Der Sachverhalt:
Der im März 1955 geborene Kläger war seit 2005 als Vorsitzender der Geschäftsführung für die beklagte GmbH tätig. Diese ist ein Werkstoffhersteller mit dem Sitz im Märkischen Kreis. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum ein 31.8.2018 befristet. Er sah in § 7 Abs. 3 eine Regelung vor, nach der beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten.
Das LG wies die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt hatte, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und den Dienstvertrag der Parteien nicht zum 31.12.2016 beendet habe, ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Az.: II ZR 244/17 anhängig.
Die Gründe:
Die Beklagte hat von der Kündigungsmöglichkeit in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages wirksam Gebrauch gemacht und den Vertrag zum 31.12.2016 beendet.
Die Möglichkeit dieser Kündigung hatten die Parteien zuvor wirksam vereinbart. Die Regelung in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages verstieß nämlich nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dabei konnte offenbleiben, ob das AGG im Fall einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden ist. Zwar gibt es insoweit keinen besonderen, das AGG verdrängenden Kündigungsschutz. Höchstrichterlich ist jedoch noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer generell schützt. Und selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehmen würde, isti die Klausel wirksam.
Zwar benachteiligt die Regelung den Kläger, da sie das Kündigungsrecht der Beklagten an sein Alter knüpft. Eine solche Regelung ist aber nach § 10 S. 1 u. 2 AGG zulässig. Der Senat vertritt nämlich die Auffassung, dass die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer dann grundsätzlich zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zusteht.
Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter ist regelmäßig besonders hoch. Deswegen kann sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt. Ein Unternehmen kann zudem ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen ist daher auch eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liegt, als mit dem AGG vereinbar anzusehen.
Im vorliegenden Fall steht dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zu. Außerdem wird er hinsichtlich seiner Altersversorgung durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden wäre. Die im Verhältnis zur ursprünglichen Vergütung geringere Höhe der betrieblichen Altersversorgung muss der Kläger hinnehmen. Dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich nach der Dauer der Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen richtet, entspricht allgemeinen Grundsätzen. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers gewährleistet zudem eine hinreichende soziale Absicherung.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig sind, ist nämlich bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.