Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH nach österreichischem Recht, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit auch in Österreich ausübt. Mit einem am 30.6.2008 beim BZSt eingegangenen "Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" hatte sie die Vergütung von Vorsteuerbeträgen i.H.v. 27.653 € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum Juni bis Dezember 2007 begehrt. Dabei reichte die Klägerin die zweite Seite des Antragsvordrucks, auf der sich auch die Unterschrift ihres Geschäftsführers sowie der Firmenstempel befand, in Kopie ein. Außerdem enthielt das Antragsformular unter Ziffer 9 a (Der Unternehmer erklärt, a) dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich ...) keine Eintragung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Vergütungsverfahren setzt einen ordnungsgemäß und fristgerecht gestellten Antrag voraus. Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das BMF mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist gem. § 18 Abs. 9 S. 3 UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Nach § 61 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen.
Aus der BFH-Rechtsprechung ergibt sich, dass der Unternehmer zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG einen Antrag stellen muss, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3a S. 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht (vgl. BFH-Urt. v. 19.11.2014, Az.: V R 39/13). Der BFH hat bereits entschieden, dass Anträge und Erklärungen, die nach einem amtlichen Muster abzugeben sind, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden. Fehlen dem nicht amtlichen Vordruck Angaben, die der amtliche Vordruck vorsieht und erklärt sich der Antragsteller daher innerhalb der Antragsfrist nicht zu solchen Angaben, ist der Antrag abzulehnen. Daraus leitet die BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschl. v. 14.12.2012, Az.: V B 19/12 u.a.) ab, dass ein vollständiger Antrag auch die Angabe in Ziffer 9 a des Antragsvordrucks erfordert. Diese Angabe zur Leistungsverwendung ist zur Beurteilung erforderlich, ob der beantragte Vergütungsanspruch besteht.
Infolgedessen war der von der Klägerin gestellte Vergütungsantrag abzulehnen. Die Angabe in Ziffer 9a des amtlichen Vordrucks fehlte. Der Grund für die Unvollständigkeit war unbeachtlich. Es konnte auch nicht aus anderen Unterlagen - hier: "Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" - auf die Verwendung der Eingangsleistung geschlossen werden, die durch die Angaben in Ziffer 9a des Vordrucks aufgeklärt werden soll.
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