Die DK hat am 20.11.2017 ergänzende Hinweise (DK-Hinweise 2017) zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie im neuen Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht. Diese sind zwar nicht von der BaFin übernommen, sollen aber bis zur Veröffentlichung einer geplanten eigenen Verlautbarung durch die BaFin bei den Instituten sowie den sonstigen Verpflichteten i. S. d. § 2 GwG eine möglichst rechtssichere Umsetzung des neuen GwG bewirken. Hierzu hat sich die DK mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der BaFin verständigt.
Hinweis
Die von der BaFin anerkannten Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK vom 1.2.2014 haben in Bereichen, die sich nicht bzw. nicht wesentlich durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie geändert haben, weiterhin Gültigkeit.
Zu einzelnen Begriffs- und Definitionsänderungen im neuen GwG geben die DK-Hinweise 2017 Hilfestellungen:
- Definition politisch exponierter Personen, kurz PEP (§ 1 Abs. 12 GwG)
Da die risikoabhängige Behandlung nationaler PEPs im neuen GwG weggefallen ist, sind verstärkte Sorgfaltspflichten auch bei inländischen PEPs anzuwenden. PEP i. S. d. GwG ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr nahestehende Person. Die DK-Hinweise 2017 stellen klar, dass als wichtige öffentliche Ämter, die einen PEP-Status in Deutschland begründen, nur Funktionen auf Bundesebene (einschließlich der Landesministerpräsidenten als Mitglieder des Bundesrates) in Betracht kommen.
Des Weiteren wird konkretisiert, dass sofern eine PEP im Rahmen ihres öffentlichen Amtes als Funktionsträger gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 8 GwG (Mitglieder der Verwaltungs-, Leistungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen) handelt, die verstärken Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) GwG nicht anzuwenden sind, da sich in diesem Fall das spezifische PEP-Risiko nicht verwirklichen kann.
Hinweis
Der PEP-Status ist für alle Kunden und deren (fiktive) wirtschaftlich Berechtigte im Kundenannahmeprozess abzuklären.
- Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten, kurz wB (§ 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
Hinweis
Wenn zumindest ein wB identifiziert worden ist, ist für einen fiktiven wB kein Raum mehr.
Die Pflicht zur Abklärung und Identifizierung des wB gilt für alle Rechtspersonen, die unter die Anwendung des § 3 GwG fallen. Damit gemeint sind auch alle Arten von Stiftungen, d. h. auch substanzerhaltende oder gemeinnützige Stiftungen.
Die DK-Hinweise 2017 stellen zudem klar, dass sich die Auslegung in Bezug auf Zwangsverwalter- und Insolvenzverwalterkonten nicht verändert hat, da bei diesen auf Grund fehlender Einflussmöglichkeiten auf die Verwaltung der Konten kein wB vorliegen kann. Auch bei Treuhand- oder Anderkonten rechtsberatender Berufe ist zur Abklärung des wB ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass diese Angaben (etwa in Form einer Liste) auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.
- Definition der „auftretenden Person“ und ihre Berechtigung
Hinweis
Die Pflicht zur Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, wird im Falle von Auszahlungen von bei Kreditinstituten geführten Konten bereits durch die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung erfüllt, da Auszahlungen ohne entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mit befreiender Wirkung erfolgen können.
Einsichtnahme in das Transparenzregister
Im Transparenzregister sind seit dem 1.10.2017 die wB i. S. d. § 3 GwG zu hinterlegen. Das Register enthält damit Angaben über die natürlichen Personen, die als wB hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden stehen.
Auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 GwG wurde durch das BMF am 22.12.2017 die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) veröffentlicht. Seit dem 27.12.2017 ist es damit möglich, Eintragungen im Transparenzregister einzusehen.
Um Einsicht zu bekommen, ist eine Registrierung unter www.transparenzregister.de erforderlich.
Das Recht zur Einsichtnahme ist gestaffelt. Die berechtigten Behörden (Strafverfolgungsbehörden, Bundeszentralamt für Steuern, Finanzämter, Hauptzollämter, die neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, etc.) verfügen über einen uneingeschränkten Zugang. Die nach § 2 GwG Verpflichteten können zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht zur Prävention von Geldwäsche Einsicht nehmen. Eine solche Einsichtnahme erfolgt anlassbezogen, z. B. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer Transaktion. Alle anderen Personen können nur dann Einsicht nehmen, wenn sie ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsichtnahme darlegen.
Bei Einsichtnahme sollten sich die GwG-Verpflichteten stets des Aussagehalts des § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG bewusst sein. Dieser stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben zum wB im Transparenzregister verlassen darf.
Hinweis
Nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die alsbald verabschiedet werden dürfte (siehe nachfolgend), sollen die EU-Mitgliedsstaaten künftig verpflichtet werden, das Transparenzregister für Einsichtnahmen durch die allgemeine Öffentlichkeit zu öffnen. Damit dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis jedermann Einsicht in das Transparenzregister hat.
Mit der ebenso am 22.12.2017 veröffentlichten Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) werden die Gebühren sowohl für die Führung des Transparenzregisters als auch für die Einsichtnahme in das Register festgelegt.
Finaler Entwurf RTS für Maßnahmen zur Durchsetzung gruppenweiter Grundsätze und Verfahren in Drittländern
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichte am 6.12.2017 den finalen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS), der die Handhabung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene präzisiert. Im RTS-Entwurf wird ausgeführt, wie im Falle von Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittstaaten, welche die Einhaltung der Strategien und Verfahren auf Gruppenebene nicht erlauben, mit den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgegangen werden soll.
Hierzu gehören z. B. folgende zusätzliche Maßnahmen:
- Einholen einer Einverständniserklärung der Kunden oder ggf. der wB, die es ermöglicht, die rechtlichen Restriktionen des Drittstaats zu überwinden, oder falls nicht möglich
- Sicherstellung, dass die Begründung und die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit höherem Risiko nur nach Genehmigung der Geschäftsleitung des Mutterinstituts erfolgen,
- Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängigen Prüfungen zur Sicherstellung, dass die Zweigstellen oder Tochterunternehmen die Risiken effektiv identifizieren, beurteilen und steuern,
- Verhindern, dass andere Gruppenunternehmen sich auf die in den betroffenen Drittländern durchgeführten Sorgfaltspflichten stützen.
Hinweis
Mit einem Wirksamwerden der Delegierten Verordnung ist im Laufe des Jahres 2018 zu rechnen.
Abschluss der Trilog-Verhandlungen zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie
Nur wenige Monate nach der Überführung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in das GwG steht die finale Fassung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie unmittelbar vor dem Erlass.
Die Trilog-Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem EU-Rat in Bezug auf die Novellierung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden am 15.12.2017 abgeschlossen. Die Veröffentlichung der Richtlinie im EU-Amtsblatt wird für das Frühjahr 2018 erwartet. Diese wäre dann innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen, also voraussichtlich bis Ende 2019.
Schwerpunkte der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sind u. a.:
- Konkretisierung der Maßnahmen zu Umgang mit Hochrisikoländern,
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Geldwäscherichtlinie auf Umtauschplattformen und Anbieter von Konten für virtuelle Währungen (z. B. Bitcoins),
- Konkretisierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden und der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) innerhalb der EU und
- Einführung von leichteren Zugangsmöglichkeiten zu den Transparenzregistern.
Hinweis
Anders als in der politischen Diskussion ursprünglich angedacht, werden über die 5. EU-Geldwäscherichtlinie nun keine Änderungen bzgl. der Definition von PEP und wB vorgenommen.