Erwirbt der Organträger unterjährig die Anteile an einer unterjährig gegründeten Vorratsgesellschaft, verneint der BFH mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. I R 19/15) mangels finanzieller Eingliederung eine körperschaftsteuerliche Organschaft im ersten Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. Das Erfordernis der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ununterbrochen bestehen muss, ist nach Auffassung des BFH auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkung nicht gegeben. Im Streitfall wurden Teile des Vermögens des Organträgers als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung mit steuerrechtlicher Rückwirkung zum 1.1. des Streitjahres auf die Organgesellschaft übertragen.
Hinweis
Allerdings kann - so der BFH weiter - die umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkung bei der Berechnung der für die steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlichen fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags beachtlich sein. Dies gelte auch dann, wenn die Rückwirkungsfiktion auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.
In einem weiteren Urteil geht der BFH darauf ein, ob bei der Prüfung der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags nur solche Zeiträume berücksichtigt werden dürfen, in denen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. I R 51/15) verneint er dies und stellt lediglich darauf ab, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird.
Hinweis
Im Streitfall war die Organschaft zwischenzeitlich mangels tauglichen Organträgers steuerlich nicht anzuerkennen, der sein Vermögen innerhalb der ersten fünf Jahre des Gewinnabführungsvertrag auf den jetzigen Organträger als Gesamtrechtsnachfolger übertrug. Der BFH sieht somit eine „Unterbrechung der Organschaft“ als unschädlich für die Mindestvertragsdauer an.