deen

Branchen

Angabe der Gesamtzahl von Einzelverpackungen bei Süßigkeiten verpflichtend

Das OVG Ko­blenz hat am 02.11.2021 ent­schie­den, dass auf ei­ner Ver­pa­ckung, in der meh­rere ein­zeln ver­packte Süßig­kei­ten ent­hal­ten sind, ne­ben der Ge­samt­net­tofüll­menge auch die Ge­samt­zahl der Ein­zel­pa­ckun­gen an­zu­ge­ben ist.

Die Kläge­rin stellt Süßig­kei­ten wie Bon­bons und Scho­ko­lade her. Sie ver­kauft diese Süßig­kei­ten in ei­ner Ver­pa­ckung, da­bei wer­den die Süßig­kei­ten zusätz­lich ein­zeln ver­packt. Anläss­lich ei­ner Prüfung meh­re­rer Pro­dukte der Kläge­rin wurde ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren we­gen feh­len­der Stück­zahl­an­ga­ben auf der Ver­pa­ckung ein­ge­lei­tet. Dies stelle ein Ver­stoß ge­gen die Le­bens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung der Eu­ropäischen Union dar. Dies bestätigte das OVG Ko­blenz.

Je­dem Le­bens­mit­tel, das für die Lie­fe­rung an End­ver­brau­cher be­stimmt ist, seien In­for­ma­tio­nen nach Maßgabe der Le­bens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung bei­zufügen, so die Rich­ter. Für Pro­dukte, bei de­nen es sich um Vor­ver­pa­ckun­gen mit zwei oder mehr Ein­zel­pa­ckun­gen han­delt, sehe die Ver­ord­nung die An­gabe der Ge­samt­net­tofüll­menge und die Ge­samt­zahl der Ein­zel­pa­ckun­gen vor. Dies diene, laut den Ge­rich­ten, einem ergänzen­den In­for­ma­ti­ons­wert für Ver­brau­cher.

Hin­weis: Das OVG hat die Re­vi­sion zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen.

Hin­weis: Le­bens­mit­tel­her­stel­ler, die Le­bens­mit­tel ver­kau­fen, die zusätz­lich ein­zel­ver­packt sind, soll­ten jene zusätz­lich mit der An­zahl der Ein­zel­ver­pa­ckun­gen kenn­zeich­nen, um ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen die Le­bens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vor­zu­beu­gen.

nach oben