Bis Ende 2019 galt diese Sonderregelung nur für Unternehmen, die Reiseleistungen an Nichtunternehmer erbringen, seit Anfang 2020 fallen jegliche Reiseleistungen, auch solche die an Unternehmer erbracht werden, grundsätzlich unter die Sonderregelung. Die Finanzverwaltung überarbeitete daher mit BMF-Schreiben vom 24.06.2021 (Az. III C 2 - S 7419/19/10001 :006, DStR 2021, S. 1543) Abschn. 25 UStAE. Grundsätzlich gilt § 25 UStG für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist. Grundsätzlich wird für das Vorliegen einer Reiseleistung vorausgesetzt, dass der Unternehmer ein Bündel an Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung genügt nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt (vgl. Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 6 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 19.12.2018, Rs. C-552/17, Alpenchalets Ressorts, und BFH-Urteil vom 27.03.2019, Az. V R 10/19 (V R 60/16), BStBl. II 2021, S. 497)
Weiterverkauf von Hotelkontingenten
Die Margenbesteuerung von Reiseleistungen gilt laut EuGH auch für den reinen Weiterverkauf von Hotelleistungen, wie der EuGH nun mit Urteil vom 29.06.2023 (Rs. C-108/22, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, MwStR 2023, S. 528) bestätigt.
In dem Urteilsfall ging es um die Beurteilung der Leistungen eines Konsolidierers von Hotelleistungen, wenn daneben keine zusätzlichen Dienstleistungen, wie Reiseberatung oder -planung, erbracht werden.
Mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-552/17, Alpenchalet Resorts, DStR 2018, S. 2693) hatte der EuGH bereits entschieden, dass die Bereitstellung einer Ferienunterkunft unter die Sonderregelung fällt, selbst wenn diese Leistung nur die Unterbringung umfasst. In der aktuellen Entscheidung verweist der EuGH insofern auf die Grundsätze seiner Entscheidung in der Rs. Alpenchalet Resorts. Diese Grundsätze sind auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Unternehmer keine Ferienwohnungen aber Hotelkontingente im eigenen Namen ein- und verkauft. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH ferner klar, dass die Anwendung der Sonderregelung die Erbringung weiterer Dienstleistungen neben dem Weiterverkauf von Hotelkontingenten nicht erfordert.
Hinweis: Zu beachten ist, dass § 25 UStG keine Sonderregelung für die Besteuerung von Leistungen eines Reisebüros sondern für die Besteuerung von Reiseleistungen ist. Dies gilt unabhängig vom Unternehmen des Leistungserbringers. Dies kann zur Konzernfalle werden, wenn eine Gesellschaft für andere Gruppengesellschaften Hotelleistungen einkauft und an diese weiterberechnet. Lediglich reine Vermittlungsleistungen fallen nicht unter die Margenbesteuerung.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen
Das BMF verlängert mit Schreiben vom 27.06.2023 (Az. III C 2 - S 7419/19/10002 :004, DStR 2023, S. 1425) abermals die Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen.
Die Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG ist laut Finanzverwaltung bei Reiseleistungen von im Drittland ansässigen Unternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar (BMF-Schreiben vom 29.01.2021, BStBl. I 2021, S. 250). Diese Rechtsauffassung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es das BMF jedoch nicht, wenn die Margenbeteuerung nach § 25 UStG gleichwohl auf Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen angewendet wird. Diese ursprünglich mit BMF-Schreiben vom 29.03.2021 (DStR 2021, S. 804) implementierte Nichtbeanstandungsregelung wird abermals, nunmehr auf bis zum 31.12.2026 ausgeführte Reiseleitungen verlängert.