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Steuerberatung

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Wann ist die Vor­aus­set­zung der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung erfüllt? Mit die­ser Frage be­fasste sich der BFH in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung.

Er­wirbt der Or­ganträger un­terjährig die An­teile an ei­ner un­terjährig gegründe­ten Vor­rats­ge­sell­schaft, ver­neint der BFH mit Ur­teil vom 10.5.2017 (Az. I R 19/15) man­gels fi­nan­zi­el­ler Ein­glie­de­rung eine körper­schaft­steu­er­li­che Or­gan­schaft im ers­ten Wirt­schafts­jahr der Or­gan­ge­sell­schaft. Das Er­for­der­nis der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung der Or­gan­ge­sell­schaft in den Or­ganträger, die vom Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res der Or­gan­ge­sell­schaft un­un­ter­bro­chen be­ste­hen muss, ist nach Auf­fas­sung des BFH auch un­ter Gel­tung ei­ner um­wand­lungs­steu­er­recht­li­chen Rück­wir­kung nicht ge­ge­ben. Im Streit­fall wur­den Teile des Vermögens des Or­ganträgers als Ge­samt­heit im Wege der Um­wand­lung durch Aus­glie­de­rung mit steu­er­recht­li­cher Rück­wir­kung zum 1.1. des Streit­jah­res auf die Or­gan­ge­sell­schaft über­tra­gen.

Hinweis

Al­ler­dings kann - so der BFH wei­ter - die um­wand­lungs­steu­er­recht­li­che Rück­wir­kung bei der Be­rech­nung der für die steu­er­li­che An­er­ken­nung der Or­gan­schaft er­for­der­li­chen fünfjähri­gen Min­dest­lauf­zeit des Ge­winn­abführungs­ver­trags be­acht­lich sein. Dies gelte auch dann, wenn die Rück­wir­kungs­fik­tion auf einen Zeit­punkt vor Gründung der Or­gan­ge­sell­schaft wirkt.

In einem wei­te­ren Ur­teil geht der BFH dar­auf ein, ob bei der Prüfung der Min­dest­lauf­zeit des Ge­winn­abführungs­ver­trags nur sol­che Zeiträume berück­sich­tigt wer­den dürfen, in de­nen die wei­te­ren Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schaft erfüllt sind. Mit Ur­teil vom 10.5.2017 (Az. I R 51/15) ver­neint er dies und stellt le­dig­lich dar­auf ab, dass der Ge­winn­abführungs­ver­trag auf min­des­tens fünf Jahre ab­ge­schlos­sen und während sei­ner ge­sam­ten Gel­tungs­dauer tatsäch­lich durch­geführt wird.

Hinweis

Im Streit­fall war die Or­gan­schaft zwi­schen­zeit­lich man­gels taug­li­chen Or­ganträgers steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen, der sein Vermögen in­ner­halb der ers­ten fünf Jahre des Ge­winn­abführungs­ver­trag auf den jet­zi­gen Or­ganträger als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger über­trug. Der BFH sieht so­mit eine „Un­ter­bre­chung der Or­gan­schaft“ als un­schädlich für die Min­dest­ver­trags­dauer an.

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