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Anfechtbarkeit der Abtretung nach § 134 Abs. 1 InsO

BGH 19.7.2018, IX ZR 296/17

Tritt der Schuld­ner einen An­spruch auf Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung ab, der durch das Ver­lan­gen des Ver­mie­ters auf­schie­bend be­dingt ist, ein­ge­brachte Ge­genstände am Mie­tende in der Miet­sa­che zu be­las­sen, ist der Rechts­er­werb be­reits mit Ab­schluss des Ab­tre­tungs­ver­trags ab­ge­schlos­sen. Die Be­stel­lung ei­ner Si­cher­heit für ei­gene, ent­gelt­lich begründete, künf­tig ent­ste­hende Ver­bind­lich­kei­ten ist ebenso ent­gelt­lich wie die Ab­tre­tung ei­ner For­de­rung erfüllungs­hal­ber zur Erfüllung ent­gelt­lich begründe­ter, künf­tig ent­ste­hen­der Ver­bind­lich­kei­ten.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft von Rechts­anwälten. Sie hatte die Schuld­ne­rin in recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten be­ra­ten. Diese be­trieb ein Au­to­haus und wollte eine wei­tere Ver­tre­tung eröff­nen. Dazu mie­tete sie von der Be­klag­ten Ge­wer­beflächen an und stat­tete sie mit den not­wen­di­gen Ein­rich­tungs­ge­genständen aus. Das Miet­verhält­nis sollte von Fe­bruar 2002 bis Ende 2011 dau­ern. Im Miet­ver­trag hat­ten die Ver­trags­par­teien ver­ein­bart, dass der Be­klag­ten am Ende des Miet­verhält­nis­ses ein Wahl­recht zu­stehe, ob sie von der Schuld­ne­rin die Be­sei­ti­gung der ein­ge­brach­ten Ge­genstände ver­lange oder aber ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung zum Ver­kehrs­wert diese über­nehme.

We­gen wirt­schaft­li­cher Pro­bleme stellte die Schuld­ne­rin den Be­trieb des zwei­ten Au­to­hau­ses im De­zem­ber 2006 ein. Seit No­vem­ber 2006 zahlte sie an die Be­klagte keine Mie­ten mehr. Außer­dem trat sie ihre sich aus der Ablöse­ver­ein­ba­rung mit der Be­klag­ten oder aus einem Frei­hand­ver­kauf der Ein­rich­tungs­ge­genstände an einen Nach­mie­ter oder einen Drit­ten er­ge­ben­den Zah­lungs­an­sprüche an die Kläge­rin ab. Die Ab­tre­tung sollte der Erfüllung von de­ren Ho­no­raran­sprüchen die­nen, die für die Schuld­ne­rin im Jahr 2007 ent­ste­hen würden.

Im März 2007 kündigte die Be­klagte ge­genüber der Schuld­ne­rin das Miet­verhält­nis we­gen Zah­lungs­ver­zugs frist­los und ver­langte, dass die ein­ge­brach­ten Ge­genstände im Ob­jekt ver­blie­ben. Die Schuld­ne­rin gab die Miet­sa­che im März 2007 zurück. Be­klagte und Schuld­ne­rin be­auf­trag­ten einen Sach­verständi­gen mit der Er­mitt­lung des Ablöse­be­tra­ges, den die­ser auf 250.000 € fest­setzte. Am 29.5.2007 wurde über das Vermögen der Schuld­ne­rin das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Die Kläge­rin mel­dete Ho­no­raran­sprüche i.H.v. 48.663 € zur Ta­belle an. Der In­sol­venz­ver­wal­ter wählte hin­sicht­lich der Ablöse­ver­ein­ba­rung nach § 103 Abs. 1 InsO die Nichterfüllung.

Die Kläge­rin ver­suchte, die ihr von der Schuld­ne­rin ab­ge­tre­tene For­de­rung zu rea­li­sie­ren. Dazu ver­klagte sie die Be­klagte aus dem Miet­ver­trag und den In­sol­venz­ver­wal­ter aus De­likt. Die Kla­gen hat­ten kei­nen Er­folg. Dar­auf­hin ver­langte sie von der Be­klag­ten mit dem Vor­wurf, diese habe kol­lu­siv mit dem In­sol­venz­ver­wal­ter zu­sam­men­ge­wirkt, Scha­dens­er­satz aus De­likt. Das LG gab der Klage i.H.v. 43.513 € statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:

Die Ausführun­gen zu § 134 InsO hiel­ten der recht­li­chen Nachprüfung nicht stand. Gem. § 134 Abs. 1 InsO ist eine un­ent­gelt­li­che Leis­tung des Schuld­ners an­fecht­bar, die in­ner­halb von vier Jah­ren vor dem An­trag auf Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wurde. Da die Ab­tre­tung im No­vem­ber 2006 er­folgte und das In­sol­venz­ver­fah­ren im Mai 2007 eröff­net wurde, ist die Leis­tung un­abhängig vom Zeit­punkt des In­sol­venz­an­trags in­ner­halb von vier Jah­ren vor An­trag­stel­lung vor­ge­nom­men wor­den. Für die Frage der Ent­gelt­lich­keit ist auf den Zeit­punkt des Rechts­er­werbs des An­fech­tungs­geg­ners in Folge der Leis­tung des Schuld­ners ab­zu­stel­len. Tritt der Schuld­ner einen An­spruch auf Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung ab, der durch das Ver­lan­gen des Ver­mie­ters auf­schie­bend be­dingt ist, ein­ge­brachte Ge­genstände am Mie­tende in der Miet­sa­che zu be­las­sen, ist der Rechts­er­werb be­reits mit Ab­schluss des Ab­tre­tungs­ver­trags ab­ge­schlos­sen.

Ent­ge­gen der An­sicht des OLG ist nicht von ei­ner un­ent­gelt­li­chen Leis­tung aus­zu­ge­hen, auch wenn die Vergütungs­an­sprüche der Kläge­rin ge­gen die Schuld­ne­rin, weil sie im Jahr 2006 zwar be­auf­tragt war, aber bis zum Ab­schluss des Ab­tre­tungs­ver­trags keine an­walt­li­che Tätig­keit ent­fal­tet hat, erst ab No­vem­ber 2006 bis zur In­sol­ven­zeröff­nung ent­stan­den und erst im Jahr 2007 fällig ge­wor­den sind. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ob es sich bei der streit­ge­genständ­li­chen Ab­tre­tung um eine Si­che­rungs­ab­tre­tung, um eine Ab­tre­tung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB oder um eine Ab­tre­tung erfüllungs­hal­ber han­delt. Ins­be­son­dere fehlt es an Fest­stel­lun­gen dazu, wel­che Vor­stel­lun­gen die Kläge­rin und die Schuld­ne­rin bei Ab­schluss der Ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung hat­ten.

Nach der BGH-Recht­spre­chung ist eine nachträgli­che Be­stel­lung ei­ner Si­cher­heit für eine ei­gene, ent­gelt­lich begründete Ver­bind­lich­keit nicht als un­ent­gelt­li­che Leis­tung an­fecht­bar. Umso mehr gilt dies, wenn der Schuld­ner die ent­gelt­lich begründete Ver­pflich­tung von vorn­her­ein be­si­chert. Nichts an­de­res gilt für die Ab­tre­tung erfüllungs­hal­ber zur Erfüllung ei­ner ent­gelt­li­chen Ver­pflich­tung, weil hier­durch die glei­chen Ziele ver­folgt wer­den wie mit der Be­stel­lung ei­ner Si­cher­heit, der Gläubi­ger nur vor­ran­gig Be­frie­di­gung aus der Si­cher­heit su­chen muss. Daran ändert sich nicht da­durch et­was, dass die Ho­no­rar­for­de­run­gen der Kläge­rin erst im Jahr 2007 ent­ste­hen oder fällig wer­den soll­ten. Es genügt für die An­nahme der Ent­gelt­lich­keit, dass in die­sem Fall der Schuld­ner seine Leis­tung zurück­for­dern. Da­her ist die Be­stel­lung ei­ner Si­cher­heit für eine ei­gene, ent­gelt­lich begründete, künf­tig ent­ste­hende Ver­bind­lich­keit ebenso ent­gelt­lich wie die Ab­tre­tung ei­ner For­de­rung erfüllungs­hal­ber zur Erfüllung ent­gelt­lich begründe­ter, künf­tig ent­ste­hen­der Ver­bind­lich­kei­ten.

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