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Altersvorsorgeverträge: Zu Negativzinsen führende Zinsanpassungsklausel

OLG Stuttgart v. 27.3.2019 - 4 U 184/18

Das OLG Stutt­gart hat der Kreis­spar­kasse Tübin­gen die Ver­wen­dung ei­ner Zinsan­pas­sungs­klau­sel un­ter­sagt, die bei ver­ein­bar­ten Grund­zin­sen in Al­ters­vor­sor­ge­verträgen zu Ne­ga­tiv­zin­sen führte. Der kla­gen­den Ver­brau­cher­zen­trale wurde un­ter­sagt, wahr­heits­wid­rige Be­haup­tun­gen zu die­sen Vorgängen, ins­be­son­dere auf ih­rer In­ter­net­seite, zu veröff­ent­li­chen und zu ver­brei­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Kreis­spar­kasse Tübin­gen ver­trieb von 2002 bis An­fang 2015 Al­ters­vor­sor­ge­verträge, die mit va­ria­blen Grund­zin­sen und lauf­zeit­abhängi­gen Bo­nus­zin­sen an­ge­bo­ten wur­den. Für die Be­rech­nung der Grund­zin­sen wurde in den AGB eine Klau­sel ver­wen­det, die über den Ver­weis auf einen Re­fe­renz­zins­satz auf der Ba­sis von der Deut­schen Bun­des­bank veröff­ent­lich­ter Zinssätze zu sog. "Ne­ga­tiv­zin­sen" führte, die im da­zu­gehöri­gen Preis­aus­hang des Pro­dukts "Vor­sor­ge­Plus" be­kannt ge­ge­ben wur­den. We­gen der gleich­zei­tig ver­ein­bar­ten, lauf­zeit­abhängi­gen Bo­nus­zin­sen, die die Grund­zin­sen über­stie­gen, war es je­doch bis­her zu kei­nem Ne­ga­tiv­saldo zu­las­ten der Bank­kun­den ge­kom­men.

Die kla­gende Ver­brau­cher­zen­trale ist der An­sicht, die Klau­sel sei in­trans­pa­rent und führe zu ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung der Ver­brau­cher, wes­halb sie Un­ter­las­sung be­gehrt. Dem­ge­genüber ver­langt die Be­klagte mit der Wi­der­klage die Un­ter­las­sung der mit der Pres­se­mit­tei­lung auf­ge­stell­ten Be­haup­tung, die Be­klagte for­dere von Ih­ren Kun­den des Pro­dukts Vor­sor­ge­Plus und da­mit für Al­ters­vor­sor­ge­verträge der staat­lich geförder­ten Ries­ter-Rente Ne­ga­tiv­zin­sen bzw. ein Ent­gelt, statt ih­rer­seits Zin­sen zu be­zah­len. Außer­dem solle die Ver­brau­cher­zen­trale Aus­kunft darüber er­tei­len, ge­genüber wem, ins­be­son­dere wel­chen Pres­se­or­ga­nen, diese Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt wor­den seien.

Das LG wies die je­wei­li­gen Un­ter­las­sungs­kla­gen ab. Auf die Be­ru­fun­gen der Par­teien änderte das OLG das Ur­teil ab und ver­ur­teilte beide Par­teien zur Un­ter­las­sung. Das OLG wies die Klage als un­zulässig ab. Die Re­vi­sion zum BGH wurde hin­sicht­lich der Un­ter­sa­gung der Klau­sel­ver­wen­dung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Be­klag­ten ver­wen­dete sog. Zins­gleit­klau­sel verstößt ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot und ist des­halb un­wirk­sam. Ins­be­son­dere erfüllt die Klau­sel nicht die Vor­ga­ben, wo­nach es dem Ver­trags­part­ner ohne fremde Hilfe möglich sein muss, möglichst klar und ein­fach seine Rechte fest­zu­stel­len. Mit ei­ner In­ter­net­re­cher­che ist zwar eine Er­mitt­lung der 3-Mo­nats­zinssätze möglich, nicht je­doch ein kla­rer und ein­fa­cher Zu­griff auf die 10-Jah­res­zin­sen. Die Klau­sel ist auch des­halb in­trans­pa­rent, weil nach wei­te­ren For­mu­lie­run­gen von der Gut­schrei­bung von Zin­sen und ei­ner Hin­zu­rech­nung die Rede ist.

Die Klau­sel be­nach­tei­ligt den Ver­brau­cher auch un­an­ge­mes­sen, da die Möglich­keit ei­nes ne­ga­ti­ven Zin­ses mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Dar­le­hens­re­ge­lun­gen nicht ver­ein­bar ist. Ge­rade bei einem Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag bzw. einem sog. Ries­ter­ver­trag geht es um die Vermögens­bil­dung und Vor­sorge für das Al­ter, was sich mit der Möglich­keit ne­ga­ti­ver Grund­zin­sen per se nicht ver­ein­ba­ren lässt. Die An­ga­ben im Preis­aus­hang wer­den von der Nich­tig­keit der Zins­gleit­klau­sel er­fasst. Die Be­klagte darf da­her die ent­spre­chen­den Klau­seln in ih­ren AGB im Zu­sam­men­hang mit Al­ters­vor­sor­ge­verträgen nicht mehr ver­wen­den.

Die Kläge­rin darf al­ler­dings in ih­ren Pres­se­mit­tei­lun­gen und auf der In­ter­net­seite nicht die in der Kern­aus­sage un­wahre, weil be­wusst un­vollständige Tat­sa­chen­be­haup­tung auf­stel­len, dass die be­klagte Bank von den Kun­den ih­rer Al­ters­vor­sor­ge­pro­dukte eine ne­ga­tive Ver­zin­sung, also fak­ti­sch ein Ent­gelt ein­for­dert, statt selbst Zin­sen zu zah­len. Zu einem Ein­for­dern ei­nes Ent­gelts beim Kun­den ist es we­gen der höheren Bo­nus­zin­sen nie ge­kom­men. Eine sol­che Pres­se­be­richt­er­stat­tung kann zu ei­ner Be­einträch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Wert­schätzung der Kreis­spar­kasse führen. Da­her wurde die Ver­brau­cher­zen­trale auch zur Aus­kunft über die Ver­brei­tungs­wege der Be­haup­tung und zum Er­satz ei­nes mögli­chen Scha­dens ver­ur­teilt.

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