deen

Branchen

Aktuelle Neuerungen für Finanzanlagenvermittler

Am 22.7.2019 hat das BMWi einen zwei­ten Ent­wurf zur Ände­rung der Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­lungs­ver­ord­nung (Fin­VermV) vor­ge­legt. Die­ser berück­sich­tigt die Stel­lung­nah­men, die zu dem ers­ten Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom 7.11.2018 ab­ge­ge­ben wur­den.

Der Bun­des­rat hat die Fin­VermV ohne Ände­run­gen ver­ab­schie­det; die Veröff­ent­li­chung er­folgte am 21.10.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. 2019 I S. 1434).

Hinweis

In der Fin­VermV wer­den die Vor­ga­ben der Fi­nanz­markt­richt­li­nie 2014/65/EU (Mi­FID II) um­ge­setzt so­wie not­wen­dige Folgeände­run­gen, wie bspw. For­mu­lie­run­gen der neu ge­fass­ten Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lungs­ver­ord­nung (Vers­VermV), und sons­tige re­dak­tio­nelle An­pas­sun­gen vor­ge­nom­men. Eine Zu­sam­men­fas­sung der wich­tigs­ten Punkte des ers­ten Re­fe­ren­ten­ent­wurfs ist in no­vus Fi­nan­cial Ser­vices 1. Aus­gabe 2019, S. 15 zu fin­den.

Nach­fol­gend wer­den die wich­tigs­ten Ände­run­gen und Klar­stel­lun­gen im Ver­gleich zum ers­ten Re­fe­ren­ten­ent­wurf erläutert:

Übergangsfrist

Die wich­tigste Ände­rung be­zieht sich auf die nun vor­ge­se­hene Überg­angs­frist für das In­kraft­tre­ten der Neu­re­ge­lun­gen zum 1.8.2020, so dass aus­rei­chend Zeit ver­bleibt, da­mit sich die be­trof­fe­nen Ge­wer­be­trei­ben­den („Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler“ und ergänzt: „Ho­no­rar-Fi­nanz­an­la­gen­be­ra­ter“) auf die neuen Re­ge­lun­gen vor­be­rei­ten können.

Informationen über die entstandenen Kosten

Es wird klar­ge­stellt, dass die Pflicht zur re­gelmäßigen, min­des­tens aber jähr­li­chen In­for­ma­tion der An­le­ger über die ent­stan­de­nen Kos­ten nach § 13 Fin­VermV in­so­fern be­steht, als im Laufe des Ka­len­der­jah­res eine lau­fende Ge­schäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Ge­wer­be­trei­ben­den und dem An­le­ger be­stand. Dies er­gibt sich aus Art. 50 Abs. 9 der De­le­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2017/565. In je­dem Fall han­delt es sich da­bei um eine vom Ge­wer­be­trei­ben­den ei­genständig zu er­stel­lende Kos­ten­in­for­ma­ti­onsüber­sicht.

Zielmarktbestimmungen

Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler und Ho­no­rar-Fi­nanz­an­la­gen­be­ra­ter müssen die Ver­ein­bar­keit der Fi­nanz­an­lage mit den Bedürf­nis­sen des An­le­gers be­ur­tei­len und si­cher­stel­len, dass die Fi­nanz­an­lage nur dann emp­foh­len wird, wenn dies im In­ter­esse des An­le­gers ist. Künf­tig soll es nach der Ge­set­zes­begründung zulässig sein, wenn in begründe­ten Aus­nah­mefällen eine An­lage außer­halb des Ziel­mark­tes ver­trie­ben wird, so­fern dies im bestmögli­chen In­ter­esse des An­le­gers er­folgt.

Geeignetheitsprüfung

Künf­tig müssen Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler und Ho­no­rar-Fi­nanz­an­la­ge­be­ra­ter nach § 18 Abs. 1 Fin­VermV ih­ren An­le­gern eine Ge­eig­netheits­erklärung (an­stelle ei­nes Be­ra­tungs­pro­to­kolls) zur Verfügung stel­len. Diese Pflicht gilt je­doch nicht ge­genüber pro­fes­sio­nel­len Kun­den i. S. d. § 67 Abs. 2 WpHG und Pri­vat­kun­den, die als pro­fes­sio­nelle Kun­den i. S. d. § 67 Abs. 6 WpHG ein­ge­stuft wer­den.

Hin­weis: Dies ent­spricht der Re­ge­lung des § 64 Abs. 4 WpHG, nach der die Ge­eig­netheits-erklärung nur ge­genüber Pri­vat­kun­den zu er­stel­len ist.

Taping

Trotz Wi­der­stands im Rah­men der Kon­sul­ta­tion der Fin­VermV bleibt es da­bei, dass Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler nach § 18a Abs. 1 Fin­VermV künf­tig dazu ver­pflich­tet wer­den, In­halte von Te­le­fon­ge­sprächen so­wie elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion auf­zu­zeich­nen. Gleich­zei­tig wird klar­ge­stellt, dass so­weit In­ter­net-Dienst­leis­tungs­platt­for­men keine An­la­ge­be­ra­tung oder An­la­ge­ver­mitt­lung per Te­le­fon oder sons­tige elek­tro­ni­sche Kor­re­spon­denz er­brin­gen bzw. rein di­gi­tale Pro­zesse ab­lau­fen, diese nicht der Auf­zeich­nungs­pflicht nach § 18a Fin­VermV un­ter­fal­len, wohl aber der all­ge­mei­nen Auf­zeich­nungs­pflicht nach § 22 Fin­VermV.

Die Auf­be­wah­rungs­frist der Auf­zeich­nun­gen nach § 18a und § 22 Fin­VermV hat sich im Ver­gleich zur al­ten Fas­sung in der über­ar­bei­te­ten Ver­sion ver­dop­pelt. Ent­spre­chende Auf­zeich­nun­gen sind nun­mehr zehn Jahre lang auf­zu­be­wah­ren.

Hin­weis: Grund für die Aus­wei­tung der Auf­be­wah­rungs­frist ist, dass Fi­nanz­an­la­gen oft­mals eine längere Lauf­zeit als fünf Jahre ha­ben. So können An­teile an ge­schlos­se­nen In­vest­ment­fonds häufig in den ers­ten fünf bis zehn Jah­ren nicht veräußert wer­den. Die Un­ter­la­gen sind so auf­zu­be­wah­ren, dass sie von den Ge­schäftsräumen aus zugäng­lich sind. Dies kann bspw. durch die phy­si­sche Auf­be­wah­rung der Un­ter­la­gen in den Ge­schäftsräumen er­fol­gen, aber auch durch eine Auf­be­wah­rung von elek­tro­ni­schen Kun­den­ak­ten auf ex­ter­nen Ser­vern, so­weit diese von den Ge­schäftsräumen aus zugäng­lich sind.

Na­hezu gleich­zei­tig mit dem zwei­ten Ent­wurf der no­vel­lier­ten Fin­VermV ha­ben das BMF, das BMJV und das BMWi ein Eck­punk­te­pa­pier zur Über­tra­gung der Auf­sicht über Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler auf die Ba­Fin veröff­ent­licht. Diese Maßnahme ist Be­stand­teil des ak­tu­el­len Ko­ali­ti­ons­ver­trags so­wie des „Maßnah­men­pa­kets zur wei­te­ren Stärkung des An­le­ger­schut­zes im Be­reich der Vermögens­an­la­gen und ge­schlos­se­nen Pu­bli­kums­fonds“ des BMF und des BMJV vom 15.8.2019. Sie soll dazu bei­tra­gen, dass eine „ein­heit­li­che und qua­li­ta­tiv hoch­wer­tige Fi­nanz­auf­sicht“ im Be­reich der Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­lung gewähr­leis­tet wird.

Hin­weis: Bis­her fal­len die freien Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler und Ho­no­rar-Fi­nanz­an­la­ge­be­ra­ter je nach Bun­des­land un­ter die Auf­sicht der Ge­werbeämter bzw. In­dus­trie- und Han­dels­kam­mern. Da teil­weise auch ge­schlos­sene AIF ver­mit­telt wer­den, wird die Auf­sicht durch die Ba­Fin zur Ver­ein­heit­li­chung des An­le­ger­schut­zes beim Ver­trieb die­ser An­la­ge­pro­dukte bei­tra­gen.

Zur Er­rei­chung der obi­gen Ziele wur­den fol­gende Eck­punkte fest­ge­legt:

  • Für Fi­nanz­an­la­gen­ver­mitt­ler und Ho­no­rar-Fi­nanz­an­la­gen­be­ra­ter (sog. Fi­nanz­an­la­gen-dienst­leis­ter) soll im WpHG ein neuer Er­laub­ni­stat­be­stand ein­geführt wer­den, der die bis­he­ri­gen Er­laub­ni­stat­bestände des §§ 34f und 34h GewO ablöst; die bis­he­ri­gen Er­laub­nis­vor­aus­set­zun­gen (Zu­verlässig­keit, ge­ord­nete Vermögens­verhält­nisse, Nach­weis ei­ner Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung und Sach­kun­den­nach­weis) sol­len bei­be­hal­ten wer­den.
  • Die ma­te­ri­el­len Re­ge­lun­gen der über­ar­bei­te­ten Fin­VermV sol­len in das WpHG bzw. daran anknüpfende Be­stim­mun­gen (Ver­ord­nun­gen) über­nom­men wer­den; dazu wird ein neuer Ab­schnitt ein­geführt, in wel­chem ins­be­son­dere Ver­hal­tens- und Or­ga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten so­wie Prüfungs­pflich­ten fest­ge­legt wer­den. Fi­nanz­an­la­gen­dienst­leis­ter wer­den da­bei in drei Grup­pen ein­ge­teilt:
    • Fi­nanz­an­la­gen­dienst­leis­ter mit ei­ge­ner Er­laub­nis,
    • Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten mit er­wei­ter­ten An­for­de­run­gen und
    • ver­trag­lich ge­bun­dene Ver­mitt­ler ohne ei­gene Er­laub­nis.
  • Nach Ver­ab­schie­dung der Ver­ord­nung über Eu­ropäische Crowd­fun­ding-Dienst­leis­ter für Un­ter­neh­men soll geprüft wer­den, ob für Schwarm­fi­nan­zie­run­gen i. S. d. § 2a VermAnlG ggf. eine wei­tere Ka­te­go­rie ein­geführt wird oder Aus­nah­me­be­stim­mun­gen er­for­der­lich sind, wel­che die auf EU-Ebene an Crowd­fun­ding-Platt­for­men ge­stell­ten or­ga­ni­sa­to­ri­schen und be­trieb­li­chen An­for­de­run­gen re­flek­tie­ren.
  • Die Auf­sicht über die Fi­nanz­an­la­gen­dienst­leis­ter soll zum Stich­tag 1.1.2021 in die Ba­Fin-Zuständig­keit überführt wer­den. Eine be­ste­hende Er­laub­nis nach GewO soll vor­be­halt­lich ei­nes Überprüfungs­ver­fah­rens (Nach­weis­ver­fah­ren) durch die Ba­Fin grundsätz­lich wei­ter­hin Gel­tung be­hal­ten.
  • Das Nach­weis­ver­fah­ren soll suk­zes­sive und ri­si­ko­ori­en­tiert (ab An­fang 2021) mit großen Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten be­gin­nen und nach einem Zeit­raum von zwei bis max. fünf Jah­ren ab­ge­schlos­sen sein. Die Zuständig­keit der In­dus­trie- und Han­dels­kam­mern für die Durchführung der Sach­kun­deprüfung soll wei­ter­hin be­ste­hen blei­ben.
  • Die Zuständig­keit für die Prüfung der Ein­hal­tung der der­zeit in §§ 12 bis 23 Fin­VermV ge­re­gel­ten Ver­hal­tens­pflich­ten soll zum 1.1.2021 auf die Ba­Fin über­ge­hen. Ziel der Prüfun­gen durch die Ba­Fin soll es sein, einen bun­des­weit ein­heit­li­chen Prüfungs­stan­dard und eine hohe Qua­lität der Prüfun­gen zu gewähr­leis­ten.
  • Die Auf­sichts­pro­zesse sol­len weit­ge­hend di­gi­ta­li­siert er­fol­gen. Auch der Überg­ang der Da­ten von dem Re­gis­ter nach § 11a GewO auf die Ba­Fin soll in elek­tro­ni­scher Form er­fol­gen.

Die ge­plan­ten Maßnah­men sol­len u. a. für erhöhte Trans­pa­renz, eine (ex­terne) Prüfung von Vermögens­an­la­gen auf „An­ge­mes­sen­heit“, ein Ver­bot von „Vermögens­an­la­gen, die er­heb­li­che An­le­ger­schutz­be­den­ken auf­wer­fen“ (Pro­dukt­in­ter­ven­tion) so­wie eine Ver­ein­heit­li­chung des Auf­sichts­ni­veaus bei ver­schie­de­nen An­la­ge­pro­duk­ten sor­gen.

Hinweis

Gemäß den der­zeit vor­ge­se­he­nen zeit­li­chen Vor­ga­ben soll noch 2019 ein ent­spre­chen­der Re­gie­rungs­ent­wurf ein­ge­bracht wer­den und bis Mitte 2020 das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen wer­den. Mit In­kraft­tre­ten der o. g. Neu­re­ge­lun­gen im WpHG sechs Mo­nate nach Verkündung sol­len dann die §§ 34f bis 34h GewO und die ge­rade veröff­ent­lichte Fin­VermV außer Kraft tre­ten.

nach oben