Der Sachverhalt:
Der Kläger wehrte sich im Hinblick auf das Mobilheim gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2012 und 2013 sowie gegen die Vorauszahlung für das Jahr 2014 (insgesamt 1.121 €). Er war der Ansicht, dass ein Mobilheim keine Wohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuersatzung darstelle und eine Gleichstellung unzulässig sei. Die Behörde hielt dagegen, der Begriff der Wohnung umfasse jede Wohnmöglichkeit, die als abgeschlossene Einheit mit den dazugehörigen Kriterien (Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung) anzusehen sei.
Das VG wies die gegen den Zahlungsbescheid gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das OVG die Entscheidung auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Gemeinde ist nicht berechtigt, das Mobilheim des Klägers nach ihren Satzungen für die Jahre 2012 bis 2014 einer Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen.
Das Mobilheim stellt als bewegliche Sache keine Zweitwohnung und damit kein tauglicher Steuergegenstand i.S.d. Zweitwohnungssteuersatzungen dar. Sollen Mobilheime wie Zweitwohnungen besteuert werden, muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn die erfassten Mobilheime entsprechenden Ausstattungsmerkmale, die eindeutig definiert sind, aufweisen.
Gemessen daran hat die Gemeinde in den streitgegenständlichen Satzungen den Begriff der Zweitwohnung weder im Hinblick auf die Ausstattungsmerkmale einer Wohnung definiert noch geregelt unter welchen Voraussetzungen Inhaber von Mobilheimen zweitwohnungssteuerpflichtig sind. Zudem lässt es die Auslegung des Ortsrechts nicht zu, Mobilheime mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen der Zweitwohnungssteuerpflicht zu unterwerfen. Deshalb ist es der Gemeinde verwehrt, Mobilheime als Zweitwohnung zu erfassen. Darauf, ob die Mobilheime im konkreten Fall die Ausstattungsmerkmale aufweisen, kommt es danach nicht an.
Da weder die Auslegung nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte der Satzungen zu einer Erfassung der Inhaber von Mobilheimen als Zweitwohnungssteuerpflichtige führt, ist überdies für den Kläger als Normadressaten bereits nicht erkennbar, wieso er als Eigentümer eines Mobilheims der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegt. Soll er gleichwohl erfasst werden, stellte dies einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen Abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann.
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