Für die Gewährung der (vollständigen) Entlastung von Energiesteuer im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG reicht es nicht mehr aus, wenn die zur thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung eingesetzten Energieerzeugnisse zur Beseitigung des Schadstoffpotentials des Abfalls oder der Abluft lediglich verheizt werden.
Bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung muss es sich nunmehr um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln. Dies bedeutet, dass neben die energetische Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein weiterer Zweck treten muss. Dieser besteht darin, dass entweder das Energieerzeugnis als solches, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.
Hintergrund ist die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten eine solche – nationale – Entlastung nur gewähren dürfen, wenn sie im Einklang steht mit den Festlegungen der sog. Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom).
Die Energiesteuerrichtlinie gilt zwar nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie). Sie definiert jedoch, was unter „zweierlei Verwendungszweck“ (dual-use) zu verstehen ist. Deutschland kann damit zwar eine Entlastung für die thermische Abluft-/Abfallbehandlung vorsehen, dies allerdings nur im Rahmen der Definition im Sinne der Energiesteuerrichtlinie. Diese Voraussetzung sah der EuGH in mehreren Entscheidungen als nicht erfüllt an.
Für eine richtlinienkonforme Auslegung der Energiesteuerrichtlinie hat die Zollverwaltung daher die Entlastungsvoraussetzungen neu festgelegt und bewertet.
Wegen dieser Einschränkungen muss mit dem Antrag auf Entlastung nun zudem eine aktualisierte Betriebserklärung vorgelegt werden. Darin ist zu beschreiben, in welcher Form neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses zur Beseitigung des Schadstoffpotentials auch das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.
Hinweis
Unternehmen, die bislang die vollständige Energiesteuerentlastung für Abluft- oder Abfallbehandlung in Anspruch genommen haben, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt sind. Hinzuweisen ist noch darauf, dass laut der Mitteilung der Zollverwaltung Entlastungszeiträume ab 1.1.2018 betroffen sind. Für Entlastungszeiträume in 2017 gelten somit noch die weiter gefassten Voraussetzungen.