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Rechtsberatung

Anforderungen für Markenname als Gattungsbezeichnung für bestimmte Methode

BGH v. 14.2.2019 - I ZB 34/17

Die Fest­stel­lung, dass ein Name als Syn­onym für eine be­stimmte Me­thode be­nutzt wird und sich zu ei­ner Gat­tungs­be­zeich­nung ent­wi­ckelt hat, un­ter­liegt stren­gen An­for­de­run­gen. So­lange noch ein be­tei­lig­ter Ver­kehrs­kreis an der Be­deu­tung des Wor­tes als Hin­weis auf die Her­kunft der Ware oder Dienst­leis­tung aus einem be­stimm­ten Be­trieb festhält, kann von ei­ner sol­chen Ent­wick­lung nicht aus­ge­gan­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Mar­ken­in­ha­be­rin hat die Wort­marke "In­ter­na­tio­nale Kneipp-Ak­ti­ons­tage" beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt für die Dienst­leis­tun­gen der Klas­sen 41 und 44 an­ge­mel­det. Die Marke ist in das Re­gis­ter ein­ge­tra­gen und die Ein­tra­gung veröff­ent­licht wor­den. Die Wi­der­spre­chende ist die Mar­ken­in­ha­be­rin der zu­vor ein­ge­tra­ge­nen Wort­marke "KNEIPP", de­ren Schutz­be­reich eben­falls die Dienst­leis­tun­gen der Klas­sen 41 und 44 um­fasst. Sie legte ge­gen die Ein­tra­gung der Wort­marke "In­ter­na­tio­nale Kneipp-Ak­ti­ons­tage" Wi­der­spruch ein.

Das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt hat den Wi­der­spruch zurück­ge­wie­sen. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der Wi­der­spre­chen­den blieb ohne Er­folg. Die Rechts­be­schwerde der Wi­der­spre­chen­den war dar­auf­hin vor dem BGH er­folg­reich. Die Sa­che wird zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Bun­des­patent­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
Zwi­schen der Wort­marke "KNEIPP" und der an­ge­grif­fe­nen Marke "In­ter­na­tio­nale Kneipp-Ak­ti­ons­tage" be­steht eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar­kenG.

Die Wi­der­spruchs­marke hat sich nicht be­reits zu ei­ner Gat­tungs­be­zeich­nung ent­wi­ckelt. Maßgeb­lich für die Be­ur­tei­lung der Frage, ob sich ein Name zu ei­ner gebräuch­li­chen Be­zeich­nung ent­wi­ckelt hat, ist die Auf­fas­sung der an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise. So­lange noch ein be­tei­lig­ter Ver­kehrs­kreis an der Be­deu­tung des Wor­tes als Hin­weis auf die Her­kunft der Ware oder Dienst­leis­tung aus einem be­stimm­ten Be­trieb festhält, kann von ei­ner sol­chen Ent­wick­lung zur Gat­tungs­be­zeich­nung nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Durch die Auf­nahme ei­nes Be­griffs als Gat­tungs­be­griff in ein Le­xi­kon be­steht die Ver­mu­tung der Gat­tung, die je­doch wi­der­leg­bar ist.

Es ist nicht er­wie­sen, dass der Name "Kneipp" eine Gat­tungs­be­zeich­nung für ein spe­zi­el­les Be­hand­lungs­ver­fah­ren ge­wor­den ist. Für diese Be­ur­tei­lung sind nicht nur die ein­schlägi­gen Fach­kreise, son­dern auch der all­ge­meine Ver­kehr zu be­ach­ten. Von ei­ner Gat­tungs­be­zeich­nung kann nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der all­ge­meine Ver­kehr "Kneipp" als Sach­be­zeich­nung an­sieht. Dazu wur­den je­doch keine Fest­stel­lun­gen in der Hin­sicht ge­trof­fen, ob der all­ge­meine Ver­kehr den Na­men "Kneipp" als Sach­an­gabe oder - wie die Fach­kreise - auch als Hin­weis auf eine berühmte Per­son ver­steht. Im zwei­ten Fall kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der all­ge­meine Ver­kehr die Wi­der­spruchs­marke als Syn­onym für die vom Pfar­rer Kneipp ent­wi­ckel­ten The­ra­pien auf­fasst.

Zwi­schen den streit­ge­genständ­li­chen Mar­ken be­steht eine Zei­chenähn­lich­keit. Bei der Be­ur­tei­lung der Zei­chenähn­lich­keit sind die sich ge­genüber­ste­hen­den Kenn­zei­chen je­weils als Gan­zes zu berück­sich­ti­gen und in ih­rem Ge­samt­ein­druck mit­ein­an­der zu ver­glei­chen. Eine zu­sam­men­ge­setzte Marke wird durch einen oder meh­rere Be­stand­teile geprägt, wenn aus Sicht der an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise alle an­de­ren Mar­ken­be­stand­teile weit­ge­hend in den Hin­ter­grund tre­ten und den Ge­samt­ein­druck der Marke da­her nicht be­stim­men, son­dern dafür ver­nachlässigt wer­den können. Wenn das mit der älte­ren Marke iden­ti­sche Zei­chen in dem zu­sam­men­ge­setz­ten Zei­chen eine selbstständig kenn­zeich­nende Stel­lung behält, kann der von die­sem Zei­chen her­vor­ge­ru­fene Ge­samt­ein­druck die Ver­kehrs­kreise zu der An­nahme ver­an­las­sen, dass die frag­li­chen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen zu­min­dest aus wirt­schaft­lich ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men stam­men. In die­sem Fall ist das Vor­lie­gen ei­ner Ver­wechs­lungs­ge­fahr zu be­ja­hen.

Wird ein mit ei­ner älte­ren Marke iden­ti­sches Zei­chen in ein jünge­res Kom­bi­na­ti­ons­zei­chen auf­ge­nom­men, kann durch die Be­nut­zung ge­stei­gerte Kenn­zeich­nungs­kraft der älte­ren Marke bei der Er­mitt­lung der prägen­den Be­stand­teile ei­nes jünge­ren Zei­chens berück­sich­tigt wer­den. Es kann je­doch nicht ge­ne­rell der Schluss ge­zo­gen wer­den, dass ein in ein Ge­samt­zei­chen auf­ge­nom­me­nes Zei­chen die­ses stets prägt, wenn es in­folge Be­nut­zung über ge­stei­gerte oder zu­min­dest durch­schnitt­li­che Kenn­zeich­nungs­kraft verfügt. Es ist viel­mehr das je­weils in Rede ste­hende Ge­samt­zei­chen in den Blick zu neh­men und im Ein­zel­fall zu prüfen, ob alle an­de­ren Be­stand­teile die­ses Ge­samt­zei­chens weit­ge­hend in den Hin­ter­grund tre­ten.

Zwar wurde während des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens das im Streit­fall maßgeb­li­che Recht durch das Ge­setz zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2015/2436 no­vel­liert. Eine für die Be­ur­tei­lung des Streit­falls maßgeb­li­che Ände­rung der Rechts­lage folgt dar­aus je­doch nicht.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des Bun­des­ge­richts­hofs veröff­ent­lich­ten Voll­text des Be­schlus­ses kli­cken Sie bitte hier.

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