Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokolade her. Sie verkauft diese Süßigkeiten in einer Verpackung, dabei werden die Süßigkeiten zusätzlich einzeln verpackt. Anlässlich einer Prüfung mehrerer Produkte der Klägerin wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen fehlender Stückzahlangaben auf der Verpackung eingeleitet. Dies stelle ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union dar. Dies bestätigte das OVG Koblenz.
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt ist, seien Informationen nach Maßgabe der Lebensmittelinformationsverordnung beizufügen, so die Richter. Für Produkte, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handelt, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Dies diene, laut den Gerichten, einem ergänzenden Informationswert für Verbraucher.
Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Hinweis: Lebensmittelhersteller, die Lebensmittel verkaufen, die zusätzlich einzelverpackt sind, sollten jene zusätzlich mit der Anzahl der Einzelverpackungen kennzeichnen, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung vorzubeugen.