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Aktuelle Entwicklungen zum steuerlichen Querverbund

Der steu­er­li­che Quer­ver­bund war in den ver­gan­ge­nen Mo­na­ten Ge­gen­stand gleich dreier BFH-Ur­teile. Be­son­ders zu be­ach­ten ist hier­bei der Vor­la­ge­be­schluss an den EuGH zu der Frage, ob die Ver­rech­nungsmöglich­kei­ten von Ge­win­nen und Ver­lus­ten eine un­zulässige Bei­hilfe dar­stel­len.

Sollte der EuGH dies be­ja­hen, kämen ins­be­son­dere auf die Kom­mu­nen er­heb­li­che Steu­er­mehr­be­las­tun­gen zu. Aus Sicht der öff­ent­li­chen Hand zu begrüßen sind die Äußerun­gen des BMF zur Ein­be­zie­hung der Breit­band­ver­sor­gung.

Aktuelle Entwicklungen zum steuerlichen Querverbund© iStock

Hintergrund steuerlicher Querverbund

Viele Kom­mu­nen in Deutsch­land nut­zen die Möglich­keit, Ge­winne ins­be­son­dere aus den Ver­sor­gungs­spar­ten der Stadt­werke für steu­er­li­che Zwecke mit Ver­lus­ten vor­wie­gend aus den Be­rei­chen Bäder oder ÖPNV zu ver­rech­nen (sog. steu­er­li­cher Quer­ver­bund) und auf diese Weise nicht un­er­heb­lich Er­trag­steu­ern zu spa­ren. Im Falle der Bäder wird dies über eine enge wech­sel­sei­tig tech­ni­sch-wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung (meist über ein Block­heiz­kraft­werk) rea­li­siert. Eine Zu­sam­men­fas­sung mit dem ÖPNV ist be­reits nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 KStG möglich.

Um Ge­winne und Ver­luste aus ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten wirk­sam ver­rech­nen zu können, ist es zum einen er­for­der­lich, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Abs. 6 KStG erfüllt sind. Dies gilt so­wohl für die Zu­sam­men­fas­sung von Be­trie­ben ge­werb­li­cher Art (BgA) als auch bei ei­ner Zu­sam­men­fas­sung in ei­ner pri­vat­wirt­schaft­li­chen Ei­gen­ge­sell­schaft (AG, GmbH, GmbH & Co. KG). Im Falle ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­weist § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG auf die Re­ge­lun­gen für BgA. Hier ist ggf. eine ge­son­derte Spar­ten­rech­nung vor­zu­neh­men, um eine steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung aus­zu­schließen.

Eine Zu­sam­men­fas­sung bzw. Ver­rech­nung ist möglich, wenn

  • die Tätig­kei­ten gleich­ar­tig sind,
  • zwi­schen den Tätig­kei­ten nach dem Ge­samt­bild der tatsäch­li­chen Verhält­nisse ob­jek­tiv eine enge wech­sel­sei­tige tech­ni­sch-wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung von ei­ni­gem Ge­wicht be­steht oder
  • Be­triebe im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG vor­lie­gen (Ver­sor­gung mit Was­ser, Gas, Elek­tri­zität oder Wärme, öff­ent­li­cher Ver­kehr und Ha­fen­be­triebe).

Zum an­de­ren ist es bei dau­er­de­fi­zitären Tätig­kei­ten er­for­der­lich, dass diese nicht zu ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung (vGA) führen. Die dau­er­hafte Hin­nahme von Ver­lus­ten im In­ter­esse des An­teils­eig­ners führt nach den all­ge­mei­nen Grundsätzen zu ei­ner vGA (vgl. BFH-Ur­teil vom 22.8.2007, Az. I R 32/06, BStBl. II 2007, S. 961). Dies gilt so­wohl für pri­vate An­teils­eig­ner als auch für die öff­ent­li­che Hand.

So­fern die Ver­luste je­doch aus ver­kehrs-, um­welt-, so­zial-, kul­tur-, bil­dungs- oder ge­sund­heits­po­li­ti­schen Gründen hin­ge­nom­men wer­den, wer­den die Rechts­fol­gen ei­ner vGA nicht ge­zo­gen (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG). Nur diese begüns­tig­ten Dau­er­ver­luste sind so­mit ge­eig­net, die Steu­er­last bei­spiels­weise der Stadt­werke zu min­dern.

Lie­gen keine begüns­tig­ten Dau­er­ver­luste vor, ist das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men außer­bi­lan­zi­ell zu erhöhen, so dass fak­ti­sch keine Ver­rech­nung mehr möglich ist. Wei­ter­hin ent­steht eine de­fi­ni­tive Ka­pi­tal­er­trag­steuer i. H. v. 15 % zzgl. So­li­da­ritätszu­schlag. Dies be­deu­tet, dass die Körper­schaft nicht nur einen Ver­lust in ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft hin­nimmt, son­dern hier­auf auch noch Steu­ern zahlt.

Die Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­be­las­tung entfällt al­len­falls, so­fern die Möglich­keit be­steht, die vGA aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto zu be­die­nen. Die ent­spre­chende Be­schei­ni­gung ist zwin­gend bis zur erst­ma­li­gen Ver­an­la­gung des je­wei­li­gen Jah­res aus­zu­stel­len.

Urteile des BFH

EuGH-Vor­lage: Zulässig­keit des steu­er­li­chen Quer­ver­bunds aus bei­hil­fe­recht­li­cher Sicht?

Der BFH hat ent­schie­den, die Zulässig­keit des steu­er­li­chen Quer­ver­bunds un­ter bei­hil­fe­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten durch den EuGH prüfen zu las­sen (BFH-Be­schluss vom 13.3.2019, Az. I R 18/19, DStR 2019, S. 2296).

Dies­bezüglich hat der BFH dem EuGH die Frage zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Begüns­ti­gung die­ser Ver­luste ge­gen die eu­ropäischen Bei­hil­fe­re­ge­lun­gen verstößt bzw. eine ge­neh­mi­gungs­pflich­tige staat­li­che Bei­hilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 des Ver­trags über die Ar­beits­weise der Eu­ropäischen Union (AEUV) i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV vor­liegt. Nach Ein­schätzung des BFH begüns­tigt die Re­ge­lung ein­sei­tig die öff­ent­li­che Hand, weil Ver­luste aus dau­er­de­fi­zitären Tätig­kei­ten ei­ner von natürli­chen Per­so­nen be­herrsch­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht begüns­tigt und so­mit nicht ver­re­chen­bar sind.

In der Pra­xis be­trifft dies bei­spiels­weise Jacht-Ver­pach­tun­gen, Pfer­de­gestüte und an­dere Tätig­kei­ten, wel­che auch aus pri­va­tem In­ter­esse ver­folgt wer­den. In die­sen Fällen wird eine Er­geb­nis­ver­rech­nung durch die An­nahme ei­ner vGA aus­ge­schlos­sen.

Ge­neh­mi­gungs­pflich­tig wäre eine Bei­hilfe, wenn diese se­lek­tiv nur für be­stimmte Un­ter­neh­men oder Pro­duk­ti­ons­zweige zur Verfügung steht und es sich nicht um eine sog. Alt­bei­hilfe han­delt. Sollte der EuGH das Vor­lie­gen ei­ner sol­chen Bei­hilfe bestäti­gen, muss die EU-Kom­mis­sion über die Ver­ein­bar­keit des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG mit dem Bin­nen­markt ent­schei­den. Bis zu de­ren Ent­schei­dung wäre eine Ver­rech­nung von Ge­win­nen und Ver­lus­ten ggf. auch rück­wir­kend nicht möglich.

Die­ses Ri­siko wurde be­reits im Jahr 2009 bei der Ver­an­ke­rung der Quer­ver­bunds­re­ge­lun­gen im Körper­schaft­steu­er­ge­setz er­kannt. Der Ge­setz­ge­ber war bemüht, die Vor­aus­set­zun­gen für eine sog. Alt­bei­hilfe zu erfüllen, was eine Ge­neh­mi­gung durch die EU ent­behr­lich ma­chen würde. Ob die­ses Ziel er­reicht wurde, wird vom BFH und von Tei­len der Li­te­ra­tur kri­ti­sch be­wer­tet.

Wie der EuGH letzt­lich ent­schei­det, ist der­zeit nicht ab­zu­se­hen. Glei­ches gilt für die Frage, ob ein steu­er­li­cher Quer­ver­bund auf Ebene der ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) selbst bzw. de­ren BgA nach der Ent­schei­dung noch in der bis­he­ri­gen Form wei­ter möglich sein wird. In der Li­te­ra­tur wird dis­ku­tiert, ob dem Ri­siko ei­ner für die jPdöR ne­ga­ti­ven Ent­schei­dung da­durch be­geg­net wer­den könnte, dass die Klage zurück­ge­nom­men wird. In einem an­de­ren Fall wurde diese Vor­ge­hens­weise be­reits er­folg­reich prak­ti­ziert.

Dau­er­de­fi­zitärer Be­trieb ei­ner Schwimm­halle - Begüns­tig­ter Dau­er­ver­lust?

Er­wirt­schaf­tet eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus dem lau­fen­den Be­trieb dau­er­haft Ver­luste, ist zu prüfen, ob eine vGA an den Ge­sell­schaf­ter vor­liegt. Dies er­folgt auch bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die von jPdöR be­herrscht wer­den (BFH-Ur­teil vom 22.8.2007, Az. I R 32/06, BStBl. II 2007, S. 961).

Für begüns­tigte Dau­er­ver­luste wer­den die Rechts­fol­gen ei­ner vGA nicht ge­zo­gen. Der Be­trieb ei­nes Schwimm­ba­des wird hier­bei auch von der Fi­nanz­ver­wal­tung als ge­sund­heits­po­li­ti­sch mo­ti­viert an­er­kannt (BMF-Schrei­ben vom 12.11.2009, Az. IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. I 2009, S. 1303).

Der BFH legt diese steu­er­begüns­ti­gende Norm je­doch sehr streng aus. Be­reits mit Ur­teil vom 9.11.2016 (Az. I R 56/15, BStBl. II 2017, S. 498) hatte er ent­schie­den, dass es Vor­aus­set­zung für die Steu­er­begüns­ti­gung sei, dass die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft das Dau­er­ver­lust­ge­schäft selbst ausübt. Ent­steht der dau­er­hafte Ver­lust le­dig­lich aus der Ver­pach­tung ei­nes Schwimm­bads an einen Be­trei­ber, ist die­ser nach dem sog. Un­mit­tel­bar­keits­er­for­der­nis nicht nach § 8 Abs. 7 KStG begüns­tigt.

Diese in der Fach­welt oft kri­ti­sierte enge Aus­le­gung des Ge­set­zes hat der BFH nun er­neut bestätigt (BFH-Ur­teil vom 13.3.2019, Az. I R 66/16, DStR 2019, S. 2296). Im Ur­teils­fall aus 2016 ver­pach­tete eine städti­sche Bäder-GmbH das Schwimm­bad an einen ein­ge­tra­ge­nen Träger­ver­ein, also an einen völlig an­de­ren Recht­sträger.

Im jet­zi­gen Ur­teil wird das Bad von der Stadt­werke-GmbH an eine 100%ige Toch­ter, eine Bäder­be­triebs-GmbH, ver­pach­tet. Der Ver­lust, den die Stadt­werke-GmbH aus der Ver­pach­tung des Schwimm­bads er­zielt, kann da­nach nicht begüns­tigt sein, selbst wenn diese Ver­pach­tung wie­derum an die ei­gene 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft er­folgt. Denn der Be­trieb des Schwimm­bads müsste für die Begüns­ti­gung nach § 8 Abs. 7 KStG von der Stadt­werke-GmbH selbst un­mit­tel­bar ausgeübt wer­den.

Wei­ter­hin be­tont der BFH, dass die vGA be­tragsmäßig nicht nur in dem ei­gent­li­chen Ver­lust be­steht, son­dern zusätz­lich ein an­ge­mes­se­ner Ge­winn­auf­schlag zu berück­sich­ti­gen ist.

Hinweis

Auf­grund die­ses Ur­teils soll­ten ent­spre­chende Ge­stal­tun­gen da­hin­ge­hend überprüft wer­den, ob die vGA z.B. durch eine Or­gan­schaft oder an­dere Um­struk­tu­rie­run­gen ver­mie­den wer­den kann und die Ver­luste so­mit steu­er­lich ver­re­chen­bar blei­ben können.

Ne­ben der Fall­ge­stal­tung, dass der Ver­pach­tungs-Ver­lust in ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ent­steht, hält der BFH auch im Falle von Ver­pach­tung-BgA i. S. d. § 4 Abs. 4 KStG das Selbstausüben der begüns­ti­gen Tätig­keit für er­for­der­lich. So­mit führ­ten auch Ver­luste aus Ver­pach­tungs-BgA zu ei­ner vGA. Durch ent­spre­chende De­kla­ra­tion und Be­schei­ni­gun­gen lässt sich hier je­doch in der Pra­xis meist eine Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflicht ver­mei­den.

Unzulässigkeit des steuerlichen Querverbunds wirkt bei Beteiligung einer jPdöR an einer Mitunternehmerschaft auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) bündeln ihre wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten oft­mals in Un­ter­neh­men in pri­vat­recht­li­chen Rechts­for­men (GmbH, AG, GmbH & Co. KG), an de­nen sie mehr­heit­lich be­tei­ligt sind (Ei­gen­ge­sell­schaf­ten). Häufigs­ter An­wen­dungs­fall sind hier­bei die Stadt­werke, wel­che ne­ben der Ver­sor­gung mit Was­ser, Strom, Gas und/oder Wärme oft­mals auch wei­tere dau­er­de­fi­zitäre Ge­schäfts­fel­der wie Bäder, ÖPNV oder teil­weise auch Hal­len um­fas­sen.

Han­dels­recht­lich wer­den hier­bei die Über­schüsse der i.d.R. ge­winn­brin­gen­den Ver­sor­gungs­spar­ten mit den Ver­lus­ten aus den übri­gen Tätig­kei­ten ver­rech­net. Steu­er­lich ist diese Ver­rech­nung nach § 4 Abs. 6 KStG - wie oben aus­geführt - nur ein­ge­schränkt möglich. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht ge­ge­ben, sind die Er­geb­nisse für steu­er­li­che Zwecke zu tren­nen. Bei im all­ge­mei­nen Haus­halt geführ­ten Re­gie­be­trie­ben oder bei haus­halts­recht­lich ei­genständi­gen Ei­gen­be­trie­ben ver­sagt die Fi­nanz­ver­wal­tung das Zu­sam­men­fas­sen der BgA bzw. un­terhält dann ein Ei­gen­be­trieb meh­rere BgA. Bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten er­folgt die Tren­nung durch eine Spar­ten­rech­nung nach § 8 Abs. 9 KStG.

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wie z.B. ei­ner GmbH & Co. KG ist erst auf Ebene der jPdöR zu prüfen, ob die Über­schüsse und Fehl­beträge aus den ver­schie­de­nen Spar­ten zu­sam­men­ge­rech­net wer­den können. Hier­bei ist jede Tätig­keit der Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­son­dert zu be­ur­tei­len (BMF-Schrei­ben vom 12.11.2009, Az. IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. I 2009, S. 1303, Rz. 59). Können die Tätig­kei­ten nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 KStG zu­sam­men­ge­fasst wer­den, begründet die jPdöR mit der Be­tei­li­gung an nur ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft den­noch meh­rere BgA.

Ne­ben der Körper­schaft­steuer- und Ge­wer­be­steu­er­be­las­tung ist stets auch die et­waige Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflicht zu be­ach­ten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG gel­ten die Über­schüsse ei­nes nicht bi­lan­zie­ren­den BgA fik­tiv als an den ho­heit­li­chen Be­reich aus­ge­schüttet. Die Be­tei­li­gung an der Per­so­nen­ge­sell­schaft wird so­mit für steu­er­li­che Zwecke einem in­ner­halb des Ge­samt­haus­halts geführ­ten Re­gie­be­trieb gleich­ge­stellt, wel­cher die als aus­ge­schüttet fin­gier­ten Erträge pha­sen­gleich zu ver­steu­ern hat.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ak­zep­tiert es aus Ver­ein­fa­chungsgründen, dass ne­ben Son­der­vergütun­gen nur die tatsäch­lich von der Per­so­nen­ge­sell­schaft an den BgA aus­ge­schütte­ten Beträge beim BgA als Ein­nah­men gel­ten und da­her nur diese als vom BgA an den ho­heit­li­chen Be­reich als aus­ge­schüttet fin­giert wer­den (BMF-Schrei­ben vom 28.1.2019, Az. IV C 2 - S 2706 - a/15/10001, BStBl. I 2019, S. 97, Rz. 31).

Der BFH hat nun die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung bestätigt, dass diese ge­trennte Be­trach­tung auch für Zwecke der Ka­pi­tal­er­trag­steuer an­zu­wen­den ist (BFH-Ur­teil vom 26.6.2019, Az. VIII R 43/15, BeckRS 2019, 23042).

Im Ur­teils­fall war die Kom­mune an ei­ner Stadt­werke GmbH & Co. KG be­tei­ligt, wel­che ne­ben den Ver­sor­gungs­spar­ten auch eine Eis­sport­halle be­trieb. Für Zwecke der Körper­schaft­steuer und Ge­wer­be­steuer la­gen un­strei­tig zwei ge­trennte BgA vor. Die KG schüttete das sal­dierte han­dels­recht­li­che Er­geb­nis nach teil­wei­ser Zuführung zu den Ge­winnrück­la­gen an die Kom­mune aus. Diese mel­dete zunächst nur für den tatsäch­lich er­hal­te­nen Be­trag die Ka­pi­tal­er­trag­steuer an.

Der aus­ge­schüttete han­dels­recht­li­che Ge­winn war um die Fehl­beträge aus der Eis­sport­halle ge­min­dert. Das Fi­nanz­amt setzte als Be­mes­sungs­grund­lage für die Ka­pi­tal­er­trag­steuer da­her ne­ben dem aus­ge­zahl­ten Be­trag zusätz­lich den Fehl­be­trag aus dem Be­trieb der Eis­sport­halle an.

In die­sem Ur­teil bestätigte der BFH diese „ge­bo­tene mo­di­fi­zierte Er­mitt­lung des Ge­winns“ für den BgA. Auf­grund des Ziels der wei­test­ge­hen­den Gleich­stel­lung von pri­vat­wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­men und Ei­gen­ge­sell­schaf­ten von jPdöR sei eine ge­trennte Be­trach­tung ge­bo­ten. An­dern­falls würde für Zwecke der Ka­pi­tal­er­trag­steuer fak­ti­sch ein steu­er­li­cher Quer­ver­bund ge­schaf­fen und die öff­ent­li­che Hand be­vor­teilt.

Hinweis

In der Pra­xis ist da­her auch dann eine Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflicht zu prüfen, wenn über­haupt gar keine Ent­nah­men durch die jPdöR er­fol­gen.
Die in der Fach­welt un­ter dem Stich­wort „klei­ner Quer­ver­bund“ dis­ku­tierte Ge­stal­tung, durch die Zu­sam­men­fas­sung ge­winn- und ver­lust­brin­gen­der Tätig­kei­ten in ei­ner Ei­gen­ge­sell­schaft we­nigs­tens die Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu spa­ren, wenn schon keine Ver­rech­nung für Zwecke der Körper­schaft­steuer und Ge­wer­be­steuer möglich ist, dürfte durch diese Recht­spre­chung er­heb­lich er­schwert wer­den.

Änderung der Auffassung des BMF: Breitbandversorgung als Teil des steuerlichen Querverbunds möglich

Nach jah­re­lan­gem Drängen der kom­mu­na­len Spit­zen­verbände hat sich das BMF nun­mehr schrift­lich zu der Quer­ver­bundsfähig­keit der Breit­band­ver­sor­gung geäußert (BMF-Schrei­ben vom 9.9.2019, Az. IV C 2 - S 2706/16/10002).

Da­bei wird die Möglich­keit der Zu­sam­men­fas­sung der Breit­band­ver­sor­gung mit an­de­ren Ver­sor­gungs­spar­ten (z.B. Strom, Was­ser, Gas, Wärme) grundsätz­lich be­jaht. Bis­lang hatte sich das BMF nur da­hin­ge­hend geäußert, dass das Un­ter­hal­ten ei­nes öff­ent­li­chen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on­be­triebs zwar einen BgA begründet, die­ser je­doch kei­nen Ver­sor­gungs­be­trieb i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG dar­stellt (BMF-Schrei­ben vom 12.11.2009, Az. IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. I 2009, S. 1303, Rz. 13). Die Fi­nanzämter vor Ort leg­ten diese Re­ge­lung meist da­hin­ge­hend aus, dass ein steu­er­li­cher Quer­ver­bund der Breit­band­ak­ti­vitäten aus­ge­schlos­sen sei.

Im jet­zi­gen Schrei­ben bleibt das BMF bei der Auf­fas­sung, dass es sich bei der Breit­band­ver­sor­gung nicht um einen Ver­sor­gungs­be­trieb i. S. d. § 4 Abs. 3 KStG (sog. Ka­ta­logtätig­kei­ten) han­delt und so­mit eine Zu­sam­men­fas­sung mit der En­er­gie- und Was­ser­ver­sor­gung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG nicht möglich ist. Es han­dele sich aber so­wohl bei der En­er­gie- und Was­ser­ver­sor­gung als auch bei der Breit­band­ver­sor­gung um lei­tungs­ge­bun­dene Ver­sor­gungstätig­kei­ten, so dass eine Zu­sam­men­fas­sung auf­grund der Gleich­ar­tig­keit nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG möglich sei.

Wei­ter­hin hat sich das BMF zur Fra­ge­stel­lung geäußert, ob die dau­er­haft zu er­war­ten­den Ver­luste nach § 8 Abs. 7 KStG begüns­tigt seien und so­mit die Rechts­fol­gen ei­ner vGA nicht ge­zo­gen wer­den müss­ten. Hier konnte sich das BMF der zu­stim­men­den Auf­fas­sung der Verbände nicht an­schließen. Nach Auf­fas­sung des BMF läge kei­ner der begüns­tig­ten Tätig­keits­be­rei­che vor.

Al­ler­dings weist das BMF dar­auf hin, dass un­ter Ein­be­zie­hung von Zu­schüssen des Bun­des und/oder der Länder auf lange Sicht ein Be­trieb mit ei­ner „schwar­zen Null“ an­ge­strebt wer­den müsse. In­so­fern dürfte es sich re­gelmäßig um An­lauf­ver­luste und nicht um struk­tu­relle Dau­er­ver­luste han­deln. So­fern dies nach­ge­wie­sen wer­den kann, lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner vGA nicht vor. Auch ein ge­wis­sen­haf­ter Kauf­mann würde An­lauf­ver­luste über meh­rere Jahre hin­neh­men, wenn er lang­fris­tig einen po­si­ti­ven Ge­schäfts­ver­lauf er­war­tet.

Die ge­trof­fe­nen Aus­sa­gen des BMF gel­ten ausdrück­lich so­wohl für BgA als auch für pri­vat­wirt­schaft­lich or­ga­ni­sierte Ei­gen­ge­sell­schaf­ten der Kom­mu­nen.

Wird die Breit­band-In­fra­struk­tur nicht von ei­ner kom­mu­na­len Ei­gen­ge­sell­schaft, son­dern von der Kom­mune selbst er­rich­tet, ist je­doch für eine steu­er­li­che Zu­sam­men­fas­sung zu be­ach­ten, dass die Breit­band­ak­ti­vitäten tatsäch­lich einen BgA begründen müssen. Die bloße Über­las­sung von Leer­roh­ren ist hier re­gelmäßig nicht aus­rei­chend. So­fern die Kom­mune auch (später) die Ka­bel einbläst, ggf. wei­tere Überg­abe­stel­len und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen er­rich­tet und die­sen so ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb als Gan­zes an einen Be­trei­ber ver­pach­tet, stim­men die Fi­nanzämter vor Ort in der Pra­xis oft einem Vor­lie­gen ei­nes Ver­pach­tungs-BgA zu.

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