Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17.5.2017 (sog. 2. Aktionärsrechterichtlinie), die bis 10.6.2019 zu erfolgen hat, legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.10.2018 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vor.
Darin enthalten sind u. a. Modifikationen des Vergütungsrechts bei börsennotierten Unternehmen. So ist eine stärkere Einbeziehung der Aktionäre bei der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorgesehen. Hieraus resultieren zahlreiche Änderungen der bestehenden handelsrechtlichen Regelungen zur Vergütungsberichterstattung, insb.:
- Die bisherigen handelsrechtlichen Anforderungen an eine individualisierte Berichterstattung über die Vorstandsvergütung sowie an die Berichterstattung über die Grundzüge des Vergütungssystems werden gestrichen. An ihre Stelle treten aktienrechtliche Bestimmungen zur sog. Vergütungspolitik und zum Vergütungsbericht.
- Individualisierte Vergütungsangaben sind künftig nicht nur für die Mitglieder des Vorstands, sondern auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich.
- Der Vergütungsbericht ist zwar noch durch den Abschlussprüfer zu prüfen, aber nicht mehr inhaltlich, sondern nur dahingehend, ob die zur Verfügung zu stellenden Informationen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.
- Der Vergütungsbericht bildet keinen Bestandteil des Anhangs oder des Lageberichts mehr. Stattdessen ist er zehn Jahre lang, zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts, auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen. In der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung ist darauf Bezug zu nehmen.