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Steuerberatung

Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR

Im Wa­ren­ver­kehr mit der Türkei wer­den von nun an wie­der elek­tro­ni­sche Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen A.TR ohne Un­ter­schrift der türki­schen Zoll­behörden für die Frei­ver­kehrs­ei­gen­schaft an­er­kannt.

Der Zoll hat in ei­ner Fach­mel­dung vom 28.02.2024 über die Be­en­di­gung der Son­dermaßnah­men auf­grund der CO­VID-19-Pan­de­mie zum 01.05.2024 bei der Vor­lage von Präfe­renz­nach­wei­sen in­for­miert (se­hen Sie auch un­sere Veröff­ent­li­chung vom 31.03.2024 dazu).

Gemäß die­ser Mel­dung konn­ten elek­tro­ni­sch aus­ge­stellte Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen A.TR im Wa­ren­ver­kehr mit der Türkei seit dem 01.05.2024 nicht mehr an­er­kannt wer­den, wenn diese nicht in ord­nungs­gemäßer Form aus­ge­stellt wur­den, z. B. ohne hand­schrift­li­che Si­gna­tur.

Mit der neuen Fach­mel­dung des Zolls vom 12.06.2024 wird nun die elek­tro­ni­sche Aus­stel­lung von A.TR ohne Un­ter­schrift und un­abhängig vom Aus­stel­lungs­da­tum wie­der an­er­kannt. Vor­aus­set­zung dafür ist u. a. ein QR-Code, an­hand des­sen die Echt­heit der Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gung geprüft wer­den kann.

Hin­weis: Für Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen, die ab dem 01.05.2024 aus­ge­stellt wur­den und bei wel­chen die Frei­ver­kehrs­ei­gen­schaft nicht an­er­kannt wurde, weil die A.TR nicht ord­nungs­gemäß aus­ge­stellt war (u. a. keine Un­ter­schrift), be­steht die Möglich­keit, einen Er­stat­tungs­an­trag zu stel­len. Un­ter­neh­men, wel­che re­gelmäßigen Wa­ren­ver­kehr mit der Türkei ha­ben, soll­ten überprüfen, ob ihre Sen­dun­gen be­trof­fen sind und ob ent­spre­chende Er­stat­tungs­anträge ge­stellt wer­den soll­ten.

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