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Anspruch des Auftraggeberes auf Herausgabe von Tonbändern

BGH 10.7.2015, V ZR 206/14

Wer fremde Ge­schäfte be­sorgt und da­mit auf die In­ter­es­sen ei­nes an­de­ren zu ach­ten hat (hier: ein Jour­na­list), soll aus der Ausführung des Auf­trags keine Vor­teile ha­ben, die letzt­lich dem Auf­trag­ge­ber (hier: Alt­kanz­ler Kohl) gebühren. Setzt der Be­auf­tragte zur Erfüllung des Auf­trags un­ter­ge­ord­nete Hilfs­mit­tel, wie etwa ein Ton­band, ein, muss er des­halb auch das Ei­gen­tum daran an den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen, wenn das Er­langte an­ders nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der ehe­ma­lige Bun­des­kanz­ler Dr. Kohl, und der Be­klagte, ein be­kann­ter Jour­na­list, hat­ten im Jahr 1999 mit einem Ver­lag je­weils selbständige, in­halt­lich aber auf­ein­an­der ab­ge­stimmte Verträge ab­ge­schlos­sen. Ge­gen­stand der Verträge war die Er­stel­lung der Me­moi­ren des Klägers; die schrift­li­che Ab­fas­sung des Wer­kes sollte durch den Be­klag­ten er­fol­gen.

Die Par­teien, die die Ein­zel­hei­ten ih­rer Zu­sam­men­ar­beit un­mit­tel­bar mit­ein­an­der be­spre­chen soll­ten, tra­fen sich in den Jah­ren 2001 und 2002 an über 100 Ta­gen im Wohn­haus des Klägers zu Ge­sprächen, die ins­ge­samt etwa 630 Stun­den dau­er­ten und mit einem vom Be­klag­ten zur Verfügung ge­stell­ten Ton­band­gerät auf­ge­nom­men wur­den. Der Kläger sprach da­bei auf Fra­gen und Stich­worte des Be­klag­ten ausführ­lich über sein ge­sam­tes Le­ben, so­wohl über die Zeit, in der er höchste po­li­ti­sche Ämter in­ne­hatte, als auch über sei­nen vor­he­ri­gen Wer­de­gang.

Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu kei­nem Zeit­punkt in den Händen hatte, nahm der Be­klagte zur Vor­be­rei­tung der ge­plan­ten Buch­veröff­ent­li­chung je­weils mit nach Hause. Später über­war­fen sich beide Sei­ten. Der Kläger kündigte die Zu­sam­men­ar­beit mit dem Be­klag­ten. Der Ver­lag ent­schädigte den Be­klag­ten fi­nan­zi­ell. Der Kläger ver­langte zu­dem die Her­aus­gabe sämt­li­cher Ton­auf­nah­men, auf de­nen seine Stimme zu hören ist und die in den Jah­ren 2001 und 2002 von dem Be­klag­ten auf­ge­nom­men wor­den wa­ren.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Zwar war der Kläger nicht - wie das OLG meinte - durch "Ver­ar­bei­tung" gem. § 950 Abs. 1 S. 1 BGB Ei­gentümer der Tonbänder ge­wor­den. Denn ein Ton­band wird al­lein durch das Auf­neh­men von Ton­do­ku­men­ten nicht zu ei­ner neuen Sa­che. Die Tat­sa­che, dass die Ton­do­ku­mente his­to­ri­sch wert­voll und ein­ma­lig sind, ändert daran nichts. Die Tonbänder sind aber auf­grund ei­nes zwi­schen den Par­teien be­ste­hen­den Auf­trags­verhält­nis­ses her­aus­zu­ge­ben.

Die Par­teien hat­ten in Ausführung der Ver­lags­verträge mit­ein­an­der kon­klu­dent eine recht­lich ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stel­lende Ma­te­rial ge­trof­fen. Diese Ver­ein­ba­rung stellte recht­lich ein auf­tragsähn­li­ches Rechts­verhält­nis dar, wo­bei der Kläger als Auf­trag­ge­ber an­zu­se­hen war. Denn al­lein die­ser hatte nach den Ver­lags­verträgen über den In­halt der Me­moi­ren zu ent­schei­den. Nach­dem der Kläger die Zu­sam­men­ar­beit be­en­det und da­mit den Auf­trag wi­der­ru­fen hatte, war der Be­klagte nach § 667 BGB ver­pflich­tet, ihm al­les her­aus­zu­ge­ben, was er zur Ausführung des Auf­trags er­hal­ten und aus der Ge­schäfts­be­sor­gung er­langt hatte.

Hier­von er­fasst wa­ren nicht nur zur Verfügung ge­stellte Do­ku­mente, son­dern auch die dem Be­klag­ten mit­ge­teil­ten und von ihm auf­ge­zeich­ne­ten persönli­chen Er­in­ne­run­gen und Ge­dan­ken des Klägers. Auf das Ei­gen­tum an den Tonbändern, auf de­nen die Le­bens­er­in­ne­run­gen des Klägers auf­ge­zeich­net sind, kam es in­so­fern nicht an. Denn wer fremde Ge­schäfte be­sorgt und da­mit auf die In­ter­es­sen ei­nes an­de­ren zu ach­ten hat, soll aus der Ausführung des Auf­trags keine Vor­teile ha­ben, die letzt­lich dem Auf­trag­ge­ber gebühren. Setzt der Be­auf­tragte zur Erfüllung des Auf­trags un­ter­ge­ord­nete Hilfs­mit­tel, wie etwa ein Ton­band, ein, muss er des­halb auch das Ei­gen­tum daran an den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen, wenn das Er­langte an­ders nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den kann.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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