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Wirtschaftsprüfung

Folgen der erhöhten Schwellenwerte für die Offenlegung für das Geschäftsjahr 2023

Nach Auf­fas­sung des Fach­aus­schus­ses Bi­lan­zie­rung und des Haupt­fach­aus­schus­ses des IDW können die erhöhten Schwel­len­werte, die wahl­weise auch be­reits im Ge­schäfts­jahr 2023 berück­sich­tigt wer­den können, auch nur im Rah­men der Of­fen­le­gung rück­wir­kend an­ge­wen­det wer­den.

Mit dem Zwei­ten Ge­setz zur Ände­rung des DWD-Ge­set­zes so­wie zur Ände­rung han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten vom 11.04.2024 (DWD-Ge­setz) wur­den die Schwel­len­werte der Größen­klas­sen an­ge­ho­ben, die erst­mals auf Jah­res- und Kon­zern­ab­schlüsse, La­ge­be­richte und Kon­zern­la­ge­be­richte für ein nach dem 31.12.2023 be­gin­nen­des Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den sind (s. nach­fol­gend). Für nach dem 31.12.2022 be­gin­nende Ge­schäfts­jahre wurde ein Wahl­recht ein­geräumt wer­den, die neuen Schwel­len­werte be­reits auf (Kon­zern-)Ab­schlüsse und (Kon­zern-)La­ge­be­richte an­zu­wen­den (s. dazu auch no­vus März 2024, S. 26).

 

Kleinstunternehmen

Kleine Unternehmen

Mittelgroße Unternehmen

Große Unternehmen

Bilanzsumme

≤ 450.000 Euro

(bisher: ≤ 350.000 Euro)

≤ 7,5 Mio. Euro

(bisher: ≤ 6,0 Mio. Euro)

≤ 25 Mio. Euro

(bisher: ≤ 20 Mio. Euro)

> 25 Mio. Euro

(bisher: > 20 Mio. Euro)

Umsatzerlöse

≤ 900.000 Euro

(bisher: ≤ 700.000 Euro)

≤ 15 Mio. Euro

(bisher: ≤ 12 Mio. Euro)

≤ 50 Mio. Euro

(bisher: ≤ 40 Mio. Euro)

> 50 Mio. Euro

(bisher: > 40 Mio. Euro)

Mitarbeiter

≤ 10 (unverändert)

≤ 50 (unverändert)

≤ 250 (unverändert)

> 250 (unverändert)

Nach Auf­fas­sung des Fach­aus­schus­ses Bi­lan­zie­rung und des Haupt­fach­aus­schus­ses des IDW kann das An­wen­dungs­wahl­recht auch iso­liert für die Of­fen­le­gung für das Ge­schäfts­jahr 2023 ge­nutzt wer­den. Kon­kret be­deu­tet dies:

So­fern der Jah­res­ab­schluss noch nach den Re­ge­lun­gen vor In­kraft­tre­ten des DWD-Ge­set­zes auf­ge­stellt (z. B. noch nach den Vor­schrif­ten für „mit­tel­groß“) und so fest­ge­stellt wurde und die Ge­sell­schaft erst durch das DWD-Ge­setz zwi­schen­zeit­lich als „klein“ ein­ge­stuft wurde, kann aus­schließlich für Zwecke der Of­fen­le­gung ein Wech­sel auf „klein“ er­fol­gen.

In die­sem Fall setzt die Of­fen­le­gung für das Ge­schäfts­jahr 2023 un­ter Berück­sich­ti­gung der Er­leich­te­run­gen für kleine Un­ter­neh­men nicht vor­aus, dass ein bis­her für die Größen­klasse „mit­tel“ auf­ge­stell­ter/fest­ge­stell­ter Jah­res­ab­schluss nun­mehr durch einen un­ter An­wen­dung der für die Größen­klasse „klein“ auf- und fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schluss er­setzt wird.

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