgericht Frankfurt (Oder) dem Imker einen Schadensersatz in Höhe von 14.500 Euro zu. Ein Mitverschulden des Imkers an der Kontamination des Wachses und des Honigs erkannte das Landgericht nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) setzte sich nicht mit der Frage auseinander, ob Landwirte bei einem Glyphosat-Einsatz grundsätzlich damit rechnen müssen, dass Bienenstöcke in der Nähe sind bzw. ob Imker Landwirte über aufgestellte Bienenstöcke informieren müssen.
Aufgrund dieses Urteils ist es nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechenden Verunreinigungen mit Pflanzenschutzmitteln weitere Imker Schadensersatzansprüche gegen Agrarunternehmen erheben werden.