In 2022 unbeschränkt Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erhalten einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro. Dabei ist die Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig. Jedoch fallen auf sie keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften wird die Energiepreispauschale durch die Verringerung der am 10.09.2022 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung gewährt. So kündigt etwa das Finanzministerium Baden-Württemberg an, dass im August 2022 dazu gesonderte Vorauszahlungsbescheide versendet werden. Die Versteuerung der Energiepreispauschale erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, erhalten die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022.
Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung für September 2022 (nach Abzug von Lohnsteuer und ggf. Solidaritätszuschlag und/oder Kirchensteuer) ausgezahlt. Hierzu finden sich weitere Informationen in den FAQs des BMF.