Aufgrund der Kritik an den engen Zeitvorgaben des ursprünglichen Richtlinienentwurfs sieht der mit Datum vom 28.03.2022 aktualisierte Richtlinienentwurf eine Verschiebung des Erstanwendungszeitraums um ein Jahr, somit ab 2024, vor. Außerdem wurde eine Übergangsklausel eingefügt, die erlaubt, Mitgliedsstaaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften ansässig sind, für einen Übergangszeitraum von sechs Geschäftsjahren beginnend ab dem 31.12.2023 von der Anwendung der Regelungen zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer auszunehmen. Anstelle der bisher vorgesehenen Sanktion in Höhe von 5 % des Umsatzes bei Verstößen gegen die Erklärungspflichten soll es nun den einzelnen Mitgliedsstaaten obliegen, wirksame Sanktionen festzulegen.
Der Kompromissvorschlag scheiterte Anfang April noch an der Ablehnung Polens mit Verweis auf die mangelnde Verknüpfung zwischen der globalen Mindeststeuer und der zudem von der OECD vorgesehenen Neuordnung von Besteuerungsrechten sehr großer internationaler Konzerne. Ende Mai soll erneut eine Einigung auf EU-Ebene zur globalen Mindeststeuer gesucht werden.
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