Der Sachverhalt:
Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter. Diese hatte zusammen mit dem Vater des Klägers ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin beide sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter im Januar 2014. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Stiefmutter als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch sei bereits verjährt.
Die Gründe:
Der Pflichtteilsanspruch ist nicht nach seiner Entstehung erloschen und kann dementsprechend vom Kläger geltend gemacht werden.
Eine verjährte Forderung ist, bzw. bleibt voll wirksam und einklagbar. Sie ist lediglich behaftet mit der Einrede der Verjährung, so dass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Einrede erhebt (§ 222 Abs. 1 BGB a.F., ab 1.1.2010 § 214 Abs. 1 BGB). Ein Erlöschen durch Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) scheidet ebenfalls aus, da im Erbschaftsteuerrecht diese Fälle gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten.
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist auch als wirksam und ernsthaft i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG anzusehen. Mit dieser Einschätzung weicht das FG von der des Hessischen FG ab (Urteil vom 3.11.2015, 1 K 1059/14). Moralische Bedenken stehen der Geltendmachung des Anspruches nicht entgegen.