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Analoge Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG auf gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagenden Wohnungseigentümer

BGH 6.12.2014, V ZR 85/13

Ein Woh­nungs­ei­gentümer un­ter­liegt in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimm­ver­bot, wenn er einen Rechts­streit ge­gen die Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft führt und ver­fah­rens­be­zo­gene Maßnah­men Ge­gen­stand der Be­schluss­fas­sung sind. Hier­un­ter fal­len etwa Be­schlüsse über die Ein­lei­tung des Rechts­streits, die Art und Weise der Pro­zessführung und die Frage der ver­fah­rens­recht­li­chen Be­en­di­gung.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien bil­de­ten eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft, die der Kläger zu 2) in einem Rechts­streit auf Zah­lung von rd. 30.000 € in An­spruch nahm. In ei­ner Ei­gentümer­ver­samm­lung im März 2008 wurde un­ter TOP 6 erörtert, wie von Sei­ten der Ei­gentümer­ge­mein­schaft auf die Klage zu rea­gie­ren sei.

Die Woh­nungs­ei­gentümer be­schlos­sen, den Kläger zu 2) "von dem Stimm­recht aus­zu­schließen". Wei­ter be­schlos­sen sie, sich ge­gen die Klage zu ver­tei­di­gen und zur Durch­set­zung ih­rer In­ter­es­sen einen Rechts­an­walt zu be­auf­tra­gen. Zu­dem wurde die Haus­ver­wal­tung be­auf­tragt, dem Rechts­an­walt eine übli­che Pro­zess­voll­macht zu er­tei­len.

Die Kläge­rin zu 1), die zu­gleich als Ver­tre­te­rin des Klägers zu 2) auf­trat, stimmte je­weils mit nein. Die Nein-Stimme des Klägers zu 2) wurde im Hin­blick auf den Stimm­rechts­aus­schluss nicht ge­wer­tet. Die Kläger wol­len den un­ter TOP 6 ge­fass­ten Be­schluss für ungültig erklären und das Ab­stim­mungs­er­geb­nis mit zwei Ja- und zwei Nein-Stim­men fest­stel­len las­sen.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Be­schluss der Ei­gentümer­ver­samm­lung zu TOP 6 ist mit dem vom Ver­samm­lungs­lei­ter fest­ge­stell­ten und verkünde­ten Be­schluss­er­geb­nis ge­fasst wor­den. Für den An­trag, sich ge­gen die Klage zu ver­tei­di­gen und einen Rechts­an­walt zu be­stel­len, fand sich die nach § 21 Abs. 3 WEG er­for­der­li­che Mehr­heit, weil der Kläger ent­spre­chend § 25 Abs. 5 WEG von der Ab­stim­mung aus­ge­schlos­sen war.

§ 25 Abs. 5 WEG enthält eine ausfüllungs­bedürf­tige Lücke, da der Fall ei­nes Rechts­streits zwi­schen der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft und einem Woh­nungs­ei­gentümer nicht ge­nannt wird. Die Vor­schrift berück­sich­tigt nicht, dass auch die Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft als Ver­band nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähig ist und es da­mit wie hier zu Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen der Ge­mein­schaft der Woh­nungs­ei­gentümer und ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gentümern kom­men kann. Hier­bei han­delt es sich um eine plan­wid­rige Re­ge­lungslücke. Die Vor­schrift des § 25 Abs. 5 WEG ist nach der An­er­ken­nung der (Teil-)Rechtsfähig­keit der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft und ih­rer Nor­mie­rung im WEG im März 2007 nicht an die neue Rechts­lage an­ge­passt wor­den. Die da­durch ent­stan­dene Lücke ist durch eine ent­spre­chende An­wen­dung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen.

Zweck des in § 25 Abs. 5 WEG ge­re­gel­ten Stimm­ver­bots ist es, zu ver­hin­dern, dass der Pro­zess­geg­ner auf das Ob und Wie ei­ner ge­gen ihn ge­rich­te­ten Pro­zessführung Ein­fluss neh­men kann. Bei ei­ner Mit­wir­kung des be­klag­ten Woh­nungs­ei­gentümers an der auf das Ver­fah­ren be­zo­ge­nen Wil­lens­bil­dung auch auf Kläger­seite bestünde die na­he­lie­gende Ge­fahr, dass eine sach­ge­rechte Klärung der zur ge­richt­li­chen Überprüfung ge­stell­ten Streit­ge­genstände er­schwert oder gar ver­hin­dert würde. Da­her schei­det eine Be­tei­li­gung an der Ab­stim­mung über alle Be­schluss­ge­genstände aus, die ver­fah­rens­be­zo­gene Maßnah­men be­tref­fen, wor­un­ter ins­bes. Be­schlüsse über die Ein­lei­tung des Rechts­streits, die Art und Weise der Pro­zessführung und die Frage der ver­fah­rens­recht­li­chen Be­en­di­gung fal­len.

Die­selbe Ge­fahr be­steht, wenn sich in einem Rechts­streit die Ge­mein­schaft und ein Woh­nungs­ei­gentümer ge­genüber ste­hen. Ein sach­ge­rech­ter Grund, die­sen Fall an­ders zu be­han­deln, als je­nen, in dem die an­de­ren Woh­nungs­ei­gentümer Klage ge­gen einen Woh­nungs­ei­gentümer er­he­ben wol­len, ist nicht er­sicht­lich. Das LG geht wei­ter­hin rechts­feh­ler­frei da­von aus, dass auch ein Woh­nungs­ei­gentümer, der als Kläger einen Rechts­streit ge­gen die Ei­gentümer­ge­mein­schaft führt, einem Stimm­ver­bot un­ter­liegt, wenn es um die Wil­lens­bil­dung der Ge­mein­schaft über die zu er­grei­fen­den ver­fah­rens­recht­li­chen Maßnah­men geht.

Der Wort­laut des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG deu­tet auf den ers­ten Blick zwar dar­auf hin, dass sich der von dem Stimm­ver­bot be­trof­fene Woh­nungs­ei­gentümer in der Rolle des Be­klag­ten oder des An­trags­geg­ners be­fin­den muss. Mit der re­dak­tio­nel­len Fas­sung der Vor­schrift ist aber keine ent­spre­chende Be­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs des Stimm­ver­bots be­ab­sich­tigt ge­we­sen. Dies be­le­gen so­wohl his­to­ri­sche und sys­te­ma­ti­sche als auch te­leo­lo­gi­sche Ge­sichts­punkte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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