Der Sachverhalt:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die I-GmbH, war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft; die Beklagte zu 2) ist gleichfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Zweck der Fondsgesellschaft war die Kapitalbeteiligung an der Projektgesellschaft S. Ltd., die in S ein Riesenrad ("S. Flyer") nach dem Vorbild des "L. Eye" errichten und betreiben sollte. An das Riesenrad sollten Einzelhandelsflächen, ein Parkhaus und Außenanlagen angeschlossen werden. Das Projekt umfasste zudem die Errichtung eines Terminalgebäudes mit vermietbaren Gewerbeflächen. Das Riesenrad wurde nach seiner Errichtung im Jahr 2008 in Betrieb genommen, erzielte aber nicht die prognostizierten Einnahmen. Ausschüttungen erhielt der Kläger nicht. Die Projektgesellschaft meldete später Insolvenz an.
Ab Juli 2008 war der Kläger bei der Streithelferin als sog. Vermittlungskunde gelistet. Vermittlungskunden der Streithelferin nehmen keine Beratung in Anspruch und erhalten deshalb neben dem Agio auch stets einen erheblichen Teil der Innenprovision rückvergütet. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen unzureichender Aufklärung auf Zahlung von rd. 20.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat an die Darlegung und Feststellung eines Aufklärungsmangels im Falle unterbliebener Prospektübergabe rechtsfehlerhaft überzogene Anforderungen gestellt und die insoweit bestehenden prozessualen Erklärungspflichten verkannt.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss einem Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Es ist dabei in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospektes, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend. Nach BGH-Rechtsprechung entspricht es allerdings der Lebenserfahrung, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden, wenn der Anlageinteressent den Prospekt selbst zwar nicht erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Beratungsgespräch diente. Denn wenn der Prospekt gemäß dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von entsprechend geschulten Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, beschränkt sich eine auf dieser Grundlage erteilte mündliche Aufklärung erfahrungsgemäß auf die Umstände und Risiken, die im Prospekt genannt werden. Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht in einem umgekehrten Sinne der Erfahrungssatz entnommen werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler in den von ihm geführten Beratungsgesprächen den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend wiedergeben werde. Es kommt ohne weiteres in Betracht, dass ein anhand des Prospekts geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem Beratungsgespräch nur eingeschränkt mündlich weitergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beratungsgespräch telefonisch geführt wird und auf einen knapp bemessenen Zeitraum beschränkt ist.
Die gegenüber einem Anleger vor dessen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft bestehende Aufklärungspflicht beruht auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB und trifft bei einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die zuvor schon beigetretenen nicht rein kapitalistisch beteiligten Gesellschafter, namentlich die Gründungs- bzw. Altgesellschafter. Deren Aufklärungspflicht und die aus einer Verletzung dieser Pflicht ggf. resultierende Haftung auf Schadensersatz besteht auch gegenüber einem über einen Treuhänder beitretenden Anleger, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll. Bedient sich der danach aufklärungspflichtige Gesellschafter für die vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs und überlässt er diesem oder von diesen eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Auf-klärung der Beitrittsinteressenten, so haftet er über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen. Einer vom aufklärungspflichtigen Gesellschafter bis zum Vermittler führenden vertraglichen "Auftragskette" bedarf es hierbei nicht. Nach diesen Maßgaben kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts hier nicht ausgeschlossen werden.
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