Gemäß Urteil des BFH vom 12.6.2018 (Az. VIII R 32/16) gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit erteilte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Az. IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl. I 2016, S. 85) eine Absage.
Das Gericht führt aus, dass jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nenne das Gesetz nicht. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO sei nicht gegeben. Der Steuerpflichtige habe von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es stehe grundsätzlich in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.