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Anforderungen an eine Gesellschafterliste im Eintragungsverfahren

KG Berlin v. 26.8.2019 - 22 W 55/19

Das Re­gis­ter­ge­richt muss im Rah­men der Er­st­an­mel­dung auch prüfen, ob eine dem § 40 GmbHG ent­spre­chende Ge­sell­schaf­ter­liste vor­liegt. Die­ser müssen die nach § 40 Abs. 1 GmbHG not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen ent­nom­men wer­den können und sie muss die nach der GesLV vor­ge­ge­bene Ge­stal­tung ein­hal­ten. Da­bei ist es aus­rei­chend, wenn sich die not­wen­di­gen An­ga­ben ohne größere Zwei­fel aus der Ge­samt­ge­stal­tung der Liste ent­neh­men las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Mit ei­ner elek­tro­ni­sch ein­ge­reich­ten und no­ta­ri­ell be­glau­big­ten An­mel­dung vom 24.6.2019 hatte der Gründungs­ge­sell­schaf­ter Q als Ge­schäftsführer un­ter An­gabe der Ver­tre­tungs­verhält­nisse und Ver­si­che­rung nach § 6 Abs. 2 GmbHG so­wie der Ver­si­che­rung über die hälf­tige Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals seine Be­stel­lung und die Ein­tra­gung der Be­tei­lig­ten an­ge­mel­det. Der An­mel­dung war die Ur­kunde über die no­ta­ri­elle Gründung der Be­tei­lig­ten vom glei­chen Tag und eine Ge­sell­schaf­ter­liste bei­gefügt.

Das Re­gis­ter­ge­richt hat dar­auf­hin am 26.6.2019 zunächst zur Ein­zah­lung ei­nes Kos­ten­vor­schus­ses von 150 € auf­ge­for­dert, der mitt­ler­weile ein­ge­gan­gen ist, und mit Schrei­ben vom glei­chen Tag die vor­ge­legte Ge­sell­schaf­ter­liste be­an­stan­det, da nicht aus­rei­chend er­sicht­lich sei, wor­auf sich die Pro­zent­an­ga­ben bezögen. An die­ser Be­an­stan­dung hat es dann mit Schrei­ben vom 1.7. 2019 fest­ge­hal­ten. Mit Schrei­ben vom 5.7.2019 hat es dann noch­mals zur Ein­rei­chung ei­ner geänder­ten Liste auf­ge­for­dert, die Zurück­wei­sung der An­mel­dung an­ge­droht und eine Frist von zwei Wo­chen ge­setzt. Schließlich hat der Ver­fah­rens­be­vollmäch­tigte noch eine Ge­sell­schaf­ter­liste vom 30.7.2019 ein­ge­reicht, in der es nach den je­wei­li­gen Ge­sell­schaf­ter­an­ga­ben heißt:

    1) ...  

     2.500 Ge­schäfts­an­teile zum Nenn­be­trag von je­weils 1,-- EUR (- we­ni­ger als 1%)

     (ge­samt EUR 2.500,--)

    Ge­schäfts­an­teile Nr. 1 - 2.500

    - ent­spricht 10% -
           

    2) ...  
           

    22.500 Ge­schäfts­an­teile zum Nenn­be­trag von je­weils 1,-- EUR (- we­ni­ger als 1%)

    (ge­samt EUR 22.500,--)

    Ge­schäfts­an­teile Nr. 2.501 - 25.000

     - ent­spricht 90% -

    ...      

Das AG hat die An­mel­dung zurück­ge­wie­sen, weil auch diese Liste nicht den not­wen­di­gen An­for­de­run­gen genüge. Der Be­zug der Pro­zent­an­ga­ben sei un­klar, so dass die Liste nicht den not­wen­di­gen In­for­ma­ti­ons­ge­halt habe. Hier­ge­gen hat die Be­tei­ligte Be­schwerde ein­ge­legt, der das AG nicht ab­ge­hol­fen hat. Auf die Be­schwerde der Be­tei­lig­ten hat das KG den Be­schluss auf­ge­ho­ben und das AG an­ge­wie­sen, die mit der An­mel­dung vom 24.6.2019 be­an­tragte Ein­tra­gung vor­zu­neh­men.

Die Gründe:
Zwar ist das AG zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass das Feh­len oder die Vor­lage ei­ner feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaf­ter­liste ein Hin­der­nis in Be­zug auf die Erstein­tra­gung ei­ner GmbH dar­stel­len kann. Dies folgt aus § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wo­nach das Re­gis­ter­ge­richt prüfen soll, ob die An­mel­dung ord­nungs­gemäß er­folgt ist. Dies setzt aber nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Ein­rei­chung ei­ner Ge­sell­schaf­ter­liste vor­aus, die den Vor­ga­ben des § 40 GmbHG ent­spre­chen muss. Und die Ge­sell­schaf­ter­liste vom 30.7.2019 ist nicht zu be­an­stan­den. Sie ent­spricht viel­mehr den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen.

Die Liste ist in zulässi­ger Weise nach Ge­sell­schaf­tern sor­tiert (§ 1 Abs. 1 Satz 3 GesLV). Die Ge­schäfts­an­teile sind fort­lau­fend un­ter ein­deu­ti­ger Zu­ord­nung zu den Ge­sell­schaf­tern und für diese zu­sam­men­ge­fasst fort­lau­fend mit gan­zen ara­bi­schen Zah­len ver­se­hen auf­geführt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GesLV). Die Liste enthält wei­ter auch die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG er­for­der­li­chen An­ga­ben zur pro­zen­tua­len Be­tei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal und zwar so­wohl für den ein­zel­nen An­teil als auch für die je­wei­lige Ge­samt­be­tei­li­gung der bei­den Gründungs­ge­sell­schaf­ter. Schließlich sind ihre Na­men, ihr Ge­burts­da­tum und ihr Wohn­ort an­ge­ge­ben. Die Liste ist je­den­falls auch von dem An­mel­den­den un­ter­schrei­ben.

Der In­for­ma­ti­ons­ge­halt die­ser An­ga­ben wird auch nicht durch die wei­tere Ge­stal­tung der Liste ent­wer­tet, wie das AG meint. Auch wenn nach der An­gabe der An­zahl der Ge­schäfts­an­teile und dem Nenn­be­trag die Pro­zent­an­gabe zum je­wei­li­gen An­teil er­folgt und so­dann die Num­me­rie­rung mit der An­gabe der pro­zen­tua­len Ge­samt­be­tei­li­gung wie­der­ge­ge­ben wird (hier: "2.500 Ge­schäfts­an­teile zum Nenn­be­trag von je­weils 1,-- EUR (- we­ni­ger als 1%) Ge­schäfts­an­teile Nr. 1 - 2.500 - ent­spricht 10%"), ent­steht kein Zwei­fel, dass sich die er­ste An­gabe auf den je­wei­li­gen Ge­schäfts­an­teil und die zweite auf die Ge­samt­be­tei­li­gung be­zieht. Dies folgt je­den­falls aus der Ge­samt­ge­stal­tung der Liste in der die An­gabe des Ge­samt­stamm­ka­pi­tals von 25.000 EUR ent­hal­ten ist. Auch wenn eine an­dere, viel­leicht kla­rere Ge­stal­tung möglich er­scheint, sind der ein­ge­reich­ten Liste die not­wen­di­gen An­ga­ben auch für eine Per­son, die sich nicht täglich mit ent­spre­chen­den Ge­sell­schaf­ter­lis­ten be­schäftigt, ohne größere Zwei­fel zu ent­neh­men.

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