Der Zoll hat in einer Fachmeldung vom 28.02.2024 über die Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zum 01.05.2024 bei der Vorlage von Präferenznachweisen informiert (sehen Sie auch unsere Veröffentlichung vom 31.03.2024 dazu).
Gemäß dieser Meldung konnten elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR im Warenverkehr mit der Türkei seit dem 01.05.2024 nicht mehr anerkannt werden, wenn diese nicht in ordnungsgemäßer Form ausgestellt wurden, z. B. ohne handschriftliche Signatur.
Mit der neuen Fachmeldung des Zolls vom 12.06.2024 wird nun die elektronische Ausstellung von A.TR ohne Unterschrift und unabhängig vom Ausstellungsdatum wieder anerkannt. Voraussetzung dafür ist u. a. ein QR-Code, anhand dessen die Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung geprüft werden kann.
Hinweis: Für Warenverkehrsbescheinigungen, die ab dem 01.05.2024 ausgestellt wurden und bei welchen die Freiverkehrseigenschaft nicht anerkannt wurde, weil die A.TR nicht ordnungsgemäß ausgestellt war (u. a. keine Unterschrift), besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag zu stellen. Unternehmen, welche regelmäßigen Warenverkehr mit der Türkei haben, sollten überprüfen, ob ihre Sendungen betroffen sind und ob entsprechende Erstattungsanträge gestellt werden sollten.