Anknüpfung der Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zulässig
Die in § 3 Nr. 11 EStG vorgesehene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie enthält keine Regelung, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden die sog. Inflationsausgleichsprämie in Höhe von max. 3.000 Euro bis Ende 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Gemäß vorläufig nicht rechtskräftigem Urteil des LAG Niedersachsen vom 21.02.2024 (Az. 8 Sa 564/23) ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen, wie bspw., dass der Beschäftigte Teil der „active workforce" des Arbeitgebers ist, mit der Folge, dass etwa Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit vom Bezug der Prämie ausgeschlossen sind.
Hinweis: Betroffene Arbeitnehmer können sich nach dem Urteil des LAG Niedersachsen nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Es ist nach Auffassung der Richter nicht sachwidrig, wenn der Arbeitgeber eine Sonderleistung nur denjenigen Beschäftigten zukommen lässt, von denen er sich auch in Zukunft Arbeitsleistung erwartet bzw. erhofft, und hierfür einen Anreiz setzen möchte.