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Steuerberatung

Verschärfte Anforderungen an Energiesteuerentlastung für thermische Abfall- oder Abluftbehandlung

Der An­wen­dungs­be­reich der En­er­gie­steu­er­ent­las­tung für die ther­mi­sche Ab­fall- oder Ab­luft­be­hand­lung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gie­steu­er­ge­setz (En­er­gieStG)) für Zeiträume ab 1.1.2018 wurde ein­ge­schränkt und die An­for­de­run­gen an die Gewährung der Steu­er­ent­las­tung ver­schärft.

Für die Gewährung der (vollständi­gen) Ent­las­tung von En­er­gie­steuer im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gieStG reicht es nicht mehr aus, wenn die zur ther­mi­schen Ab­fall- oder Ab­luft­be­hand­lung ein­ge­setz­ten En­er­gie­er­zeug­nisse zur Be­sei­ti­gung des Schad­stoff­po­ten­ti­als des Ab­falls oder der Ab­luft le­dig­lich ver­heizt wer­den.

Bei den Ver­fah­ren der ther­mi­schen Ab­fall- oder Ab­luft­be­hand­lung muss es sich nun­mehr um so­ge­nannte Dual-Use-Pro­zesse han­deln. Dies be­deu­tet, dass ne­ben die ener­ge­ti­sche Ver­wen­dung des En­er­gie­er­zeug­nis­ses zum Hei­zen ein wei­te­rer Zweck tre­ten muss. Die­ser be­steht darin, dass ent­we­der das En­er­gie­er­zeug­nis als sol­ches, seine che­mi­schen Be­stand­teile oder des­sen Ver­bren­nungs­pro­dukte (übli­cher­weise Koh­len­di­oxid) ver­fah­rens­tech­ni­sch bzw. che­mi­sch für die ther­mi­sche Ab­fall- oder Ab­luft­be­hand­lung zwin­gend er­for­der­lich sind.

Hin­ter­grund ist die jüngste Recht­spre­chung des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH). Die­ser hatte ent­schie­den, dass die EU-Mit­glied­staa­ten eine sol­che – na­tio­nale – Ent­las­tung nur gewähren dürfen, wenn sie im Ein­klang steht mit den Fest­le­gun­gen der sog. En­er­gie­steu­er­richt­li­nie (Richt­li­nie 2003/96/EG des Ra­tes vom 27.10.2003 zur Re­struk­tu­rie­rung der ge­mein­schaft­li­chen Rah­men­vor­schrif­ten zur Be­steue­rung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen und elek­tri­schem Strom).

Die En­er­gie­steu­er­richt­li­nie gilt zwar nicht für En­er­gie­er­zeug­nisse mit zwei­er­lei Ver­wen­dungs­zweck (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richt­li­nie). Sie de­fi­niert je­doch, was un­ter „zwei­er­lei Ver­wen­dungs­zweck“ (dual-use) zu ver­ste­hen ist. Deutsch­land kann da­mit zwar eine Ent­las­tung für die ther­mi­sche Ab­luft-/Ab­fall­be­hand­lung vor­se­hen, dies al­ler­dings nur im Rah­men der De­fi­ni­tion im Sinne der En­er­gie­steu­er­richt­li­nie. Diese Vor­aus­set­zung sah der EuGH in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen als nicht erfüllt an.

Für eine richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung der En­er­gie­steu­er­richt­li­nie hat die Zoll­ver­wal­tung da­her die Ent­las­tungs­vor­aus­set­zun­gen neu fest­ge­legt und be­wer­tet.

We­gen die­ser Ein­schränkun­gen muss mit dem An­trag auf Ent­las­tung nun zu­dem eine ak­tua­li­sierte Be­triebs­erklärung vor­ge­legt wer­den. Darin ist zu be­schrei­ben, in wel­cher Form ne­ben dem Ver­hei­zen des En­er­gie­er­zeug­nis­ses zur Be­sei­ti­gung des Schad­stoff­po­ten­ti­als auch das En­er­gie­er­zeug­nis selbst, seine che­mi­schen Be­stand­teile oder des­sen Ver­bren­nungs­pro­dukte (übli­cher­weise Koh­len­di­oxid) ver­fah­rens­tech­ni­sch bzw. che­mi­sch für die ther­mi­sche Ab­fall- oder Ab­luft­be­hand­lung zwin­gend er­for­der­lich sind.

Hinweis

Un­ter­neh­men, die bis­lang die vollständige En­er­gie­steu­er­ent­las­tung für Ab­luft- oder Ab­fall­be­hand­lung in An­spruch ge­nom­men ha­ben, soll­ten prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen auch wei­ter­hin erfüllt sind. Hin­zu­wei­sen ist noch dar­auf, dass laut der Mit­tei­lung der Zoll­ver­wal­tung Ent­las­tungs­zeiträume ab 1.1.2018 be­trof­fen sind. Für Ent­las­tungs­zeiträume in 2017 gel­ten so­mit noch die wei­ter ge­fass­ten Vor­aus­set­zun­gen.

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