Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte Ende 2009 gut 300.000 Aktien der "C-Group Inc.", einer US-amerikanischen Finanzdienstleistungsgruppe für rund 12.884 € erworben. Der C-Group drohte im Zuge der Finanzkrise seit Juli 2009 die Insolvenz. Sie meldete Anfang November 2009 Gläubigerschutz nach Chapter 11 des amerikanischen Insolvenzrechts an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Mrd. US-Dollar. Dennoch stimmten die Gläubiger einem Insolvenzplan zu, der die Reduzierung der Schulden vorsah; Gegenstand des Insolvenzplans war u.a. die Einziehung der im Besitz der Altaktionäre stehenden C-Aktien und die Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger der C-Group. Die Aktien des Klägers wurden Ende Dezember 2009 aus seinem Depot ausgebucht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage teilweise ab.
Gründe:
Zu Unrecht hatte das FG den sich aus der Veräußerung der C-Aktien ergebenden Verlust im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2009 gem. § 23 Abs. 3 S. 9 u. 10 EStG mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet und entsprechend den verbleibenden Verlust i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zum 31.12.2009 gem. § 10d EStG gesondert festgestellt. Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden.
Soweit das FG den im Streitfall maßgeblichen Insolvenzplan dahingehend gewürdigt hat, dass er hinsichtlich der Aktien des Klägers zu einem Rechtsträgerwechsel geführt hatte, ließ dies weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen und war mithin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Kläger für seine Aktien keine Gegenleistung erhalten hatte, war angesichts der Wertlosigkeit der Anteile unerheblich. Allerdings dürfen Verluste aus Kapitalvermögen - wie hier geschehen - gem. § 20 Abs. 6 S. 2 EStG nicht mit (positiven) Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Jenseits dessen dürfte der streitbefangene Aktienverlust des Klägers gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ausgeglichen werden.
Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des streitbefangenen Verlusts gem. § 20 Abs. 6 EStG i.V.m. § 10d EStG fehlte es an einer Begründung. Insofern war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Nach § 20 Abs. 6 S. 5, 2. Hs. EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 S. 3 u. 4 EStG mindern Aktienverluste i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Aktienveräußerungen erzielt. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden, d.h. die nicht verrechneten und vorzutragenden Aktienverluste sind gesondert festzustellen. Der Verlustvortrag setzt voraus, dass die Verluste vom Finanzamt festgestellt werden. Gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG mindern Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, nur, wenn eine Bescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt.
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