Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wiedergabe von Produktabbildungen, die auf den Amazon-Websites auftauchten. Die Klägerin hatte neben dem Unterlassen der Zugänglichmachung der Bilder einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über den Umfang der Nutzung von konkreten Produktfotos sowie über die Herkunft eines Produktfotos geltend gemacht. Daneben hatte sie die Übernahme der Kosten der Abmahnung i.H.v. insgesamt 1.971 € sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen den über die Abmahnungskosten hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der Nutzung der Produktfotos entstanden war.
Das LG gab der Klage antragsgemäß statt. Die Beklagte war der Ansicht, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Bilder Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG genießen. Es habe zunächst noch zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen Bildern nicht um klassische Fotografien handele. Nicht zutreffend sei jedoch, dass diese am Computer erstellten Bilder den Schutz des § 72 UrhG genießen. Zwischen diesen Abbildungen und fotografischen Lichtbildern gebe es deutliche Unterschiede sowohl im Schaffensvorgang als auch im Schaffensergebnis. Den hiesigen Bildern fehle es auch an der nach § 2 Abs. 1 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das KG die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage weitestgehend aufgehoben. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Berufung ist begründet, soweit das LG davon ausgegangen war, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte Ansprüche wegen Nutzung der am Computer mittels elektronischer Befehle erstellen Grafiken zustehen. Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich weder um geschützte Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG noch genießen diese ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Den Klägerinnen stehen daher insoweit weder Unterlassungs- noch Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche zu.
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich bereits heute deutliche Wertungswidersprüche ergeben. So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen, obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen, ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat.
Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln. Dieser Bruch ist jedoch bereits im Gesetz angelegt, so dass es auch Aufgabe des Gesetzgebers ist, die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung sinnvoll anzupassen.
Zu Recht war das LG hingegen davon ausgegangen, dass den Klägerinnen hinsichtlich der Fotografien Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen. Vor allem ist die Beklagte für die Website, auf der die streitgegenständlichen Bilder öffentlich zugänglich gemacht wurden, rechtlich als Täterin verantwortlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Impressum. Die Beklagte vermittelt Drittanbietern unter der Bezeichnung "Marketplace" den rechtlichen Zugang zu der Webseite und der damit verbundenen Infrastruktur, damit diese dort ihre Produkte zum Verkauf anbieten können. Soweit der technische Betrieb der Website nicht von der Beklagten selbst verantwortet wird, hat dies auf ihre Verantwortlichkeit keinen Einfluss, da sie diese technische Grundlage für den Betrieb der von ihr verantworteten Website übernimmt.
Letztlich war die Die Revision zuzulassen, soweit der Senat den Computergrafiken ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG abgesprochen hat. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts bzw. die Bestätigung, dass das Recht nicht durch entsprechendes Richterrecht fortzubilden ist, erfordert eine Entscheidung des BGH. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildungen von virtuellen Gegenständen in den Anwendungsbereich des § 72 UrhG fallen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse.