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Anforderungen an den Vorsteuervergütungsantrag

BFH 24.9.2015, V R 9/14

Die Aus­schluss­frist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG beim "An­trag auf Vergütung der Um­satz­steuer" wahrt nur, wer einen An­trag stellt, in dem er An­ga­ben zu den ent­spre­chend Art. 3a S. 2 i.V.m. An­hang C Buchst. F der Richt­li­nie 79/1072/EWG ge­for­der­ten Min­des­tin­for­ma­tio­nen (Art der Tätig­keit oder des Ge­wer­be­zweigs für die er die Leis­tun­gen be­zo­gen hat) macht. Es kann auch nicht aus an­de­ren Un­ter­la­gen - hier: "An­lage zum An­trag auf Vergütung der Um­satz­steuer" - auf die Ver­wen­dung der Ein­gangs­leis­tung ge­schlos­sen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH nach öster­rei­chi­schem Recht, die ihre wirt­schaft­li­che Tätig­keit auch in Öster­reich ausübt. Mit einem am 30.6.2008 beim BZSt ein­ge­gan­ge­nen "An­trag auf Vergütung der Um­satz­steuer" hatte sie die Vergütung von Vor­steu­er­beträgen i.H.v. 27.653 € im Rah­men des be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG in der im Streit­jahr 2007 gel­ten­den Fas­sung i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungs­zeit­raum Juni bis De­zem­ber 2007 be­gehrt. Da­bei reichte die Kläge­rin die zweite Seite des An­trags­vor­drucks, auf der sich auch die Un­ter­schrift ih­res Ge­schäftsführers so­wie der Fir­mens­tem­pel be­fand, in Ko­pie ein. Außer­dem ent­hielt das An­trags­for­mu­lar un­ter Zif­fer 9 a (Der Un­ter­neh­mer erklärt, a) dass die auf­geführ­ten Ge­genstände und sons­ti­gen Leis­tun­gen für seine Zwecke als Un­ter­neh­mer ver­wen­det wor­den sind anläss­lich ...) keine Ein­tra­gung.

Das BZSt lehnte die be­an­tragte Vergütung ab. Die Behörde war der An­sicht, der An­trag sei we­gen der feh­len­den Ori­gi­nal­un­ter­schrift des Ge­schäftsführers der Kläge­rin un­wirk­sam. An­trags­ko­pien oder Anträge mit ei­ner ein­ko­pier­ten oder ein­ge­scann­ten Un­ter­schrift könn­ten die An­trags­frist nicht wah­ren. Bis zum Ab­lauf der sechs­mo­na­ti­gen An­trags­frist habe die Kläge­rin so­mit kei­nen wirk­sa­men An­trag ge­stellt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs im Vergütungs­ver­fah­ren setzt einen ord­nungs­gemäß und frist­ge­recht ge­stell­ten An­trag vor­aus. Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann zur Ver­ein­fa­chung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens das BMF mit Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes durch Rechts­ver­ord­nung die Vergütung der Vor­steu­er­beträge (§ 15 UStG) an im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer, ab­wei­chend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem be­son­de­ren Ver­fah­ren re­geln. Der Vergütungs­an­trag ist gem. § 18 Abs. 9 S. 3 UStG bin­nen sechs Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res zu stel­len, in dem der Vergütungs­an­spruch ent­stan­den ist. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Un­ter­neh­mer die Vergütung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck beim BZSt zu be­an­tra­gen.

Aus der BFH-Recht­spre­chung er­gibt sich, dass der Un­ter­neh­mer zur Wah­rung der Aus­schluss­frist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG einen An­trag stel­len muss, in dem er An­ga­ben zu den ent­spre­chend Art. 3a S. 2 i.V.m. An­hang C Buchst. F der Richt­li­nie 79/1072/EWG ge­for­der­ten Min­des­tin­for­ma­tio­nen (Art der Tätig­keit oder des Ge­wer­be­zweigs für die er die Leis­tun­gen be­zo­gen hat) macht (vgl. BFH-Urt. v. 19.11.2014, Az.: V R 39/13). Der BFH hat be­reits ent­schie­den, dass Anträge und Erklärun­gen, die nach einem amt­li­chen Mus­ter ab­zu­ge­ben sind, in al­len Ein­zel­hei­ten dem amt­li­chen Mus­ter ent­spre­chen müssen, wenn amt­li­che Vor­dru­cke nicht ver­wen­det wer­den. Feh­len dem nicht amt­li­chen Vor­druck An­ga­ben, die der amt­li­che Vor­druck vor­sieht und erklärt sich der An­trag­stel­ler da­her in­ner­halb der An­trags­frist nicht zu sol­chen An­ga­ben, ist der An­trag ab­zu­leh­nen. Dar­aus lei­tet die BFH-Recht­spre­chung (BFH-Be­schl. v. 14.12.2012, Az.: V B 19/12 u.a.) ab, dass ein vollständi­ger An­trag auch die An­gabe in Zif­fer 9 a des An­trags­vor­drucks er­for­dert. Diese An­gabe zur Leis­tungs­ver­wen­dung ist zur Be­ur­tei­lung er­for­der­lich, ob der be­an­tragte Vergütungs­an­spruch be­steht.

In­fol­ge­des­sen war der von der Kläge­rin ge­stellte Vergütungs­an­trag ab­zu­leh­nen. Die An­gabe in Zif­fer 9a des amt­li­chen Vor­drucks fehlte. Der Grund für die Un­vollständig­keit war un­be­acht­lich. Es konnte auch nicht aus an­de­ren Un­ter­la­gen - hier: "An­lage zum An­trag auf Vergütung der Um­satz­steuer" - auf die Ver­wen­dung der Ein­gangs­leis­tung ge­schlos­sen wer­den, die durch die An­ga­ben in Zif­fer 9a des Vor­drucks auf­geklärt wer­den soll.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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