Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem im April 2013 aufgrund Eigenantrags eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (Schuldnerin). Diese war zu 50 % an der B-GmbH beteiligt. Gegen die GmbH wurde im Dezember 2012 ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Im Januar 2013 ernannte das Insolvenzgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und ordnete an, dass Zahlungen nur noch an diesen erfolgen durften. Am 1.4.2013 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt.
Der Kläger verlangt Rückgewähr beider Beträge unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung. Er meint, zur Ersatzaussonderung des auf das Treuhandkonto des Beklagten gelangten Betrages berechtigt zu sein. LG und OLG wiesen die Klage ab, weil es sich bei dem Konto bei der Bank N um ein Treuhandkonto gehandelt habe, welches die Schuldnerin für die GmbH geführt habe. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Rückgewähr des von der Schuldnerin auf das Treuhandkonto des Beklagten bei der D-Bank überwiesenen restlichen Guthabens, weil dem Beklagten in jedem Fall ein Aussonderungsrecht an dem im Januar 2013 verbliebenen restlichen Guthaben zustand. Dieses Recht ergab sich entweder aus der Führung des Kontos bei der Bank N als Treuhandkonto für die GmbH, oder es war Folge der Anfechtbarkeit der Umleitung der für die GmbH bestimmten Zahlungen auf ein Konto der Schuldnerin.
Voraussetzung für den eingeklagten Anspruch auf Ersatzaussonderung des auf das Konto des Beklagten überwiesenen Restguthabens wäre die erfolgreiche Anfechtung der von der Schuldnerin veranlassten Überweisung des Guthabens von dem bei der Bank N geführten Konto auf das Konto des Beklagten bei der D-Bank gewesen, die zu einem Aussonderungsrecht des Klägers gem. § 47 InsO hinsichtlich des Anspruchs aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO hätte führen können. Insoweit setzte die vom Kläger gem. § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO erklärte Deckungsanfechtung - wie jede Insolvenzanfechtung - voraus, dass die Überweisung die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligte. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des OLG fehlt es an einer derartigen Benachteiligung, so dass es einen Rückgewähranspruch des Klägers nicht gibt.
Das OLG konnte offen lassen, ob die Schuldnerin das Konto bei der Bank N als Treuhandkonto für die GmbH geführt hat, wodurch der Beklagte zur Aussonderung des Guthabens berechtigt gewesen wäre. Selbst wenn die GmbH aufgrund fehlender Unmittelbarkeit oder Offenkundigkeit nicht Treugeberin geworden sein sollte, hätte der Beklagte das im Januar 2013 noch vorhandene restliche Guthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aus deren Vermögen aussondern können. Nach den Feststellungen des OLG veranlasste der Geschäftsführer der schon im Sommer 2012 zahlungsunfähigen GmbH die Umleitung der Zahlungen des Kreditkartenunternehmens auf das auf den Namen der Schuldnerin geführte Konto bei der Bank N, um zu verhindern, dass die Zahlungen auf das von einem Gläubiger gepfändete Geschäftskonto der GmbH gelangten und dem Zugriff der Gläubiger der GmbH unterlagen.
Damit lagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gem. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO vor. Auf den von der Revision erhobenen Einwand, die GmbH habe bei der Schuldnerin erhebliche Verbindlichkeiten gehabt, welche die Schuldnerin mit den Kreditkartenzahlungen verrechnet habe, kommt es nicht an. Insoweit hätte es sich um eine Aufrechnung gehandelt, die sie durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hatte (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Der GmbH stand mithin ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO zu, den sie im Weg der Aussonderung nach § 47 InsO hätte geltend machen können.
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