Multinationale Unternehmensgruppen, deren im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierten Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen, sind verpflichtet, erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) zu übermitteln (§ 138a AO). Ist ein solcher Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, ist dieser laut BMF-Schreiben vom 11.7.2017 nach dem XML-Format zu erstellen.
Hinweis
Der Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Das BMF führt in Tabellen, die dem Schreiben vom 11.7.2017 als Anlagen beigefügt sind, ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben in § 138a AO auf, welche Angaben der Country-by-Country Report enthalten muss bzw. welche zusätzlichen Informationen (diese aber zwingend in englischer Sprache) gemacht werden können.
Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Umsatz ab 100 Mio. Euro ausweisen, müssen zudem für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, ihre Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local-File) und eine Stammdokumentation (Master-File) gliedern (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese neuen Anforderungen wurden in die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung(GAufzV) eingearbeitet, die am 23.5.2017 durch das BMF dem Bundesrat vorgelegt wurde und der der Bundesrat am 7.7.2017 zustimmte. Darin finden sich detaillierte Vorgaben zu den erforderlichen Inhalten des Local File und des Master File.