Konkret gilt für die Jahre 2021 bis 2023 eine Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 Euro und für die Jahre 2024 bis 2026 eine Pauschale von 0,38 Euro. Die Entfernungspauschale bis zum 20. Entfernungskilometer bleibt unverändert bei 0,30 Euro.
Das BMF geht mit Schreiben vom 18.11.2021 anhand zahlreicher Beispiele zu verschiedenen Fallgestaltungen auf diese gesetzliche Änderung ein und ersetzt mit Wirkung zum 01.01.2021 seine bisherigen Ausführungen laut Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl. I 2013, S. 1376). So wurde bspw. die Berechnung der Entfernungspauschale bei der Benutzung von verschiedenen Verkehrsmitteln oder der Bildung von Fahrgemeinschaften angepasst. Zudem nimmt das BMF zur neueren BFH-Rechtsprechung Stellung. Im Einklang mit dem BFH (Urteil vom 24.09.2013, Az. VI R 20/13, BStBl. 2014 II, S. 259) legt die Finanzverwaltung der Berechnung der Entfernungspauschale auch dann die kürzeste Wegstrecke zugrunde, wenn diese ganz oder teilweise mautpflichtig ist.
Weitere Anpassungen des BMF erfolgen aufgrund der Gesetzesänderung zur Pauschalbesteuerung der Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sowie für Sachbezüge aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. So ist auch bei der Ermittlung der für die Pauschalierung heranzuziehenden Bemessungsgrundlage ab 2021 die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Leistet der Arbeitgeber z. B. Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können diese in Höhe des als Entfernungspauschale ermittelten Betrags pauschal versteuert werden. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen von monatlich 15 Arbeitstagen ausgegangen werden. Das BMF führt dazu aus, dass die 15-Tage-Regelung anzupassen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer aufgrund von Teilzeit, mobilem Arbeiten etc. die erste Tätigkeitsstätte an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche aufsucht.
Hinweis: Abweichend zur generellen Anwendung des BMF-Schreibens ab 01.01.2021 beanstandet es das BMF nicht, wenn die Ausnahme zur 15-Tage-Regelung erst ab dem 01.01.2022 angewendet wird.