Das BMF übernimmt in seinem Schreiben vom 01.12.2021 (Az. III C 2 - 7280-a/19/10002 :001, DStR 2021, S. 2845) damit die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH. Dieser hat mit Urteil vom 10.07.2019 (Az. XI R 28/18, DStR 2020, S. 45) entschieden, dass es für die Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG ausreichend ist, wenn diese eine handelsübliche Bezeichnung der Lieferung enthält. Was unter einer handelsüblichen Bezeichnung zu verstehen ist, ist nach Auffassung des BFH stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und insb. dem Wert der einzelnen Waren. So können reine Gattungsbezeichnungen auf der betroffenen Handelsstufe (bspw. Niedrigpreissegment) handelsüblich und damit für die konkrete Bezeichnung der Art ausreichend sein. Ob die Leistungsbeschreibung aus Sicht eines ordentlichen Kaufmanns handelsüblich ist, muss in Zweifelsfällen durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Hinweis: Konkrete Anhaltspunkte dafür, wann eine handelsübliche Bezeichnung für eine Lieferung vorliegt, sind in dem BMF-Schreiben nicht enthalten. Ob eine Leistungsbeschreibung den Anforderungen des § 14 UStG genügt, wird daher auch zukünftig eine Einzelfallentscheidung sein. Klarstellend weist das BMF außerdem darauf hin, dass eine sonstige Leistung in einer Rechnung nicht durch eine handelsübliche Bezeichnung beschrieben werden kann. Stattdessen ist stets der Umfang und die Art der abgerechneten sonstigen Leistung zu präzisieren, um eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung zu ermöglichen. Allgemeine Angaben wie bspw. „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“ oder „Beratungsleistungen“ reichen hierfür nicht aus.