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Steuerberatung

Anhebung der Entfernungspauschale und Folgewirkungen

Be­reits Ende 2019 wurde die Ent­fer­nungs­pau­schale ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter mit Wir­kung ab 2021 erhöht. Das BMF geht nun auf die An­wen­dung der erhöhten Ent­fer­nungs­pau­schale so­wie auf die ge­setz­li­chen Ände­run­gen zur Pau­schal­be­steue­rung der Lohn­steuer für Fahrt­kos­ten­zu­schüsse ein.

Kon­kret gilt für die Jahre 2021 bis 2023 eine Pau­schale ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter von 0,35 Euro und für die Jahre 2024 bis 2026 eine Pau­schale von 0,38 Euro. Die Ent­fer­nungs­pau­schale bis zum 20. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter bleibt un­verändert bei 0,30 Euro.

Das BMF geht mit Schrei­ben vom 18.11.2021 an­hand zahl­rei­cher Bei­spiele zu ver­schie­de­nen Fall­ge­stal­tun­gen auf diese ge­setz­li­che Ände­rung ein und er­setzt mit Wir­kung zum 01.01.2021 seine bis­he­ri­gen Ausführun­gen laut Schrei­ben vom 31.10.2013 (BStBl. I 2013, S. 1376). So wurde bspw. die Be­rech­nung der Ent­fer­nungs­pau­schale bei der Be­nut­zung von ver­schie­de­nen Ver­kehrs­mit­teln oder der Bil­dung von Fahr­ge­mein­schaf­ten an­ge­passt. Zu­dem nimmt das BMF zur neue­ren BFH-Recht­spre­chung Stel­lung. Im Ein­klang mit dem BFH (Ur­teil vom 24.09.2013, Az. VI R 20/13, BStBl. 2014 II, S. 259) legt die Fi­nanz­ver­wal­tung der Be­rech­nung der Ent­fer­nungs­pau­schale auch dann die kürzeste Weg­stre­cke zu­grunde, wenn diese ganz oder teil­weise maut­pflich­tig ist.

Wei­tere An­pas­sun­gen des BMF er­fol­gen auf­grund der Ge­set­zesände­rung zur Pau­schal­be­steue­rung der Lohn­steuer für Fahrt­kos­ten­zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers so­wie für Sach­bezüge aus der un­ent­gelt­li­chen bzw. ver­bil­lig­ten Beförde­rung zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte des Ar­beit­neh­mers. So ist auch bei der Er­mitt­lung der für die Pau­scha­lie­rung her­an­zu­zie­hen­den Be­mes­sungs­grund­lage ab 2021 die erhöhte Ent­fer­nungs­pau­schale ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zu berück­sich­ti­gen. Leis­tet der Ar­beit­ge­ber z. B. Zu­schüsse zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte, können diese in Höhe des als Ent­fer­nungs­pau­schale er­mit­tel­ten Be­trags pau­schal ver­steu­ert wer­den. Da­bei kann aus Ver­ein­fa­chungsgründen von mo­nat­lich 15 Ar­beits­ta­gen aus­ge­gan­gen wer­den. Das BMF führt dazu aus, dass die 15-Tage-Re­ge­lung an­zu­pas­sen ist, wenn da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass der Ar­beit­neh­mer auf­grund von Teil­zeit, mo­bi­lem Ar­bei­ten etc. die er­ste Tätig­keitsstätte an we­ni­ger als fünf Ar­beits­ta­gen in der Wo­che auf­sucht.

Hin­weis: Ab­wei­chend zur ge­ne­rel­len An­wen­dung des BMF-Schrei­bens ab 01.01.2021 be­an­stan­det es das BMF nicht, wenn die Aus­nahme zur 15-Tage-Re­ge­lung erst ab dem 01.01.2022 an­ge­wen­det wird.

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