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Ankauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung kann steuerfrei sein

BFH 21.11.2013, V R 33/10

In Fällen, in de­nen ein Tou­ris­tik­un­ter­neh­men sämt­li­che Ein­tritts­kar­ten ei­ner Thea­ter­vorführung kauft, das volle wirt­schaft­li­che Ri­siko der Aufführung über­nimmt und im ei­ge­nen Na­men als Ver­an­stal­ter auf­tritt, kann eine steu­er­freie "Ver­an­stal­tung von Thea­ter­vorführun­gen" i.S.d. § 4 Nr. 20b UStG ge­se­hen wer­den. Der Leis­tungs­ort gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG rich­tet sich bei Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen im Ho­tel - im Ge­gen­satz zur An­sicht des BMF - nach der Be­le­gen­heit des Ho­tel­grundstücks.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Rei­se­ver­an­stal­te­rin. Sie er­stellte u.a. als "Pa­ket­rei­se­ver­an­stal­ter" für Bus­un­ter­neh­men und Rei­sebüros Rei­se­pro­gramme wie etwa Rund- oder Stu­di­en­rei­sen, Städte-, Thea­ter- und Fest­spiel­rei­sen. In den Streit­jah­ren 2001 bis 2003 bot sie über­wie­gend Ho­telüber­nach­tun­gen mit Frühstück, Stadtführung so­wie Thea­ter­kar­ten zum Be­such der Oper mit je nach Rei­se­ter­min un­ter­schied­li­cher Opern­vor­stel­lung an.

Die Kläge­rin ver­ein­barte mit der je­wei­li­gen Oper, dass diese der Kläge­rin die an einem be­stimm­ten Tag statt­fin­dende Vor­stel­lung "als ge­schlos­sene Ver­an­stal­tung" ge­gen einen Pau­schal­preis über­ließ. Die Kar­ten wur­den von der Oper er­stellt und ent­hiel­ten den Hin­weis, dass die Kläge­rin die Vor­stel­lung präsen­tiere. Diese trug auch das wirt­schaft­li­che Ri­siko des Kar­ten­ver­kaufs. Ge­genüber den Bus­rei­se­un­ter­neh­men wurde der Ver­kauf der Ein­tritts­kar­ten für die Oper ne­ben den Ho­tel­leis­tun­gen und der Stadt­rund­fahrt je­weils ge­son­dert ohne Aus­weis von Um­satz­steuer in Rech­nung ge­stellt. Darüber hin­aus er­brachte die Kläge­rin im Zu­sam­men­hang mit für an­dere Rei­se­un­ter­neh­mer ar­ran­gier­ten Ho­telüber­nach­tun­gen im Aus­land auch Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen, die einen An­teil von 4 bis 4,5 % des Leis­tungs­prei­ses aus­mach­ten.

In der Fol­ge­zeit stritt die Kläge­rin mit dem Fi­nanz­amt, ob der Ver­kauf sämt­li­cher Thea­ter­kar­ten eine steu­er­freie "Ver­an­stal­tung von Thea­ter­vorführun­gen" i.S.d. § 4 Nr. 20b UStG 1999 ist und ob für die Be­stim­mung des Leis­tungs­or­tes nach § 3a UStG im Aus­land gewährte Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen als Ne­ben­leis­tung zur Ho­telüber­nach­tung an­zu­se­hen sind. Das FG gab der Klage im Hin­blick auf die Steu­er­frei­heit statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Umsätze aus dem Ver­kauf der Thea­ter­kar­ten wa­ren um­satz­steu­er­frei.

Kauft ein Tou­ris­tik­un­ter­neh­men - wie hier - sämt­li­che Ein­tritts­kar­ten ei­ner Thea­ter­vorführung, über­nimmt es das volle wirt­schaft­li­che Ri­siko der Aufführung und tritt im ei­ge­nen Na­men als Ver­an­stal­ter auf, kann darin durch­aus eine steu­er­freie "Ver­an­stal­tung von Thea­ter­vorführun­gen" i.S.d. § 4 Nr. 20b UStG lie­gen. Uni­ons­recht­li­che Grund­lage ist Art. 13 Teil A Abs. 1n Richt­li­nie 77/388/EWG, wo­nach die Mit­glied­staa­ten von der Steuer be­stimmte kul­tu­relle Dienst­leis­tun­gen und eng da­mit ver­bun­dene Lie­fe­run­gen von Ge­genständen be­freien, die von Ein­rich­tun­gen des öff­ent­li­chen Rechts oder an­de­ren von dem be­tref­fen­den Mit­glied­staat an­er­kann­ten Ein­rich­tun­gen er­bracht wer­den. Nach­dem zwei­fel­haft ge­wor­den war, ob die Steu­er­be­frei­ung auch bei Gast­spie­len ei­nes Thea­ter­en­sem­bles ge­gen feste Vergütung ge­ge­ben war, wenn die Gastbühne den Ti­cket­ver­kauf im ei­ge­nen Na­men und auf ei­gene Rech­nung vor­nahm, wurde durch das Um­satz­steu­er­ge­setz (Mehr­wert­steuer) 1967 § 4 Nr. 20 UStG neu ge­fasst und um § 4 Nr. 20b UStG ergänzt.

So­weit sich die Fi­nanz­behörde dar­auf be­rief, dass der BFH zur Steu­er­ermäßigungs­vor­schrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG a.F. den Be­griff der Ver­an­stal­tung ein­schränkend da­hin­ge­hend aus­ge­legt hatte, es sei zusätz­lich er­for­der­lich, dass der Ver­an­stal­ter "die or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­men dafür trifft, dass Thea­ter­vorführun­gen ab­ge­hal­ten wer­den können, wo­bei er die Umstände, den Ort und die Zeit sei­ner Dar­bie­tun­gen selbst be­stimmt", war dies nicht auf § 4 Nr. 20a UStG zu über­tra­gen. Denn es ent­spricht dem Sinn und Zweck der Vor­schrift, die Ein­tritts­preise von Thea­tern als Teil der Kul­tur nicht mit Um­satz­steuer zu be­las­ten. Das FG hatte auch zu Recht ent­schie­den, dass bei ei­ner Pau­schal­reise außer­halb des An­wen­dungs­be­reichs der Mar­gen­be­steue­rung (§ 25 UStG) die Ver­an­stal­tungs­leis­tung vom Thea­ter nicht un­trenn­ba­rer Teil der Rei­se­leis­tung ist.

Zu­tref­fend hatte das FG auch den Leis­tungs­ort für die von der Kläge­rin bei an­de­ren Rei­sen er­brach­ten oder ver­mit­tel­ten Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen bei Ho­telüber­nach­tun­gen be­stimmt. Der Leis­tungs­ort gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG rich­tet sich bei Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen im Ho­tel nach der Be­le­gen­heit des Ho­tel­grundstücks. Die Ho­tel­ver­pfle­gung dient dazu, die Haupt­leis­tung des Ho­te­liers un­ter op­ti­ma­len Be­din­gun­gen in An­spruch zu neh­men und zählt nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung zu den tra­di­tio­nel­len Auf­ga­ben ei­nes Ho­te­liers. An die­ser Recht­spre­chung, der auch der XI. Se­nat des BFH in­zwi­schen ge­folgt ist, hält der Se­nat trotz des ent­ge­gen­ste­hen­den Nicht­an­wen­dungs­er­las­ses des BMF vom 4.5.2010 (IV D 2 -S 7100/08) fest.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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