In §§ 113 und 114 AktG sind Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und zu weiteren Verpflichtungen des Aufsichtsrats gegenüber der Aktiengesellschaft enthalten. Mit Urteil vom 29.06.2021 (Az. II ZR 75/20, BB 2021, S. 1998) stellte der BGH klar, dass auch ein Beratervertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, unter den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt. Diese Vorschriften bezweckten nämlich, die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratsvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen. Damit hängt die Wirksamkeit derartiger Beraterverträge von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG und bedarf damit der Zustimmung des Aufsichtsrats.