deen

Rechtsberatung

Anknüpfung der Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zulässig

Die in § 3 Nr. 11 EStG vor­ge­se­hene Steu­er­frei­heit der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie enthält keine Re­ge­lung, dass die Prämie an alle Ar­beit­neh­mer aus­ge­zahlt wer­den muss.

Seit dem 26.10.2022 können Ar­beit­ge­ber ih­ren Mit­ar­bei­ten­den die sog. In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie in Höhe von max. 3.000 Euro bis Ende 2024 steuer- und so­zi­al­ab­ga­ben­frei gewähren. Bei der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie han­delt es sich um eine frei­wil­lige Ar­beit­ge­ber­leis­tung. Gemäß vorläufig nicht rechtskräfti­gem Ur­teil des LAG Nie­der­sach­sen vom 21.02.2024 (Az. 8 Sa 564/23) ist der Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich nicht ge­hin­dert, die Zah­lung ei­ner In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie an wei­tere Be­din­gun­gen zu knüpfen, wie bspw., dass der Be­schäftigte Teil der „ac­tive work­force“ des Ar­beit­ge­bers ist, mit der Folge, dass etwa Be­schäftigte in der Pas­siv­phase der Al­ters­teil­zeit vom Be­zug der Prämie aus­ge­schlos­sen sind.

Hin­weis: Be­trof­fene Ar­beit­neh­mer können sich nach dem Ur­teil des LAG Nie­der­sach­sen nicht auf den ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz stützen. Es ist nach Auf­fas­sung der Rich­ter nicht sach­wid­rig, wenn der Ar­beit­ge­ber eine Son­der­leis­tung nur den­je­ni­gen Be­schäftig­ten zu­kom­men lässt, von de­nen er sich auch in Zu­kunft Ar­beits­leis­tung er­war­tet bzw. er­hofft, und hierfür einen An­reiz set­zen möchte.

nach oben