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Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention

Die von der Deut­schen Kre­dit­wirt­schaft (DK) veröff­ent­lich­ten Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­weise zu ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zur Ver­hin­de­rung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung sind seit 2014 von der Ba­Fin an­er­kannt und ent­spre­chen da­mit der Ver­wal­tungs­pra­xis der Ba­Fin.

Die DK hat am 20.11.2017 ergänzende Hin­weise (DK-Hin­weise 2017) zur Um­set­zung der 4. EU-Geldwäsche­richt­li­nie im neuen Geldwäsche­ge­setz (GwG) veröff­ent­licht. Diese sind zwar nicht von der Ba­Fin über­nom­men, sol­len aber bis zur Veröff­ent­li­chung ei­ner ge­plan­ten ei­ge­nen Ver­laut­ba­rung durch die Ba­Fin bei den In­sti­tu­ten so­wie den sons­ti­gen Ver­pflich­te­ten i. S. d. § 2 GwG eine möglichst rechts­si­chere Um­set­zung des neuen GwG be­wir­ken. Hierzu hat sich die DK mit dem Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) und der Ba­Fin verständigt.

Hinweis

Die von der Ba­Fin an­er­kann­ten Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­weise der DK vom 1.2.2014 ha­ben in Be­rei­chen, die sich nicht bzw. nicht we­sent­lich durch die Um­set­zung der 4. EU-Geldwäsche­richt­li­nie geändert ha­ben, wei­ter­hin Gültig­keit.

Zu ein­zel­nen Be­griffs- und De­fi­ni­ti­onsände­run­gen im neuen GwG ge­ben die DK-Hin­weise 2017 Hil­fe­stel­lun­gen:

  • De­fi­ni­tion po­li­ti­sch ex­po­nier­ter Per­so­nen, kurz PEP (§ 1 Abs. 12 GwG)

Da die ri­si­ko­abhängige Be­hand­lung na­tio­na­ler PEPs im neuen GwG weg­ge­fal­len ist, sind verstärkte Sorg­falts­pflich­ten auch bei inländi­schen PEPs an­zu­wen­den. PEP i. S. d. GwG ist jede Per­son, die ein hoch­ran­gi­ges wich­ti­ges öff­ent­li­ches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein un­mit­tel­ba­res Fa­mi­li­en­mit­glied die­ser Per­son oder eine ihr na­he­ste­hende Per­son. Die DK-Hin­weise 2017 stel­len klar, dass als wich­tige öff­ent­li­che Ämter, die einen PEP-Sta­tus in Deutsch­land begründen, nur Funk­tio­nen auf Bun­des­ebene (ein­schließlich der Lan­des­mi­nis­terpräsi­den­ten als Mit­glie­der des Bun­des­ra­tes) in Be­tracht kom­men.

Des Wei­te­ren wird kon­kre­ti­siert, dass so­fern eine PEP im Rah­men ih­res öff­ent­li­chen Am­tes als Funk­ti­onsträger gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 8 GwG (Mit­glie­der der Ver­wal­tungs-, Leis­tungs- und Auf­sichts­or­gane staats­ei­ge­ner Un­ter­neh­men) han­delt, die verstärken Sorg­falts­pflich­ten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) GwG nicht an­zu­wen­den sind, da sich in die­sem Fall das spe­zi­fi­sche PEP-Ri­siko nicht ver­wirk­li­chen kann.

Hinweis

Der PEP-Sta­tus ist für alle Kun­den und de­ren (fik­tive) wirt­schaft­lich Be­rech­tigte im Kun­de­nan­nah­me­pro­zess ab­zuklären.

  • Abklärung und Iden­ti­fi­zie­rung des wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten, kurz wB (§ 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
Der Um­fang der Pflicht zur Abklärung des wB blieb im neuen GwG un­verändert. Nur für den Fall, dass nach er­folg­ter Prüfung der ent­spre­chen­den Kon­troll- und Ei­gen­tums­rechte kein wB er­mit­telt wer­den kann, sind sämt­li­che ge­setz­li­che Ver­tre­ter, ge­schäftsführende Ge­sell­schaf­ter oder Part­ner des Ver­trags­part­ners als fik­tive wB zu iden­ti­fi­zie­ren.

Hinweis

Wenn zu­min­dest ein wB iden­ti­fi­ziert wor­den ist, ist für einen fik­ti­ven wB kein Raum mehr.

Die Pflicht zur Abklärung und Iden­ti­fi­zie­rung des wB gilt für alle Rechts­per­so­nen, die un­ter die An­wen­dung des § 3 GwG fal­len. Da­mit ge­meint sind auch alle Ar­ten von Stif­tun­gen, d. h. auch sub­stan­zer­hal­tende oder ge­meinnützige Stif­tun­gen.

Die DK-Hin­weise 2017 stel­len zu­dem klar, dass sich die Aus­le­gung in Be­zug auf Zwangs­ver­wal­ter- und In­sol­venz­ver­wal­ter­kon­ten nicht verändert hat, da bei die­sen auf Grund feh­len­der Ein­flussmöglich­kei­ten auf die Ver­wal­tung der Kon­ten kein wB vor­lie­gen kann. Auch bei Treu­hand- oder An­der­kon­ten rechts­be­ra­ten­der Be­rufe ist zur Abklärung des wB aus­rei­chend, wenn si­cher­ge­stellt ist, dass diese An­ga­ben (etwa in Form ei­ner Liste) auf Nach­frage zur Verfügung ge­stellt wer­den.

  • De­fi­ni­tion der „auf­tre­ten­den Per­son“ und ihre Be­rech­ti­gung
Die Ver­pflich­tung zur Prüfung, ob die für den Ver­trags­part­ner auf­tre­tende Per­son be­rech­tigt ist, für ihn eine Ge­schäfts­be­zie­hung zu begründen oder Geld­trans­fers bzw. Trans­ak­tio­nen außer­halb ei­ner Ge­schäfts­be­zie­hung durch­zuführen, gilt gemäß den DK-Hin­wei­sen 2017 nicht für Ver­tre­ter und Bo­ten, die für einen Kun­den auf des­sen Konto beim kon­toführen­den In­sti­tut Geld bar ein­zah­len, weil es sich in die­sen Fällen um eine Trans­ak­tion in­ner­halb ei­ner be­ste­hen­den Ge­schäfts­ver­bin­dung han­delt. Al­ler­dings ist auch in die­sen Fällen stets die Voll­macht/Be­auf­tra­gung zu prüfen.

Hinweis

Die Pflicht zur Prüfung, ob die für den Ver­trags­part­ner auf­tre­tende Per­son hierzu be­rech­tigt ist, wird im Falle von Aus­zah­lun­gen von bei Kre­dit­in­sti­tu­ten geführ­ten Kon­ten be­reits durch die zi­vil­recht­li­che Be­rech­ti­gungsprüfung erfüllt, da Aus­zah­lun­gen ohne ent­spre­chende Verfügungs­be­fug­nis nicht mit be­frei­en­der Wir­kung er­fol­gen können.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Im Trans­pa­renz­re­gis­ter sind seit dem 1.10.2017 die wB i. S. d. § 3 GwG zu hin­ter­le­gen. Das Re­gis­ter enthält da­mit An­ga­ben über die natürli­chen Per­so­nen, die als wB hin­ter ju­ris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts, ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Stif­tun­gen, Trusts oder trustähn­li­chen Ge­bil­den ste­hen.

Auf der Grund­lage des § 23 Abs. 5 GwG  wurde durch das BMF am 22.12.2017 die Trans­pa­renz­re­gis­ter­ein­sicht­nah­me­ver­ord­nung (TrE­inV) veröff­ent­licht. Seit dem 27.12.2017 ist es da­mit möglich, Ein­tra­gun­gen im Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­zu­se­hen.

Um Ein­sicht zu be­kom­men, ist eine Re­gis­trie­rung un­ter www.trans­pa­renz­re­gis­ter.de er­for­der­lich.

Das Recht zur Ein­sicht­nahme ist ge­staf­felt. Die be­rech­tig­ten Behörden (Straf­ver­fol­gungs­behörden, Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, Fi­nanzämter, Haupt­zollämter, die neue Zen­tral­stelle für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen, etc.) verfügen über einen un­ein­ge­schränk­ten Zu­gang. Die nach § 2 GwG Ver­pflich­te­ten können zur Erfüllung ih­rer Sorg­falts­pflicht zur Präven­tion von Geldwäsche Ein­sicht neh­men. Eine sol­che Ein­sicht­nahme er­folgt an­lass­be­zo­gen, z. B. bei der Begründung ei­ner Ge­schäfts­be­zie­hung oder bei Durchführung ei­ner Trans­ak­tion. Alle an­de­ren Per­so­nen können nur dann Ein­sicht neh­men, wenn sie ein „be­rech­tig­tes In­ter­esse“ zur Ein­sicht­nahme dar­le­gen.

Bei Ein­sicht­nahme soll­ten sich die GwG-Ver­pflich­te­ten stets des Aus­sa­ge­halts des § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG be­wusst sein. Die­ser stellt ausdrück­lich klar, dass sich der Ver­pflich­tete nicht aus­schließlich auf die An­ga­ben zum wB im Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­las­sen darf.

Hinweis

Nach der 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie, die als­bald ver­ab­schie­det wer­den dürfte (siehe nach­fol­gend), sol­len die EU-Mit­glieds­staa­ten künf­tig ver­pflich­tet wer­den, das Trans­pa­renz­re­gis­ter für Ein­sicht­nah­men durch die all­ge­meine Öff­ent­lich­keit zu öff­nen. Da­mit dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis je­der­mann Ein­sicht in das Trans­pa­renz­re­gis­ter hat.

Mit der ebenso am 22.12.2017 veröff­ent­lich­ten Trans­pa­renz­re­gis­ter­gebühren­ver­ord­nung (TrGebV) wer­den die Gebühren so­wohl für die Führung des Trans­pa­renz­re­gis­ters als auch für die Ein­sicht­nahme in das Re­gis­ter fest­ge­legt.

Finaler Entwurf RTS für Maßnahmen zur Durchsetzung gruppenweiter Grundsätze und Verfahren in Drittländern

Der Ge­mein­same Aus­schuss der Eu­ropäischen Auf­sichts­behörden veröff­ent­lichte am 6.12.2017 den fi­na­len Ent­wurf tech­ni­scher Re­gu­lie­rungs­stan­dards (RTS), der die Hand­ha­bung von Ri­si­ken der Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung auf Grup­pen­ebene präzi­siert. Im RTS-Ent­wurf wird aus­geführt, wie im Falle von Zweig­stel­len und Toch­ter­un­ter­neh­men in Dritt­staa­ten, wel­che die Ein­hal­tung der Stra­te­gien und Ver­fah­ren auf Grup­pen­ebene nicht er­lau­ben, mit den Ri­si­ken der Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung um­ge­gan­gen wer­den soll.

Hierzu gehören z. B. fol­gende zusätz­li­che Maßnah­men:

  • Ein­ho­len ei­ner Ein­verständ­nis­erklärung der Kun­den oder ggf. der wB, die es ermöglicht, die recht­li­chen Re­strik­tio­nen des Dritt­staats zu über­win­den, oder falls nicht möglich
  • Si­cher­stel­lung, dass die Begründung und die Auf­recht­er­hal­tung von Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit höhe­rem Ri­siko nur nach Ge­neh­mi­gung der Ge­schäfts­lei­tung des Mut­ter­in­sti­tuts er­fol­gen,
  • Durchführung von Vor-Ort-Kon­trol­len oder un­abhängi­gen Prüfun­gen zur Si­cher­stel­lung, dass die Zweig­stel­len oder Toch­ter­un­ter­neh­men die Ri­si­ken ef­fek­tiv iden­ti­fi­zie­ren, be­ur­tei­len und steu­ern,
  • Ver­hin­dern, dass an­dere Grup­pen­un­ter­neh­men sich auf die in den be­trof­fe­nen Drittländern durch­geführ­ten Sorg­falts­pflich­ten stützen.
Der RTS-Ent­wurf ist noch von der EU-Kom­mis­sion (so­wie vom EU-Par­la­ment und EU-Rat) an­zu­neh­men, be­vor die­ser als De­le­gierte Ver­ord­nung im EU-Amts­blatt veröff­ent­licht wird.

Hinweis

Mit einem Wirk­sam­wer­den der De­le­gier­ten Ver­ord­nung ist im Laufe des Jah­res 2018 zu rech­nen.

Abschluss der Trilog-Verhandlungen zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Nur we­nige Mo­nate nach der Überführung der 4. EU-Geldwäsche­richt­li­nie in das GwG steht die fi­nale Fas­sung der 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie un­mit­tel­bar vor dem Er­lass.

Die Tri­log-Ver­hand­lun­gen zwi­schen der EU-Kom­mis­sion, dem EU-Par­la­ment und dem EU-Rat in Be­zug auf die No­vel­lie­rung der 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie wur­den am 15.12.2017 ab­ge­schlos­sen. Die Veröff­ent­li­chung der Richt­li­nie im EU-Amts­blatt wird für das Frühjahr 2018 er­war­tet. Diese wäre dann in­ner­halb von 18 Mo­na­ten in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen, also vor­aus­sicht­lich bis Ende 2019.

Schwer­punkte der 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie sind u. a.:

  • Kon­kre­ti­sie­rung der Maßnah­men zu Um­gang mit Hochri­si­koländern,
  • Aus­deh­nung des An­wen­dungs­be­reichs der Geldwäsche­richt­li­nie auf Um­tausch­platt­for­men und An­bie­ter von Kon­ten für vir­tu­elle Währun­gen (z. B. Bit­coins),
  • Kon­kre­ti­sie­rung der Maßnah­men zur Ver­bes­se­rung der Zu­sam­men­ar­beit der na­tio­na­len Straf­ver­fol­gungs­behörden und der zen­tra­len Mel­de­stel­len (Fi­nan­cial In­tel­li­gence Units) in­ner­halb der EU und
  • Einführung von leich­te­ren Zu­gangsmöglich­kei­ten zu den Trans­pa­renz­re­gis­tern.

Hinweis

An­ders als in der po­li­ti­schen Dis­kus­sion ur­sprüng­lich an­ge­dacht, wer­den über die 5. EU-Geldwäsche­richt­li­nie nun keine Ände­run­gen bzgl. der De­fi­ni­tion von PEP und wB vor­ge­nom­men.

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