Transportgewerbe: Anwendbarkeit des MiLoG auf Transportunternehmen im EU-Ausland zweifelhaft
Das FG Berlin-Brandenburg hält es in seinem Beschluss vom 7.2.2018 (Az. 1 V 1175/17, DStR 2018, S. 927) für ernstlich zweifelhaft, ob die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) auf ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ohne Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und seine Arbeitnehmer anwendbar ist. Damit wirft das Gericht die Frage auf, wer überhaupt unter den Begriff der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift fällt.
Demgegenüber verweist das FG Baden-Württemberg mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.7.2017 (Az. 11 V 2865/16) darauf, dass die Zollbehörde zur Prüfung berechtigt ist, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das MiLoG beachten. Es sei maßgeblich darauf abzustellen, ob Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden.
Hinweis
Im Streitfall habe die Antragstellerin Arbeitnehmer entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt, wobei es sich jeweils nicht um reine Transitfahrten gehandelt habe.
Zeitungszusteller: Übergangsregelung verfassungsgemäß
Für Zeitungszusteller besteht nach dem MiLoG eine Übergangsregelung. Danach besteht ein bis zum 31.12.2015 auf 75 % sowie vom 1.1. bis 31.12.2016 auf 85% herabgesetzter und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzter gesetzlicher Mindestlohn. Diese Übergangsregelung ist gemäß Urteil des BAG vom 25.4.2018 (Az. 5 AZR 25/17) verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Hinweis
Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit haben die Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sollte nicht eine höhere Vergütung vereinbart sein. Den im Streitfall seitens des Arbeitgebers gezahlten Nachtzuschlag von 10 % auf den Mindestlohn hielt das BAG für nicht angemessen.
Prämien mindestlohnwirksam
Eine „Immerda-Prämie“, die Beschäftigte erhalten, weil sie im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig waren, ist geeignet, den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Zu diesem Ergebnis kam das BAG mit Urteil vom 8.11.2017 (Az. 5 AZR 692/16, DStR 2018, S. 930).
Hinweis
Gleiches gelte für eine Prämie, der der Arbeitgeber Kraftfahrern für das Sauberhalten ihres Fahrzeuges zahlt, sowie für eine Leergutprämie in Bezug auf den korrekten Umgang mit von Kunden zurückzugebenem Leergut.