Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wird dort unter dem Az. III B 83/20 geführt.
Die Gründe:
Die angemieteten Messestellplätze weisen nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf.
Der konkrete Geschäftsgegenstand der Klägerin gebot es gerade nicht, dass sie permanent Messestände vorhielt, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können. Dies folgt daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertrieb, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend waren. Die Messebesuche dienten der Klägerin lediglich zu Werbezwecken.
Im Übrigen führt der Vergleich zu Reiseveranstaltern, bei denen der BFH im Urteil vom 25.7.2019 (III R 22/16) die Anmietung von Hotels bzw. Zimmerkontingenten für eine ganze Saison nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen hat, im Streitfall erst recht nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens. Während Reiseveranstalter nach ihrem konkreten Geschäftsgegenstand nämlich durchaus darauf angewiesen sind, über Hotelzimmer verfügen zu können, um überhaupt Pauschalreisen anbieten zu können, ist dies im vorliegenden Fall hinsichtlich des Messestandes, dessen ein Produktionsunternehmen nicht bedarf, nicht der Fall.
Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen für seinen Geschäftsbetrieb nicht permanent Messestände vorhalten muss.