Damit Geschäftsgeheimnisse in den Genuss des gesetzlichen Schutzes kommen, verlangt der Gesetzgeber „angemessene“ Maßnahmen zur Geheimhaltung der Geheimnisse. Welche Maßnahmen „angemessen“ sind, ist von vielen Faktoren abhängig. Insbesondere soll bei der Bestimmung der Maßnahmen nach der derzeit überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur auch der Wert und die Bedeutung des jeweiligen Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen berücksichtigt werden: Je wertvoller Geschäftsgeheimnisse sind, desto mehr und effektivere Schutzmaßnahmen müsste das Unternehmen umsetzen. Der Beitrag möchte zeigen, dass es auf den Wert der Geschäftsgeheimnisse bei der Bestimmung der notwendigen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht ankommen kann.
Seit dem 26. April 2019 werden Geschäftsgeheimnisse durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) besser als bisher geschützt. Geschäftsgeheimnisse sind z.B. kaufmännische Informationen wie Preiskalkulationen, aber auch technisches „Know-how“.