Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken ab und zahlte die Kaufpreise. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke übertrug er vertraglich an die X-Gruppe; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen.
Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage weitgehend statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Das angefochtene Urteil war gleichwohl aufzuheben, weil auf der Grundlage der Feststellungen des FG das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells (§ 15b EStG) in Bezug auf das Verwaltungsvertragsmodell jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation ist der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen ist. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann - als vorweggenommene Betriebsausgaben - abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.
Die Entscheidung beschränkt sich auf das sog. "Verwaltungsvertragsmodell" der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene "Verpachtungsmodell" brauchte in diesem Urteil hingegen nicht entschieden zu werden. Gleichwohl wird sich das FG nochmals mit dem Verfahren befassen müssen, das es als möglich anzusehen ist, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b EStG) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.
Linkhinweis:
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