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Aktiventausch durch Zahlung an absonderungsberechtigten und durch Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger

BGH 26.1.2016, II ZR 394/13

Bei der Frage, ob ge­gen die Schuld­ne­rin eine de­ren In­sol­venz­reife mit begründende For­de­rung be­stan­den hat, er­streckt sich die Rechts­kraft­wir­kung ei­ner späte­ren Fest­stel­lung die­ser For­de­rung zur In­sol­venz­ta­belle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Ge­schäftsführer der Schuld­ne­rin; des­sen Ver­hal­ten im An­mel­de­ver­fah­ren kann aber eine im Rah­men der Tat­sa­chen­fest­stel­lung zu berück­sich­ti­gende In­dizwir­kung ha­ben. Wenn eine Zah­lung an einen ab­son­de­rungs­be­rech­tig­ten, durch eine Ge­sell­schafts­si­cher­heit be­si­cher­ten Gläubi­ger ge­leis­tet wird, liegt ein Ak­tiv­en­tausch vor, wenn da­durch die Ge­sell­schafts­si­cher­heit frei wird und der Ver­wer­tung zu­guns­ten al­ler Gläubi­ger zur Verfügung steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte war Ge­schäftsführer der C-GmbH (Schuld­ne­rin), über de­ren Vermögen auf Ei­gen­an­trag vom 26.3.2009 am 27.5.2009 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde. Der Kläger wurde zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Die Schuld­ne­rin un­ter­hielt bei der O-Bank AG L. ein de­bi­to­ri­sch geführ­tes Kon­to­kor­rent­kre­dit­konto mit einem Kre­dit­rah­men von 350.000 €. Durch Glo­bal­zes­si­ons­verträge vom 17.12.2002 und 8.12.2005 trat die Schuld­ne­rin der O-Bank zur Si­che­rung al­ler be­ste­hen­den, künf­ti­gen und be­ding­ten An­sprüche aus der bankmäßigen Ge­schäfts­ver­bin­dung sämt­li­che be­ste­hen­den und künf­ti­gen For­de­run­gen aus Wa­ren­lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ab.

Der Kläger be­gehrt gem. § 64 S. 1 GmbHG Er­satz i.H.v. rd. 1,2 Mio. € we­gen im Zeit­raum vom 12.1. bis zum 1.4.2009 auf dem de­bi­to­ri­schen Kon­to­kor­rent­kre­dit­konto ein­ge­gan­ge­ner Zah­lun­gen im Um­fang von rd. 730.000 € und von dem Konto ge­leis­te­ter Zah­lun­gen im Um­fang von rd. 480.000 €. Fer­ner be­an­sprucht er aus In­sol­venz­an­fech­tung die Zah­lung wei­te­rer 50.000 €.

LG und OLG ga­ben der Klage in vol­lem Um­fang statt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als der Be­klagte über den Be­trag von 50.000 € nebst Zin­sen hin­aus zur Zah­lung ver­ur­teilt wor­den ist und ver­wies die Sa­che Im Um­fang der Auf­he­bung zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die An­nahme des OLG, die Schuld­ne­rin sei ab dem 12.1.2009 zah­lungs­unfähig und da­mit in­sol­venz­reif ge­we­sen, ist von Rechts­feh­lern be­ein­flusst.

Die Fest­stel­lung des OLG, am 12.1.2009 hätten fällige Ver­bind­lich­kei­ten der Schuld­ne­rin zu­min­dest i.H.v. über 100.000 € be­stan­den, die bis zur In­sol­ven­zeröff­nung nicht be­gli­chen wor­den seien, ist ver­fah­rens­feh­ler­haft. Das OLG hat of­fen­ge­las­sen, ob zu der Zeit auch fällige For­de­run­gen der C. M. GmbH i.H.v. rd. 28.500 € und der R Ltd. über rd. 84.000 € ge­gen die Schuld­ne­rin be­stan­den, da auch bei Nicht­berück­sich­ti­gung die­ser For­de­run­gen ein zur An­nahme der Zah­lungs­ein­stel­lung aus­rei­chen­der Ge­samt­be­trag von bis zur In­sol­ven­zeröff­nung un­be­gli­che­nen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­ja­hen sei. Da­bei hat das OLG er­wo­gen, das un­ter Zeu­gen­be­weis ge­stellte Be­strei­ten der bei­den For­de­run­gen durch den Be­klag­ten für un­er­heb­lich zu hal­ten, weil der Be­klagte als Ge­schäftsführer der Schuld­ne­rin der Fest­stel­lung der be­tref­fen­den For­de­run­gen zur In­sol­venz­ta­belle nicht wi­der­spro­chen habe. In dem un­ter­blie­be­nen Wi­der­spruch hat das OLG ein ge­wis­ses In­diz dafür ge­se­hen, dass das nun­meh­rige Be­strei­ten eher ins Blaue hin­ein er­folge. Diese Erwägun­gen tra­gen in­des nicht.

Der Be­klagte hat un­ter Dar­le­gung der hierzu ge­trof­fe­nen Ab­spra­chen ein­ge­wandt, dass die For­de­rung der C. M. GmbH am 12.1.2009 nicht fällig ge­we­sen sei. Die Er­heb­lich­keit die­ses Vor­brin­gens kann er­sicht­lich nicht schon des­halb ver­neint wer­den, weil der Be­klagte es ei­nige Mo­nate später nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens un­ter­las­sen hat, die zur Ta­belle an­ge­mel­dete For­de­rung als Ge­schäftsführer der Schuld­ne­rin zu be­strei­ten. Zur For­de­rung der R Ltd. hat der Be­klagte, wie die Re­vi­sion auf­zeigt, im Ein­zel­nen un­ter Be­weis­an­tritt vor­ge­tra­gen, dass diese For­de­rung nach der Ver­rech­nung ei­nes Ga­ran­tiemängel­an­spruchs und wei­te­rer An­sprüche, die sich un­ter Ein­be­zie­hung ei­ner US-ame­ri­ka­ni­schen Toch­ter­ge­sell­schaft der Schuld­ne­rin er­ge­ben hätten, An­fang 2009 nicht (mehr) be­stan­den habe.

Bei der Würdi­gung die­ses Vor­brin­gens kann der un­ter­blie­bene Wi­der­spruch der Schuld­ne­rin nach An­mel­dung der For­de­rung zur In­sol­venz­ta­belle zwar im Er­geb­nis berück­sich­tigt wer­den. Denn wenn­gleich sich die nach § 178 Abs. 3 InsO be­ste­hende Rechts­kraft­wir­kung der Fest­stel­lung zur In­sol­venz­ta­belle nicht auf Dritte wie den Ge­schäftsführer der Schuld­ne­rin er­streckt, kann das Ver­hal­ten des Ge­schäftsführers im An­mel­de­ver­fah­ren doch eine in­di­zi­elle Be­deu­tung ha­ben. Diese (mögli­che) In­dizwir­kung ist je­doch erst im Rah­men der Tat­sa­chen­fest­stel­lung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nach Durchführung ei­ner ge­bo­te­nen Be­weis­er­he­bung zu würdi­gen. Ein un­be­acht­li­cher Vor­trag "ins Blaue hin­ein", wie ihn das OLG hier in Be­tracht zieht, kann an­zu­neh­men sein, wenn eine Par­tei, gestützt auf bloße Ver­mu­tun­gen, ohne greif­bare An­halts­punkte für das Vor­lie­gen ei­nes be­stimm­ten Sach­ver­halts willkürlich Be­haup­tun­gen auf­stellt. Diese Vor­aus­set­zun­gen lie­gen hier nicht vor.

Die Be­ru­fungs­ent­schei­dung war auf­zu­he­ben und die Sa­che man­gels Ent­schei­dungs­reife zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück­zu­ver­wei­sen. Für das wei­tere Ver­fah­ren weist der Se­nat u.a. auf Fol­gen­des hin:

Wenn eine Zah­lung an einen ab­son­de­rungs­be­rech­tig­ten, durch eine Ge­sell­schafts­si­cher­heit be­si­cher­ten Gläubi­ger ge­leis­tet wird, liegt ein Ak­tiv­en­tausch vor, so­weit in­folge der Zah­lung die Ge­sell­schafts­si­cher­heit frei wird und der Ver­wer­tung zu­guns­ten al­ler Gläubi­ger zur Verfügung steht. Bei einem sol­chen Ak­tiv­en­tausch entfällt im wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis eine mas­se­schädli­che Zah­lung. Wenn die Si­cher­heit in der Ab­tre­tung von For­de­run­gen be­steht, be­wirkt eine Zah­lung an den Zes­sio­nar einen sol­chen Ak­tiv­en­tausch, so­weit in­folge die­ses Vor­gangs si­che­rungs­ab­ge­tre­tene wert­hal­tige For­de­run­gen frei wer­den und in das zur gleichmäßigen Be­frie­di­gung al­ler Gläubi­ger be­stimmte Vermögen der Ge­sell­schaft ge­lan­gen. Hier liegt die An­nahme ei­nes Ak­tiv­en­tauschs in der eben be­schrie­be­nen Form nahe. Denn das Frei­wer­den si­che­rungs­ab­ge­tre­te­ner For­de­run­gen in­folge von auf das Konto bei der O-Bank ge­leis­te­ten Zah­lun­gen ent­spricht spie­gel­bild­lich der durch Aus­zah­lun­gen von dem Konto be­wirk­ten In­an­spruch­nahme freier Si­cher­hei­ten in Ge­stalt glo­bal­ze­dier­ter For­de­run­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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