Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV genügt die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt. Mit Urteil vom 01.03.2018 (Az. V R 18/17, DStR 2018, S. 1169) entschied der BFH, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Darüber hinaus stellte er klar, dass die Leistungsbeschreibung in dem damaligen Streitfall keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht erlaubte. Mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung in der Rechnung versagte er in dem konkreten Fall den Vorsteuerabzug. Diese Grundsätze bestätigte der BFH mit Urteil vom 15.10.2019 (Az. V R 29/19, DStR 2020, S. 40) und führt weiterhin aus, wann in sog. Strohmannfällen, dieser als leistender Unternehmer anerkannt wird.
Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 09.09.2021 (Az. III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001, DStR 2021, S. 2204) aufgegriffen und den UStAE daran angepasst. Danach sind Rechnungen, in denen keine Angabe zum Leistungszeitpunkt enthalten ist, nicht ordnungsgemäß und ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Finanzverwaltung verfügt ausnahmsweise über sämtliche Angaben, um die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Die durch den BFH aufgestellten Grundsätze, wonach sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum ergibt, basieren auf Einzelfall-Entscheidungen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Grundsätze immer dann nicht gelten, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Anhaltspunkte hierfür sind z. B. wenn eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsstellung nicht branchenüblich ist, vom betroffenen Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusammenfallen der Daten bestehen. Sofern Zweifel bestehen, muss der Unternehmer diese ausräumen, andernfalls wird der Vorsteuerabzug versagt. Darüber hinaus konkretisiert die Finanzverwaltung, dass unrichtige und ungenaue Angaben nicht ausreichen, wenn diese keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung ermöglichen, und nimmt Ergänzungen im Hinblick auf die o. g. Strohmann-Rechtsprechung vor.
Hinweis: Grundsätzlich obliegt die Nachweispflicht dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer. Der Rechtsprechung des EuGH folgend kann der Unternehmer fehlende Angaben zur Leistungsbeschreibung oder zum Leistungszeitpunkt durch andere ihm vorliegende Geschäftsunterlagen (bspw. Lieferschein) ergänzen oder nachweisen; letzteres muss ihm nach den aktuellen Anpassungen jedoch nunmehr zweifelsfrei gelingen.