So führt das BMF mit Schreiben vom 07.02.2023 im Bereich der Auftragsforschung aus, dass bei einem eigenbetrieblichen FuE-Vorhaben, zu dem Teilbereiche bei Dritten in Auftrag gegeben werden, nur dann von einer Auftragsforschung auszugehen ist, wenn die Tätigkeiten für das FuE-Vorhaben erforderlich und unerlässlich sind und es sich nicht um reine Beschaffungsmaßnahmen handelt.
Ergänzt werden zudem u. a. die Ausführungen zu den beihilferechtlichen Vorgaben im Forschungszulagengesetz. Explizit wird auf die Frage eingegangen, in welchen Fällen ein anspruchsberechtigtes Unternehmen, das mit anderen Unternehmen verbunden ist, als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist.
Hinweis: Das aktualisierte Schreiben ersetzt das vorgehende Schreiben vom 11.11.2021 (BStBl. I 2021, S. 2277) und kommt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt in allen noch offenen Fällen zur Anwendung.