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Rechtsberatung

Aktivierung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden zulässig

BGH v. 25.4.2019 - I ZR 23/18

Die Ak­ti­vie­rung ei­nes zwei­ten WLAN-Si­gnals auf dem von einem Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­ter sei­nen Kun­den zur Verfügung ge­stell­ten WLAN-Rou­ter, das von Drit­ten ge­nutzt wer­den kann, ist wett­be­werbs­recht­lich zulässig, wenn den Kun­den ein Wi­der­spruchs­recht zu­steht, die Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals ih­ren In­ter­net­zu­gang nicht be­einträch­tigt und auch sonst keine Nach­teile, ins­be­son­dere keine Si­cher­heits- und Haf­tungs­ri­si­ken oder Mehr­kos­ten mit sich bringt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte bie­tet Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen an. Sie stellt den Kun­den ih­rer In­ter­net­an­schluss­leis­tun­gen auf Wunsch kos­ten­frei einen WLAN-Rou­ter zur Verfügung, der ge­gen un­be­rech­tig­ten Zu­gang Drit­ter durch eine mit einem Pass­wort ge­schützte Ver­schlüsse­lung ge­si­chert ist. Der Rou­ter ver­bleibt im Ei­gen­tum der Be­klag­ten. An­fang 2016 teilte die Be­klagte ih­ren Kun­den mit, sie werde zur Er­stel­lung ei­nes flächen­de­cken­den WLAN-Net­zes die Kon­fi­gu­ra­tion der WLAN-Rou­ter da­hin ändern, dass ein se­pa­ra­tes WLAN-Si­gnal ak­ti­viert werde, das Drit­ten einen Zu­gang zum In­ter­net eröffne.

Die Kläge­rin, eine qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sieht in die­ser un­auf­ge­for­der­ten Ein­rich­tung ei­nes Wifi-Spots bei Ver­brau­chern eine un­zu­mut­bare Belästi­gung und eine ag­gres­sive Ge­schäfts­prak­tik. Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten Un­ter­las­sung der Ak­ti­vie­rung des se­pa­ra­ten WLAN-Si­gnals, wenn dies mit den Ver­brau­chern nicht ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den ist und diese kein Ein­verständ­nis erklärt ha­ben.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte an­trags­gemäß. Das OLG wies die Klage ab; die Ak­ti­vie­rung ei­nes zusätz­li­chen Si­gnals be­einträch­tige die ge­schul­dete Ver­trags­leis­tung nicht. Eine mögli­che Belästi­gung durch die ein­sei­tige Auf­schal­tung des zwei­ten WLAN-Si­gnals sei je­den­falls nicht un­zu­mut­bar, weil die Kun­den dem je­der­zeit - auch nachträglich - wi­der­spre­chen könn­ten. Eine ag­gres­sive Ge­schäfts­prak­tik liege nicht vor. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals stellt keine Belästi­gung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Die ge­schul­dete Ver­trags­leis­tung - Zu­gang zum In­ter­net - wird durch das zweite WLAN-Si­gnal nicht be­einträch­tigt. Ein aus­schließli­ches Nut­zungs­recht der im Ei­gen­tum der Be­klag­ten ste­hen­den Rou­ter durch die Kun­den, das ei­ner Nut­zung der Rou­ter auch durch die Be­klagte ent­ge­gen­ste­hen könnte, se­hen die Verträge über In­ter­net­zu­gangs­leis­tun­gen nicht vor. Der un­gestörte Ge­brauch des Rou­ters durch die Kun­den wird we­der durch die Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals noch durch des­sen Be­trieb be­einträch­tigt.

In der Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals liegt auch keine auf­gedrängte Dienst­leis­tung. Die Be­klagte eröff­net ih­ren Kun­den mit der Ak­ti­vie­rung ei­nes zwei­ten WLAN-Si­gnals auf de­ren Rou­tern zwar die Möglich­keit, die Leis­tun­gen der Be­klag­ten auch über die Wifi-Spots an­de­rer Kun­den zu nut­zen. Die Kläge­rin möchte der Be­klag­ten aber nicht das An­ge­bot die­ser zusätz­li­chen Leis­tung, son­dern al­lein die Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals ver­bie­ten las­sen. In der Ak­ti­vie­rung die­ses Si­gnals liegt für sich ge­nom­men keine Dienst­leis­tung der Be­klag­ten ge­genüber dem Be­sit­zer des Rou­ters.

Auch sonst gibt es kei­nen An­halts­punkt dafür, dass die Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals eine Belästi­gung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar­stellt. Die Ak­ti­vie­rung ist ein aus­schließlich tech­ni­scher Vor­gang, der nach den Fest­stel­lun­gen des OLG kei­ner­lei Nach­teile für die Kun­den mit sich bringt. Sie er­for­dert we­der einen mit Störun­gen ver­bun­de­nen Be­such bei den Kun­den noch de­ren Mit­wir­kung. Der In­ter­net­zu­gang der Kun­den wird durch die Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals nicht be­einträch­tigt. An­halts­punkte für eine Gefähr­dung der Si­cher­heit der Kun­den oder durch die er­wei­terte Nut­zung des Rou­ters ver­ur­sachte Mehr­kos­ten zu Las­ten der Kun­den hat das OLG nicht fest­ge­stellt. Für die Kun­den be­steht auch nicht das Ri­siko, für von Drit­ten über das zweite WLAN-Si­gnal be­gan­gene Rechts­ver­let­zun­gen zu haf­ten.

Ge­gen eine Belästi­gung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG spricht schließlich das zeit­lich un­ein­ge­schränkte Wi­der­spruchs­recht der Kun­den. Sie können die Nut­zung der ih­nen zur Verfügung ge­stell­ten Rou­ter durch Dritte über ein von der Be­klag­ten be­trie­be­nes zusätz­li­ches WLAN-Si­gnal je­der­zeit durch einen Wi­der­spruch kurz­fris­tig - spätes­tens zum übernächs­ten Werk­tag - be­en­den. Selbst wenn in der Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals eine Belästi­gung läge, fehlte es an der Un­zu­mut­bar­keit der Belästi­gung. Recht­lich ge­schützte In­ter­es­sen der Kun­den wer­den im Zuge der Ak­ti­vie­rung des zwei­ten WLAN-Si­gnals nicht ver­letzt. Ge­gen die Un­zu­mut­bar­keit ei­ner Belästi­gung spricht fer­ner das je­der­zei­tige Wi­der­spruchs­recht der Kun­den. Die Frei­schal­tung des zwei­ten WLAN-Si­gnals ist auch nicht mit der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ge­re­gel­ten und nur bei Vor­lie­gen ei­ner vor­he­ri­gen ausdrück­li­chen Ein­wil­li­gung des Adres­sa­ten zulässi­gen E-Mail-Wer­bung ver­gleich­bar, weil sie nicht zu ähn­li­chen Be­einträch­ti­gun­gen führt.  Eine ag­gres­sive Ge­schäfts­prak­tik i.S.v. § 4a Abs. 1 UWG liegt schon des­halb nicht vor, weil den Kun­den ein un­ein­ge­schränk­tes Wi­der­spruchs­recht zu­steht und ihre Ent­schei­dungs­frei­heit da­her nicht be­einträch­tigt wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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