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Österreichisches Bundesfinanzgericht erkennt Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ab Ausstellung einer korrekten Rechnung an

Das Öster­rei­chi­sche Bun­des­fi­nanz­ge­richt er­kennt mit Ur­teil vom 07.12.2023 (RV/6101039/2015) die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Drei­ecks­ge­schäfte ab der Aus­stel­lung ei­ner kor­rek­ten Rech­nung an.

Wie­derum hatte sich ein Ge­richt mit der An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung bei missglück­ten Drei­ecks­ge­schäften we­gen feh­ler­haf­ter Rech­nungs­stel­lung ei­nes öster­rei­chi­schen Un­ter­neh­mers als mitt­le­rem Un­ter­neh­mer zu be­fas­sen.

Mit Ur­teil vom 08.12.2022 (Rs. C-247/21, Lu­xury Trust Au­to­mo­bil GmbH, DStR 2022, S. 2675) ver­neinte der EuGH die An­wend­bar­keit der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, da der End­er­wer­ber man­gels ord­nungs­gemäßer Rech­nun­gen des mitt­le­ren Un­ter­neh­mers nicht wirk­sam zum Steu­er­schuld­ner be­stimmt wurde. Nun­mehr hatte das Öster­rei­chi­sche Bun­des­fi­nanz­ge­richt über einen ähn­li­chen Fall zu ent­schei­den, in dem im Jahr 2015 die Rech­nun­gen für in den Jah­ren 2011 bis 2014 aus­geführte in­ner­ge­mein­schaft­li­che Drei­ecks­ge­schäfte be­rich­tigt wur­den. An­ders als in der Lu­xury Trust-Ent­schei­dung konn­ten die be­rich­tig­ten Rech­nun­gen auch dem End­ab­neh­mer zu­ge­stellt wer­den, da es sich nicht um sog. mis­sing tra­der han­delte.

Das Öster­rei­chi­sche Bun­des­fi­nanz­ge­richt er­kennt diese Kor­rek­tu­ren nun mit Wir­kung ex nunc, also im Jahr der Kor­rek­tur, an und lässt da­mit die Hei­lung der missglück­ten Drei­ecks­ge­schäfte zu.

Hin­weis: Diese Sicht­weise ver­trat be­reits die Ge­ne­ral­anwältin in ih­ren Schlus­santrägen, auf die das Öster­rei­chi­sche Bun­des­fi­nanz­ge­richt mehr­fach Be­zug nimmt. Die Bestäti­gung der grundsätz­li­chen Hei­lungsmöglich­keit bei missglück­ten Drei­ecks­ge­schäften durch die vor­lie­gende Ent­schei­dung ist sehr zu begrüßen und deckt sich mit der von uns ver­tre­te­nen Auf­fas­sung. Auch wenn die Ent­schei­dung in Deutsch­land keine un­mit­tel­bare Wir­kung ent­fal­len dürfte, kann eine Be­zug­nahme dar­auf bei der Ab­stim­mung mit den inländi­schen Fi­nanz­behörden un­ter Umständen hilf­reich sein. Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur EuGH-Ent­schei­dung Lu­xury Trust Ent­schei­dung, ent­neh­men Sie bitte un­se­rem News­let­ter.

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