Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH. Er hatte beim beklagten Finanzamt beantragt, ihm vollständige Kopien der Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen. Zu deren Gunsten bestehe seiner Ansicht nach ein Anspruch nach dem Informationszugangs- und nach dem Landesdatenschutzgesetz. Dem Finanzamt stehe hingegen nicht die Möglichkeit der Beurteilung zu, für welche Zwecke der Kläger die Auskünfte begehre.
Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Akteneinsicht auf § 27 LDSG stützt. Hinsichtlich eines solchen Anspruchs fehlt dem Kläger bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO und damit auch die Prozessführungsbefugnis, da der Anspruch nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Auskunftsanspruch aus § 27 LDSG fällt nicht in die Insolvenzmasse, weil er höchstpersönlicher Natur und infolgedessen nicht übertragbar ist. Abgesehen von der fehlenden Prozessführungsbefugnis wäre der Kläger hinsichtlich eines Anspruchs aus § 27 LDSG auch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein Anspruch aus § 3 S. 1 IZG ist zu verneinen, weil die Landesfinanzbehörden nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind. § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG ist durch Art. 1 Nr. 3 b ee IZGÄG in das Informationszugangsgesetz eingefügt worden. Die Neufassung ist nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 24.5.2017 in Kraft getreten. Mangels Übergangsregelung gilt sie auch für anhängige Anträge auf Informationszugang (vgl. § 14 IZG). Sie ist daher dem Berufungsurteil zu Grunde zu legen.
Die Beseitigung des Anspruchs auf Informationszugang gegenüber den Landesfinanzbehörden durch Art. 1 Nr. 3 b ee IZGÄG ist gültiges Recht, denn sie ist mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere Art. 53 S. 1 LV ist nicht verletzt. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung. Individualansprüche folgen aus ihr nicht. Dies entspricht auch der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers. Deshalb sieht Art. 53 S. 1 LV der Einschränkung des nur einfachgesetzlich geregelten Rechts auf Zugang zu Informationen durch § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht entgegen.
Auch ein Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht liegt nicht vor. Insbesondere greift die Beseitigung des Informationszugangsanspruchs gegenüber Finanzbehörden nicht in die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG ein. Zudem ist die Berufsfreiheit nicht eingeschränkt. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nämlich nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet.
Schließlich ist auch das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Darin, dass § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG die Finanzbehörden von den informationspflichtigen Stellen ausnimmt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten. Diese liegt allein in der Differenzierung zwischen informationspflichtigen und nicht informationspflichtigen Stellen. Auch Nachteile für die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten stehen nicht in Rede. Daher ist § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nur am Maßstab des Willkürverbots zu prüfen. Unter dieser Vorgabe ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen.
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